In einem jüngst vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall war es nach einem sog. „U-Turn“ (einer 180-Grad-Kehre) auf einer größeren Kreuzung zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug gekommen. Der Fahrer des wendenden Autos sah die Hauptschuld beim Unfallgegner. Dieses sei u.a. bei Rotlicht auf die Kreuzung gefahren. Das Amtsgericht hat dennoch den Wendenden zur Zahlung der gesamten Schäden verurteilt. Zu Recht, wie nun die Berufungskammer entschieden hat.
Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Bewertung war dabei § 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung muss sich jeder Fahrzeugführer beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hieraus folgt nach gängiger Rechtsprechung (der sich die Berufungskammer angeschlossen hat), dass gegen den Fahrer des wendenden Fahrzeugs immer der sogenannte „erste Anschein“ spricht. Danach wird vermutet, dass der Fahrer beim U-Turn nicht ausreichend auf den anderen Verkehr geachtet hat. In der Konsequenz liegt es also beim Wendenden, diese Vermutung zu entkräften. Gelingt dies nicht, haftet er voll.
So lagen die Dinge auch in dem zu beurteilenden Fall. Dass der Fahrer des anderen Fahrzeugs eine (Mit-) Schuld an dem Unfall trägt, sei nicht bewiesen. Weder habe es aussagekräftige Zeugenaussagen gegeben, noch führte ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten weiter.
Fazit: Bei einem U-Turn riskiert man, nach einem Unfall auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Das Verschulden des Wendenden wird im Zweifel vermutet. Das Gegenteil kann oft nicht bewiesen werden.
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