Nach § 37 Jugendstrafvollzugsgesetz und § 31 Landesstrafvollzugsgesetz dient Arbeit insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Dabei soll die Vollzugsbehörde dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Nach § 35 Landesstrafvollzugsgesetz ist der erwachsene Gefangene verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.
In der Justizvollzugsanstalt Neumünster sind für die Gefangenen Arbeitsplätze in den Werkstätten des Vollzuglichen Arbeitswesen und der Versorgungsbetriebe vorhanden. Weitere Einsatzmöglichkeiten: Hausreinigung, Hofkolonne, Kammer, Bücherei und auch in der Redaktion der Anstaltszeitung.
Das Arbeitsentgelt beträgt nur ein Bruchteil von dem, was in Freiheit für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt werden würde. Mit einem Teil des Arbeitsentgeltes wird eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung gebildet. Der verbleibende Teil kann zur Schuldenregulierung und zum Einkauf beim Anstaltskaufmann eingesetzt werden.
Nach § 24 Untersuchungshaftvollzugsgesetz sind die Untersuchungsgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet. Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.