Ein Lkw mit Auflieger ordnete sich mittig auf einer sehr breiten, nicht durch Fahrstreifen markierten Einmündung zu einer Bundesstraße ein. Rechts von ihm verblieb dabei noch eine Pkw-Breite Platz. Der Lkw blinkte nicht nach links; ob er nach rechts blinkte, war nicht zu klären. Von hinten näherte sich ein Pkw, fuhr rechts an dem Lkw vorbei und hielt auf Höhe der Zugmaschine. Als die Bundesstraße frei war, bog der Lkw nach rechts ab und stieß dabei mit dem Pkw zusammen. Dabei wurde der Lkw beschädigt. Der Eigentümer des Lkw verlangte nunmehr Ersatz eines Teils seines Schadens.
Der Halter des Pkw sieht keine eigene Schuld an dem Unfall. Er meint, wegen der breiten bauliche Gestaltung des Einmündungsbereichs und der Halteposition des Lkw sei es zulässig gewesen, sich rechts von diesem einzuordnen.
Dieser Auffassung folgte das Landgericht Lübeck nicht. Der Pkw habe unzulässig rechts überholt, da er dieselbe (unmarkierte) Fahrbahn wie der Lkw benutzt habe. Es habe aber eine unklare Verkehrslage bestanden, da die Position des Lkw keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zugelassen habe, ob dieser rechts oder links abbiegen wolle. Es sei allgemein bekannt, dass ein Lkw-Gespann einen großen Wendekreis habe und zum Abbiegen nach rechts ggf. vorher nach links ausscheren müsse. Der Pkw-Fahrer sei daher nicht berechtigt gewesen, sich in dieser Situation rechts neben dem Lkw-Gespann einzuordnen.
Im Ergebnis muss der Eigentümer des Lkw 2/3 des Schadens selbst tragen, da dessen Fahrer den Pkw übersehen habe. Der Halter des Pkw muss aber wegen des unzulässigen Überholens 1/3 des Schadens übernehmen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 14 S 73/22). Es ist in Kürze hier unter Angabe des Aktenzeichens online abrufbar: .
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