Verstößt ein Hundehalter gegen die Pflicht seinen Hund an der Leine zu führen und nutzt sein Hund seine Freiheit für eine Rauferei mit einem anderen Hund, so kann der Hundehalter für alle Schäden aus dieser Rauferei haften.
Eine Frau geht mit ihrer angeleinten Hündin Laika* in einer norddeutschen Stadt spazieren. Eine andere Frau kommt ihr mit deren Hund Polly* entgegen. Polly ist nicht angeleint, obwohl dort Leinenzwang herrscht. Plötzlich läuft Polly auf Laika und deren Halterin zu und bedrängt die beiden. Auf die Rufe ihres Frauchens reagiert sie nicht. Laikas Frauchen kommt zu Fall und wird in den rechten Oberschenkel gebissen. Wer zugebissen hat, darüber streiten sich die Frauen. Neben dem Biss erleidet die Frau durch ihren Sturz Schürfwunden an der rechten Hand sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens. Von der Versicherung von Pollys Frauchen verlangt die Frau Ersatz von Behandlungskosten, Ersatz für die Zeit, die sie ihren Haushalt nicht führen konnte sowie Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €. Die Versicherung erfüllte ihre Forderungen nur zum Teil.
Darauf verklagte die Frau Pollys Halterin vor dem Landgericht Lübeck und forderte u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 8.000,00 €. Die mit dem Fall befasste Richterin gab Laikas Halterin recht, dass Pollys Frauchen allein für die Schäden einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, welche der Hündinnen letztlich zugebissen habe. Weil sich Polly mit Laika raufte, habe sie die Verletzungen jedenfalls mitverursacht. Laikas Frauchen treffe hingegen keine Verantwortung für ihre Verletzungen. Sie habe ihre Hündin ordnungsgemäß an der Leine geführt und Laika habe Polly auch keinen Anlass für das Heranlaufen oder die Rangelei gegeben. Zwar hat Pollys Frauchen behauptet, dass sich Laikas Halterin in Panik zwischen die Hunde gedrängt habe. Davon konnte sie die Richterin aber nicht überzeugen.
Trotzdem blieb die Klage aber nur teilweise erfolgreich. Insbesondere hat die Richterin, nachdem sie zu den Verletzungen von Laikas Frauchen zwei Sachverständigengutachten eingeholt hatte, entschieden, dass bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € ausreichend sei.
Das Urteil vom 10.08.2023 (Az. 9 O 132/19) ist rechtskräftig.
Und wenn Pollys Halterin die Richterin von ihrer Version des Geschehens überzeugt hätte? Über einen solchen Fall hat das Landgericht Lübeck ebenfalls im August entschieden.
* Die Namen der Hündinnen wurden von der Redaktion geändert
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