Überörtlicher behördlicher Datenschutzbeauftragter des
Landgerichtsbezirks Lübeck
Der überörtliche behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für das Landgericht Lübeck und die Amtsgerichte Ahrensburg, Eutin, Oldenburg i.H., Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek.
Nach Art. 38 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), § 59 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) können sich Beschäftigte oder Betroffene jederzeit ohne Einhaltung des Dienstweges in Datenschutzangelegenheiten an den Datenschutzbeauftragten wenden.
1. Stellung der Datenschutzbeauftragten (Art. 38 DS-GVO, § 59 LDSG)
Der überörtliche behördliche Datenschutzbeauftragte ist nicht lediglich Koordinator einzelner örtlicher Datenschutzbeauftragter, sondern ist vielmehr als behördlicher Datenschutzbeauftragter jedes einzelnen Gerichts aus dem Landgerichtsbezirk eingesetzt.
Die Überörtlichkeit bezieht sich lediglich darauf, dass mehrere Gerichte gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Er ist (hinsichtlich der Dienstaufsicht) unmittelbar dem Leiter der Daten verarbeitenden Stelle unterstellt. Bei der Ausübung des Amtes ist er weisungsfrei und darf wegen der Wahrnehmung des Amtes nicht benachteiligt werden.
Er ist zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes im erforderlichen Umfang freizustellen, mit den notwendigen Mitteln auszustatten und darf durch die Bestellung keinem Konflikt mit anderen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt sein.
Beschäftigte und Betroffene können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.
Zur Aufgabenerfüllung darf er Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. Ihm ist insbesondere Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und Dateien zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, und Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Er darf im Rahmen von Kontrollen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat Kontroll- und Beratungsfunktion. Er ist somit der Ansprechpartner und gibt entsprechende Hilfestellungen. Die Entscheidungskompetenz bzgl. evtl. erforderlich werdender Maßnahmen hat weiterhin die Leitungsebene der Daten verarbeitenden Stelle.
2. Aufgaben der Datenschutzbeauftragten (Art. 39 DS-GVO, § 60 LDSG)
Der Datenschutzbeauftragte überwacht und unterstützt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Daten verarbeitenden Stelle.
Sie hat insbesondere
- auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Datenverarbeitungsmaßnahmen hinzuwirken,
- die Beschäftigten der Daten verarbeitenden Stelle mit den Datenschutzbestimmungen vertraut zu machen,
- die Daten verarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten und bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften hinzuwirken,
- in Zweifelsfällen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) zu hören.
Überörtlicher behördlicher Datenschutzbeauftragter ist derzeit Richter Labusga.