Es ist Aufmerksamkeit geboten beim Einsatz von Vertragsmustern: Ein Kläger hatte im Jahre 2021 über die Plattform Ebay bei dem Beklagten einen gebrauchte Jetski erworben. Bei dem Kauf wurde dabei ein vorgefertigter Vertrag genutzt, den der Käufer mitgebracht hatte. Schon nach 13 Stunden Nutzungsdauer fiel der Jetski aus. Grund hierfür war nach dem Vortrag des Klägers eine Vielzahl von Mängeln, u.a. sei das Innere des Jetskis durchgerostet gewesen.
Einen Rückzahlungsanspruch hat das Landgericht jedoch verneint, weil in dem Vertrag ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zu Lasten des Käufers vereinbart worden sei. Auf eine Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel könne sich der Kläger nicht berufen, weil er den Kaufvertragstext selbst in die Verhandlungen eingebracht habe. Auch weitere verbraucherschützende Vorschriften kämen dem Kläger nicht zugute, weil der Beklagte kein Unternehmer gewesen sei, sondern den Jetski als Privatperson verkauft habe. Dass der Beklagte die möglichen Beschädigungen des Jetskis arglistig verschwiegen haben könnte und aus diesem Grund Verantwortung für etwaige Sachmängel übernehmen müsse, habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
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