Dies hat das Landgericht Lübeck kürzlich in einem Zivilprozess entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die späteren Beklagten schalteten für ihre Suche nach einem Einfamilienhaus ein Maklerunternehmen, die spätere Klägerin, ein. Die Klägerin übersandte den Beklagten daraufhin ein Exposé zu einem passenden Objekt. Das Exposé enthielt einen Hinweis auf die anfallende Maklerprovision. Anschließend trafen sich die Beklagten mit dem Makler zur Besichtigung. Dabei wies der Makler die Beklagten auf die Möglichkeit zum Erwerb eines anderen Objekts – eines Baugrundstücks in einem anderen Ort – hin. Dieses Grundstück hatte die Klägerin zuvor an ein Bauträger-Unternehmen vermittelt. Es kam zu einem Treffen zwischen dem Makler, den Beklagten und dem Bauträger. Anschließend erwarben die Beklagten das Baugrundstück.
Die Klägerin stellten sowohl dem Bauträger-Unternehmen, als auch den Beklagten eine Maklerprovision in Rechnung. Sie stützt ihre Klage darauf, den Beklagten das Baugrundstück vermittelt und vorher mit ihnen auch einen entsprechenden Maklervertrag abgeschlossen zu haben. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Makler bei dem Hinweis auf das Baugrundstück nicht mitgeteilt habe, für sie Maklerdienstleistungen zu erbringen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen der Klägerin und den Beklagten sei kein Maklervertrag über das Baugrundstück zustande gekommen. Der ursprüngliche Vertrag habe sich allein auf das zuerst besichtigte Einfamilienhaus bezogen. Der Vertrag sei auch nicht durch den bloßen Austausch des Objekts fortgesetzt worden. Bei einem Baugrundstück gegenüber einer Bestandsimmobilie handele es sich um völlig unterschiedliche Objekte. Ein neuer Maklervertrag sei für die Vermittlung des Baugrundstücks ebenfalls nicht wirksam geschlossen worden. Denn dafür hätte der Makler vor seiner Tätigkeit „objektbezogen“ auf die anfallende Provision hinweisen müssen, was er tatsächlich nicht getan habe. Ohne einen solchen Hinweis könne ein Maklerkunde davon ausgehen, dass der Makler bereits aufgrund eines Vertrages mit dem Anbieter des Objekts bezahlt werde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az. 10 O 440/20).
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