Strafvollzug
Die Aufgaben und weitere wesentliche Grundsätze des Strafvollzuges sind bis zum 01. September 2016 auf bundesgesetzlicher Ebene im Strafvollzugsgesetz von 1976 geregelt gewesen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein am 01. September 2016 hat dieses die bundesgesetzlichen Regelungen für Schleswig-Holstein abgelöst. Das Strafvollzugsgesetz des Bundes gilt nur noch ergänzend. Nachfolgend einige Auszüge aus der aktuell geltenden Fassung des Landesstrafvollzugsgesetzes, in Kraft seit 01.01.2022:
Ziel und Aufgabe des Vollzuges - § 2 LStVollzG SH
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Sicherheit - § 5 LStVollzG SH
(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch
- baulichtechnische Vorkehrungen,
- organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und
- soziale und behandlungsfördernde Strukturen.
Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich an den jeweiligen Aufgaben der Anstalten zu orientieren.
(3) Die Sicherheit in den Anstalten soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung ist zu entwickeln und zu stärken.
Grundsätze der Vollzugsgestaltung - § 3 LStVollzG SH
(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.
(2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin. Sämtliche Maßnahmen sind auf einen frühzeitigen Entlassungszeitpunkt hin auszurichten. Der Vollzug ermittelt zusammen mit der oder dem Gefangenen die für die Eingliederung bestehenden Hilfebedarfe, prüft die Leistungsansprüche und unterstützt die oder den Gefangenen dabei, bei den zuständigen Leistungsträgern eine Leistungsgewährung möglichst mit dem Tag der Entlassung zu erreichen.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbständigkeit in der Lebensgestaltung ist zu fördern.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Insbesondere bei Gefangenen mit langjährigen Freiheitsstrafen ist ihre Lebenstüchtigkeit aktiv zu erhalten.
(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen des Strafvollzugs aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.
(6) Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Gefangenen soll gefördert werden.
(7) Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Gefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. Therapien und Beratungen werden auch durch externe Fachkräfte durchgeführt.
(9) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
Stellung der Gefangenen, Mitwirkung - § 4 LStVollzG SH
(1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.
(3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Sie sollen fortwährend an die gebotenen Behandlungsmaßnahmen herangeführt und während ihrer Durchführung begleitet und unterstützt werden.
(4) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
Untersuchungshaftvollzug
Die Aufgaben und weitere wesentliche Grundsätze des Untersuchungshaftvollzuges sind im Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein – Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) vom 01.01.2022 geregelt. Nachfolgend einige Auszüge:
Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges - § 2 UVollzG
Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und in den Fällen des § 112a Strafprozessordnung der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
Zuständigkeit und Zusammenarbeit - § 3 UVollzG
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(2) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu beachten und umzusetzen.
Grundsätze der Vollzugsgestaltung - § 4 UVollzG
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen, soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Selbständigkeit in der Lebensgestaltung ist zu fördern.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.
(4) Die Belange der Familienangehörigen der Untersuchungsgefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen des Untersuchungsgefangenen soll gefördert werden.
(5) Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Therapien und Beratungen werden auch durch externe Fachkräfte durchgeführt.
(6) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben der Untersuchungshaft und die Grundsätze der Vollzugsgestaltung umzusetzen.
Stellung der Untersuchungsgefangenen - § 5 UVollzG
(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Dies ist auch bei der Ausgestaltung der vollzuglichen Angebote zu berücksichtigen.
(2) Die Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen ist zu achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(3) Die Untersuchungsgefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.
(4) Die Untersuchungsgefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.