Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende „Maßregel der Besserung und Sicherung“ und in den §§ 66 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Bei der Sicherungsverwahrung werden besonders gefährliche Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe nicht in Freiheit entlassen, sondern zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin untergebracht. Die Sicherungsverwahrung kann bei Erwachsenen im Urteil verhängt oder vorbehalten werden. In seltenen Fällen kann die Sicherungsverwahrung auch nachträglich angeordnet werden. Bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in § 7 JGG besondere Voraussetzungen für den Vorbehalt und die Anordnung von Sicherungsverwahrung vor.
In der Regel wird die Sicherungsverwahrung in allgemeinen Justizvollzugsanstalten vollzogen. Da die Strafe mit Eintritt in die Sicherungsverwahrung aber bereits verbüßt ist und die Sicherungsverwahrung nicht an die Schuld des Täters anknüpft, sondern an dessen Gefährlichkeit, muss sich für die Betroffenen die Sicherungsverwahrung vom normalen Strafvollzug unterscheiden. Sie ist vor diesem Hintergrund anders auszugestalten als die Strafhaft.