Zwei Autofahrer, beide russisch-israelische Staatsbürger, wurden von Beamten der Bundespolizei und des Zolls im Bereich eines norddeutschen Hafengeländes kontrolliert. Der eine Autofahrer war aus Russland kommend gerade mit einer Fähre nach Deutschland eingereist. Der andere Autofahrer wollte Deutschland mit der Fähre in Richtung Russland verlassen. Die Fahrzeuge, SUVs eines deutschen Herstellers, waren beide in Russland zugelassen. Nach einer Kontrolle der Reisepässe und Fahrzeugpapiere der Autofahrer beschlagnahmte der Zoll beide Fahrzeuge.
Dagegen wehrten sich beide Autofahrer juristisch. Letztlich unterlagen sie aber vor dem Landgericht Lübeck. In beiden Verfahren wertete das Gericht die Beschlagnahme durch den Zoll als rechtmäßig. Denn mit ihrer Einreise aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer versuchten Ausreise in Richtung Russland könnten sich die Autofahrer strafbar gemacht haben: Es ist als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verboten worden, bestimmte Wirtschaftsgüter aus Russland in das Gebiet der Europäischen Union einzuführen sowie bestimmte Luxusgüter aus der Europäischen Union nach Russland auszuführen. Zu den vom Einfuhrverbot betroffenen Wirtschaftsgütern zählen auch PKW. Wenn diese einen Wert von mehr als 50.000,00 € haben, wie die SUVs der beiden Autofahrer, dann sind sie auch vom Ausfuhrverbot betroffene Luxusgüter.
Nach Auffassung des Gerichts sei es für eine Strafbarkeit der Autofahrer unerheblich, ob diese zu geschäftlichen oder touristischen Zwecken unterwegs gewesen seien. Ausreichend sei der bloße Grenzübertritt der Autofahrer. Darüber hinaus sei auch eine Unkenntnis der Autofahrer von dem Ein- bzw. Ausfuhrverbot unerheblich. Denn in verschiedenen Medien sei über die Maßnahmen gegen Russland berichtet worden. Dies hätten die Autofahrer zum Anlass nehmen müssen, vor Antritt der Reise qualifizierten, jeden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Reise ausschließenden juristischen Rat zu suchen.
Die Folge: Die Fahrzeuge kommen als Beweismittel in den Strafverfahren gegen die Autofahrer in Betracht und durften daher durch den Zoll beschlagnahmt werden.
Die Entscheidungen des Landgerichts Lübeck sind im Volltext verfügbar.
Der erste Beschluss vom 26. September 2023 (Az. 6 Qs 20/23) ist abrufbar über
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