Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 56 ff. StGB). Die Folge ist, dass der Verurteilte die Strafe nicht antreten (also nicht ins Gefängnis) muss, sondern sich über einen bestimmten Zeitraum – der deutlich länger ist als die eigentliche Freiheitsstrafe – bewähren muss. Er darf also keine neuen Straftaten begehen, muss die ihm in der Regel erteilten Weisungen (z.B. Nachweis der Drogenfreiheit, Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle) und Auflagen (z.B. Zahlung einer Schadenswidergutmachung) erfüllen, den Kontakt zu einem Bewährungshelfer halten und dadurch zeigen, dass er in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen.