Seit dem 1. Januar 2017 ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wirksam. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade und ein neues Begutachtungsverfahren.
Pflegebedürftige Menschen erhalten gleichberechtigt Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Die bisherigen Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Pflegeversicherung werden automatisch in das neue System übergeleitet.
Es gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung". Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert. Bei Arbeitnehmer*innen zahlt der Arbeitgebende - ohne Kinderlosenzuschlag - die Hälfte des Beitrags. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wurde zuletzt zum 01. Januar 2025 angehoben und beträgt 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Auf darüber hinausgehende Einkünfte werden keine Pflegeversicherungsbeiträge erhoben. Gleiches gilt für sonstige Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent. Bei Eltern, die zwei bis fünf Kinder haben, reduziert sich der Beitrag um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte, pro Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei privaten Versicherungen richten sich die Prämien nach anderen Grundsätzen, insbesondere nach dem Eintrittsalter.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung decken oft nicht alle pflegebedingten Kosten ab. Deshalb wird die Pflegeversicherung auch als Teilkasko-Versicherung bezeichnet. Wann und wie viel Leistungen eine versicherte Person bekommt, richtet sich nach dem Grad der Selbstständigkeit.