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Thema : Pflege

Pflege bezahlen


Welche Leistungen bietet die Pflegeversicherung? Wer trägt die Kosten für Pflege? Wie erhalte ich Unterstützung?

Letzte Aktualisierung: 25.02.2026

Hände von einem älteren Menschen halten Geldscheine.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen von der Art und Höhe des Pflegebedarfs und der Wahl der Pflege ab.

Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen, die bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet ist.

Der Umfang und die Höhe der Leistungen richten sich nach Art und Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit, aber auch danach, ob Sie sich für die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung entscheiden.

Für die Entscheidung, welche Unterstützung Sie in Anspruch nehmen sollten und wie die Leistungen, die sie benötigen finanziert werden können, stehen Ihnen die Pflegekassen und Pflegestützpunkte beratend zur Seite.

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Pflegegeld gem. § 37 SGB XI

Sie können bei Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, von wem Sie gepflegt werden möchten. Haben Sie einen Pflegegrad, leben zu Hause und es kümmert sich jemand aus Ihrem Umfeld um Sie, zum Beispiel ein Angehöriger oder Nachbar, erhalten Sie Pflegegeld von der Pflegekasse.

Pflegegrad12345
Pflegegeld-347 Euro599 Euro800 Euro990 Euro

Das Pflegegeld wird mit dem Pflegegrad beantragt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie damit die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Sie können das Pflegegeld an die Personen weitergeben, die Sie versorgen und betreuen.

Wenn eine Versorgung durch Angehörige oder Nachbarn doch nicht ausreicht, können Sie zusätzlich auch für einzelne Leistungen (zum Beispiel das wöchentliche Bad) einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich.

Pflegesachleistung gem. § 36 SGB XI

Wollen Sie auf einen ambulanten Pflegedienst zurückgreifen, beispielsweise weil keine Pflegeperson zur Verfügung steht, dann können Sie Pflegesachleistungen beantragen. Für sogenannte häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste stehen folgende Leistungsbeträge zur Verfügung:

Pflegegrad12345
Pflege-
sachleistungen
-796 Euro1.497 Euro1.859 Euro2.299 Euro

Sie können auch Geld- und Sachleistungen kombinieren. Als ergänzende Leistungen bei der Pflege zu Hause können für Sie beispielsweise auch Angebote der Tagespflege oder vorübergehend der Kurzzeitpflege in Frage kommen.

Hier erhalten Sie mehr Informationen über Ambulante Pflegedienste.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, um Unterstützungsleistungen im Alltag zu bezahlen.

Allerdings muss für eine Kostenerstattung das Unterstützungsangebot im Alltag nach Landesrecht anerkannt sein. Das Land Schleswig-Holstein stellt für eine solche Anerkennung Bedingungen an die Qualifikation der Leistungserbringer, um eine gute Qualität in der Pflege sicher zu stellen. Mit der Leistungserbringung sind sowohl professionelle Dienste als auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer betraut.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Teil der ambulanten Pflegesachleistungen für die Bezahlung der Unterstützungsangebote verwenden. Lassen Sie sich im Pflegestützpunkt oder bei Ihrer Pflegekasse beraten.

Teilstationäre Pflege gem. § 41 SGB XI

ine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege ist die teilstationäre Pflege. Etwa wenn Sie als pflegender Angehöriger berufstätig sind oder auch, damit Sie ein wenig Freiraum für sich haben und eigene Angelegenheiten erledigen können. In Tagespflegeeinrichtungen wird eine stunden- oder auch tageweise Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen angeboten. Das bedeutet beispielsweise Begegnungen mit anderen, gemeinsame Mahlzeiten, Aktivitäten wie Spiele, Musik, Gespräche, Bewegungsübungen, Spaziergänge und Ruhepausen.

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Leistungsbetrag

-

721 Euro

1357 Euro

1685 Euro

2085 Euro

Zum Tagespflegeangebot gehört, dass der pflegebedürftige Angehörige zu Hause abgeholt und auch wieder zurück gebracht wird. Bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten der Tagespflege.

Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI

Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt. Kann diese Pflegeperson zeitweise nicht pflegen – beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer wichtiger Gründe – beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege wird als Verhinderungspflege bezeichnet und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu.

Seit der Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrags“ nach § 42a SGB XI steht für die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Betrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der entweder anteilig für beide Leistungen oder in voller Höhe für eine der beiden Leistungen genutzt werden kann.

Die Höhe des Betrags für die Verhinderungspflege hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt:

Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder durchgeführt wird, die nicht erwerbsmäßig pflegen

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Leistungs-
betrag

/

694 Euro

1.198 Euro

1.600 Euro

1.980 Euro

Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch sonstige Personen durchgeführt wird

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Leistungs-
betrag

/

3.539 Euro

3.539 Euro

3.539 Euro

3.539 Euro

Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI

In Übergangszeiten im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, kann die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen genutzt werden. Sofern für die Verhinderungspflege keine Erstattung geltend gemacht wurde, steht für die Kurzzeitpflege ein Betrag in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Vollstationäre Pflege gem. § 43 SGB XI

Wenn Ihre Pflege zu Hause nicht möglich ist, kann die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig werden. Dort werden Sie professionell rund um die Uhr versorgt. In einem solchen Fall trägt die Pflegeversicherung die folgenden Beträge:

Pflegegrad

1

2

3

4

5

vollstationäre Pflege

131 Euro

805 Euro

1.319 Euro

1.855 Euro

2.096 Euro

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)

Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist der Teil der pflegebedingten Kosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen, der über die Leistungen der Pflegekasse hinausgeht und von den Pflegebedürftigen selbst zu zahlen ist.
Er ist monatlich innerhalb einer Einrichtung für alle Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch, variiert jedoch zwischen den einzelnen Pflegeeinrichtungen.
Der EEE betrifft ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind zusätzlich selbst zu tragen.

Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei vollstationärer Pflege einen Zuschlag zum EEE. Die Höhe richtet sich nach der Aufenthaltsdauer in der Pflegeeinrichtung:

  1. bis zu 12 Monate → 15 %

  2. mehr als 12 Monate → 30 %

  3. mehr als 24 Monate → 50 %

  4. mehr als 36 Monate → 75 %

Der Zuschlag reduziert automatisch den zu zahlenden Eigenanteil.

Pflegewohngeld

In Schleswig-Holstein unterstützt das Pflegewohngeld Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen bei der Finanzierung der Investitionskosten. Es handelt sich um eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung, die greift, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Es können maximal 15,35 Euro täglich gezahlt werden. Den Antrag auf Pflegewohngeld kann die stationäre Pflegeeinrichtung beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen. Sprechen Sie daher die Einrichtungsleitung an, wenn sie die Kosten für einen Pflegeplatz nicht aus dem eigenen Vermögen oder Einkommen decken können. 

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung nach Sozialgesetzbuch zwöftes Buch (SGB XII), die einspringt, wenn Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) Pflegekosten nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder durch die Pflegekasse decken können. Sie umfasst ambulante sowie stationäre Pflege und muss beim Sozialamt beantragt werden.

Unter dem Zuständigkeitsfinder finden Sie das örtlich zuständige Sozialamt.

Hier können Sie nach Angeboten für Kurzzeitpflege oder Tagespflege in Ihrer Nähe suchen:

Zum Pflegeheimnavigator (AOK)

Zum Pflegefinder (BKK)

Zum Pflegekompass (Knappschaft)

Zum Pflegelotsen (vdek)

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