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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Die überbaute Grundstücksgrenze


Ein Makler, der eine Flurkarte im Exposé so bearbeitet, dass ein Überbau nicht mehr erkennbar ist, macht sich schadensersatzpflichtig. 

Letzte Aktualisierung: 30.05.2023

2 Hauseingangstüren

Die Kläger erwarben 2012 eine Doppelhaushälfte im Herzogtum Lauenburg.

Der von den Verkäufern beauftragte Makler übergab im Rahmen der Verkaufsgespräche ein Exposé, in dem auch ein Ausschnitt der Flurkarte abgedruckt war. Aus der originalen Flurkarte hätte sich deutlich ergeben, dass die Mittelwand des Doppelhauses nicht exakt auf der Grundstücksgrenze verlief, sondern die Doppelhaushälfte der Nachbarn rund einen Meter in das zum Verkauf stehende Grundstück hineinragte. Es lag ein sogenannter Überbau vor.

Dies war jedoch aus dem im Exposé abgedruckten Ausschnitt nicht erkennbar. Denn dieser war vom Makler mit einer dicken roten Umrandung versehen worden, die den exakten Grundstücksverlauf teilweise überdeckte. Auch bei den beiden Besichtigungsterminen wies der Makler die Interessenten auf diese Besonderheit nicht hin.

Acht Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks erhielten die Kläger von der Stadt ein Schreiben in Bezug auf den Wasseranschluss des Hauses. Auf dem beigefügten Lageplanauszug erkannten die Kläger nun den Überbau und wandten sich an den Makler. Sie verlangten Schadensersatz in Höhe des Wertes der durch den Überbau entzogenen Grundstücksfläche sowie die Erstattung der Kosten für die Neuvermessung sowie für die Versetzung der Grenzeinfriedung im Garten – insgesamt rund 14.000 EUR.

Das Landgericht Lübeck sprach den Klägern nun insgesamt rund 11.500 EUR zu. Der Makler habe zumindest fahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt.

Ein Makler müsse die Kaufinteressenten über alle ihm bekannten Umstände, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein können, aufklären. In einem Exposé müsse der Makler das Objekt auch so beschreiben, wie es dem tatsächlichen Zustand entspricht. Ein Makler dürfe auch keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnehmen, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen offensichtlich unrichtig oder nicht plausibel sind.

Zwar sei das Markieren der Grenzlinien in einem Maklerexposé ein üblicher Vorgang, dies ändere aber nichts daran, dass im konkreten Fall gerade durch die dicke rote Umrandung der Eindruck erweckt worden sei, es bestünden hinsichtlich der Lage des Grundstücks und des Gebäudes keine Besonderheiten. Ob dieser Eindruck von dem Makler tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, spiele hingegen keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass der Makler die Kläger nicht konkret auf die vorhandene Überbauung hingewiesen habe, obwohl sie ihm bekannt gewesen sei. 

Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Makler zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes. Lediglich bei den im Zuge der Umsetzung anfallenden Kosten für neue Zaunelemente nahm das Gericht einen Abzug vor: Erstattungsfähig seien nur die Kosten für die zuvor vorhandenen Holzelemente, nicht hingegen für die nun installierten teureren Elemente aus einem Verbundstoff. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 10 O 315/21).

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