Jugenduntersuchungsgefangene werden bezüglich der Besuchsdauer wie Jugendstrafgefangene behandelt. Jedem erwachsenen Untersuchungsgefangenen stehen 120 Minuten Besuchszeit im Monat zu. Bei gerichtlicher Besuchskontrolle beantragen die Besucher/innen einen Besuch beim zuständigen Gericht, ansonsten beantragt der Untersuchungsgefangene seinen Besuch über die Anstalt.
Es gibt zwei Besuchsformen, die unten näher erläutert werden:
- optisch überwachter Besuch (Gemeinschaftsbesuch) und
- optisch und akustisch überwachter Besuch (Einzelbesuch)
Für beide gilt, dass der Besuch nur stattfinden kann, wenn Sie und der Gefangene die nachstehenden Verhaltensregeln für eine ordnungsgemäße Besuchsdurchführung einhalten:
- An der Anstaltspforte werden nur die namentlich genannten Besucherinnen und Besucher, die sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können, eingelassen. Sie werden von dort durch eine Beamtin oder einen Beamten abgeholt und in den Besuchsraum gebracht.
- Wenn Sie das Haus betreten, werden Sie vor Besuchsbeginn durch eine Metallrahmensonde geführt (den Kontrollen auf Flughäfen vergleichbar).
- Ohne Genehmigung der Anstalt dürfen keine Gegenstände (zum Beispiel Schriftstücke, Genuss-/Lebensmittel, Päckchen und so weiter), an Gefangene übergeben oder von Ihnen entgegengenommen werden. Zeitungen oder Bücher können Gefangene über den Anstaltskaufmann oder direkt vom Verlag beziehen.
- Genussmittel aus dem Anstaltsbistro dürfen im Besuchsraum in beliebiger Menge verzehrt werden. Diese dürfen jedoch vom Gefangenen nicht auf seinen Haftraum mitgenommen werden.
Optisch überwachter Besuch (Gemeinschaftsbesuch)
Der Besuch findet in einem Raum statt, in dem zugleich auch andere Untersuchungsgefangene von ihren Angehörigen besucht werden können. In diesem Raum hält sich eine Beamtin oder ein Beamter zur optischen Überwachung der Besuche auf. Sie oder er wird Ihnen - soweit zulässig und möglich - auch bei Fragen oder Anregungen behilflich sein. Zeiten für optisch überwachte Besuche sind (jeweils früheste und letzte Einlasszeit):
Besuch von Untersuchungsgefangenen |
Wochentage |
Zeiten |
montags |
10:00 - 17:00 Uhr (letzter Einlass) |
mittwochs |
10:00 - 15:00 Uhr (letzter Einlass) |
freitags |
10:00 - 15:00 Uhr (letzter Einlass) |
sonnabends |
09:00 - 11:00 Uhr (letzter Einlass) |
sonntags |
09:00 - 11:00 Uhr (letzter Einlass) |
Optisch und akustisch überwachter Besuch (Einzelbesuch)
Es kann Gründe geben, aufgrund derer das Gericht die lediglich optische Überwachung Ihres Besuchs als unzureichend betrachtet. Sie erhalten dann einen Besuchsschein für einen optisch und akustisch überwachten Besuch (Einzelbesuch).
Montags bis freitags um 10:00 Uhr; um 12:30 Uhr; um 15.00 Uhr.
Dienstags um 10:00 Uhr und um 12:30 Uhr.
Dies bedeutet, dass Sie mit dem Gefangenen und einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Ihr Gespräch mithören muss, in einem kleineren Besuchsraum sitzen. Deswegen müssen alle Gespräche in deutscher Sprache geführt werden. Oder Sie bringen zum Einzelbesuch einen durch das Gericht bestellten Dolmetscher mit.
Die vereinbarte Zeitspanne wird genau eingehalten, da für Sie immer eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich eingeplant werden muss. Bitte melden Sie sich daher für Einzelbesuche in der Zentrale des Hauses B und vereinbaren Sie die Einzelheiten Ihres Besuchs: Tel.-Nr. 04321 4907-106.
Am Wochenende und an Feiertagen finden keine überwachten Einzelbesuche statt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Neumünster alle erforderlichen Kontrollen sorgfältig durchführen und so dafür sorgen, dass Störungen und Gefahren vermieden werden. Bitte beachten Sie die Anweisungen und begegnen Sie den Bediensteten nicht ablehnend. Sie versehen - auch in Ihrem Interesse - einen manchmal schwierigen Dienst.
Der Austausch von Zärtlichkeiten während des Besuchs ist nicht zulässig.
Sollten Sie weitere Fragen haben, werden Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des B-Hauses gern weiterhelfen.