Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt. Kann diese Pflegeperson zeitweise nicht pflegen – beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer wichtiger Gründe – beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege wird als Verhinderungspflege bezeichnet und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu.
Seit der Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrags“ nach § 42a SGB XI steht für die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Betrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der entweder anteilig für beide Leistungen oder in voller Höhe für eine der beiden Leistungen genutzt werden kann.
Die Höhe des Betrags für die Verhinderungspflege hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt:
Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder durchgeführt wird, die nicht erwerbsmäßig pflegen
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Pflegegrad
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1
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2
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3
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4
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5
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Leistungs-
betrag
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/
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694 Euro
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1.198 Euro
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1.600 Euro
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1.980 Euro
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Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch sonstige Personen durchgeführt wird
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Pflegegrad
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1
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2
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3
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4
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5
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Leistungs-
betrag
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/
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3.539 Euro
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3.539 Euro
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3.539 Euro
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3.539 Euro
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