Berufungsurteil: Gabelstapler im Baumarkt war keine Stolperfalle
Eine Frau erhält nach Stolpern über einen Gabelstapler im Baumarkt keinen Schadensersatz. Das entschied das Landgericht Lübeck kürzlich und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck.
Eine Frau stolperte in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Von dem Baumarktbetreiber verlangte sie Schadensersatz – der Gabelstapler habe eine Stolpergefahr dargestellt, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber weigerte sich – der Gabelstapler und die Zinken seien gut sichtbar gewesen. Das Amtsgericht gab dem Baumarktbetreiber Recht und wies die Klage der Frau ab. Dagegen wehrte sich die Frau mittels Berufung an das Landgericht Lübeck.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Lübeck hat Schadensersatzansprüche der Frau ebenfalls verneint und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Landgericht prüfte im Einzelnen, wie ein Gabelstapler möglichst gefahrlos abgestellt sein muss. Wie so oft kommt es drauf an – die Gabel müsse gut sichtbar sein und möglichst nach unten auf den Boden gefahren werden, aber nicht auf voller Länger Bodenkontakt aufweisen.
Wie ist die Rechtslage?
Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab.
Das Urteil vom 2.5.2024 (Aktenzeichen: 14 S 68/23, Aktenzeichen des Amtsgerichts: 29 C 1331/22) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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