Navigation und Service

Thema : Tierschutz

FAQ - Katzenschutzverordnung in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 23.06.2026

Ab wann treten die Regelungen in Kraft?

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen die betroffenen Katzen ab dem 1. Januar 2027 kastriert, gekennzeichnet und registriert sein.

Wo gilt die Verordnung?

Sie gilt im gesamten Landesgebiet Schleswig-Holsteins.

Welche Katzen sind betroffen?

Es sind alle fortpflanzungsfähigen Freigängerkatzen, denen unkontrollierter freier Auslauf gewährt wird, betroffen.

Was bedeutet Freigang bzw. unkontrollierter Auslauf?

Unkontrollierten Auslauf hat Ihre Katze, wenn sie sich frei bewegen kann und Sie als Haltungsperson nicht unmittelbar auf Ihr Tier einwirken können. Demgegenüber ist ein kontrollierter Auslauf z.B. ein Ausführen an einer Leine oder wenn sich Ihr Tier in einem durch unüberwindbare Zäune eingeschränkten Bereich aufhält.

Was muss ich beachten, wenn meine Katze weiterhin Freigang haben soll?

Sie müssen Ihr Tier kastrieren, kennzeichnen und bei einer anerkannten Stelle registrieren lassen.

Ab welchem Alter muss ich meine Katze kastrieren lassen?

Sobald Ihre Katze fünf Monate alt oder älter ist. Eine Katze, die jünger als fünf Monate ist, kann im Einzelfall auf Grundlage einer tierärztlichen Einschätzung ebenfalls als fortpflanzungsfähige Katze im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

Wer übernimmt die Kosten der Kastration?

Sämtliche Kosten der Kastration trägt die Haltungsperson.

Ich kann mir die Kosten der Kastration nicht leisten. Was soll ich tun?

Die Kastration ist die Unfruchtbarmachung durch operative Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen. Fragen Sie in Ihrer Tierarztpraxis nach, ob eventuell eine Ratenzahlung für die Operationskosten möglich wäre. Haben Sie eine Tierkrankenversicherung abgeschlossen? Viele Versicherungen geben einen Zuschuss zu den Kastrationskosten, je nachdem welcher Vertrag abgeschlossen worden ist. Katzenschutz- und Tierschutzvereine können Ihnen in solchen Fällen gegebenenfalls auch helfen.

Können Haltungspersonen im Rahmen der vom Land geförderten Katzenkastrationsaktion ihre Tiere kastrieren lassen?

Nein, die derzeit zweimal jährlich durchgeführten Kastrationsaktionen sind ausschließlich für die Kastration freilebender herrenloser Tiere vorgesehen. Eine Kastration und die damit einhergehende Kostenübernahme in diesem Rahmen ist nicht möglich.

Wie weise ich nach, dass meine Katze kastriert ist?

Als Nachweis wird z. B. eine Rechnung oder eine schriftliche Bestätigung Ihres Tierarztes oder Ihrer Tierärztin anerkannt. Wichtig ist, dass die Kastration und die Identität Ihrer Katze eindeutig aus den Dokumenten hervorgehen.

Kann ich meine Katze auch sterilisieren oder chemisch kastrieren lassen?

Nein. Die Verordnung erkennt ausschließlich die Kastration als Verfahren zur dauerhaften Unfruchtbarmachung an.

Mein Tier kann aus gesundheitlichen Gründen nicht kastriert werden, darf meine Katze nun nicht mehr nach draußen?

Ihre Katze darf keinen unkontrollierten Freigang erhalten.

Wie lasse ich meine Katze kennzeichnen?

Die Kennzeichnung erfolgt durch einen elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin.

Ich bin unsicher, ob meine Katze schon gekennzeichnet ist. Was mache ich?

Ob Ihr Tier bereits gekennzeichnet ist, können Sie bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt herausfinden.

Wo kann ich mein Tier registrieren?

Die Registrierung erfolgt bei einem anerkannten Haustierregister. Der Link wird hier in Kürze abrufbar sein.

Ich züchte Katzen. Was muss ich beachten?

Auch Sie dürfen Ihrer fortpflanzungsfähigen Katze nur Freigang gewähren, wenn sie gekennzeichnet, registriert und kastriert ist.

Was passiert, wenn meine Wohnungskatze entlaufen ist?

Wird Ihre verlorengegangene Katze gefunden und kann Ihnen nicht innerhalb von fünf Tagen zugeordnet werden, dann die zuständige Behörde die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration der Katze veranlassen. Die dadurch entstehenden Kosten haben Sie zu begleichen.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Katzenschutzverordnung halte?

Wenn Ihre fortpflanzungsfähige Katze im unkontrollierten Auslauf aufgegriffen wird, können Ihnen die Behörden anordnen, Ihre Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Sollten Sie als Haltungsperson innerhalb von fünf Tagen nicht ermittelt werden können, kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration der Katze veranlassen. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung, Kennzeichnung, Registrierung und Kastration Ihrer Katze können Ihnen in Rechnung gestellt werden.

Ich wohne nicht in Schleswig-Holstein, aber meine Katze übertritt vielleicht die Landesgrenze. Muss ich mich an die Katzenschutzverordnung halten?

Nein. Die Katzenschutzverordnung gilt nur für Haltungspersonen, die in Schleswig-Holstein wohnen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz