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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Facebook: Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen den Datenschutz


2019 gelang es Unbekannten, millionenfach persönliche Daten von Facebook-Profilen zusammenzutragen und sodann im Darknet zu veröffentlichen. Bundesweit wird Meta, der Mutterkonzern von Facebook, deshalb von Facebook-Usern auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Lübeck hat in 11 Fällen aus Lübeck und Umgebung nun jeweils 500 EUR zugesprochen.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

Blaues Emblem mit Text Cyber-Security vor schwarzem Hintergrund

Facebook ermöglicht es den Nutzern, andere Facebook-Profile anhand der hinterlegten Mobilfunknummer zu identifizieren – und zwar auch dann wenn diese Nummer für die Öffentlichkeit nicht freigegeben ist. Hierdurch soll eine bessere Vernetzung der User ermöglicht werden. Allerdings konnte diese Funktion jedenfalls bis 2019 auch missbräuchlich zum Abgreifen größerer Datenmengen genutzt werden (sogenanntes Scraping).

Das Landgericht Lübeck hat in 11 Fällen entschieden, dass Facebook hiermit gegen europäisches Datenschutzrecht verstoßen habe. Die fragliche Funktion sei weder durch eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt gewesen noch für die Erfüllung des Vertrags zwischen Facebook und den Usern erforderlich gewesen. Auch habe Facebook nicht dargelegt, ausreichend technische Schutzmaßnahmen gegen Scraping ergriffen zu haben. In der Folge sei den Usern ein erheblicher Schaden entstanden. Denn deren Recht, selbst zu entscheiden, wo und ob sie persönliche Daten offenbaren möchten, also das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sei bis heute durch die illegale Veröffentlichung der Daten im Darknet verletzt. Diese Veröffentlichung sei erst durch die Datenschutzverstöße von Facebook ermöglicht worden. Die Schadenshöhe legte das Gericht mit 500 EUR pro Person fest. 

Die Kosten des Gerichtsverfahrens müssen allerdings dennoch die Kläger zahlen. Denn die hatten nicht nur Schadensersatz verlangt, sondern auch noch weitere Ansprüche gestellt, etwa Auskunftsansprüche. Diese hat das Gericht allerdings weitgehend zurückgewiesen und festgestellt, dass die Kläger in der Gesamtbetrachtung daher überwiegend verloren hätten – weshalb sie auch die Gerichtskosten tragen müssen.

Derzeit sind noch ca. 50 weitere Verfahren aus diesem Komplex allein beim Landgericht Lübeck anhängig.

Die Urteile vom 25. Mai 2023 sind noch nicht rechtskräftig. Wegen der Vielzahl der im Land und bundesweit anhängigen Klagen ist davon auszugehen, dass sich in nächster Instanz das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit der Materie befassen wird, da die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich ist.

Ein exemplarisches Urteil ist über die Landesrechtsprechungsdatenbank online im Volltext unter Angabe des Aktenzeichens (15 O 74/22) abrufbar.

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