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Thema : Pflege

Pflegeversicherung


Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen der Pflegeversicherung

Letzte Aktualisierung: 18.11.2020

Seit dem 1. Januar 2017 ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wirksam. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade und ein neues Begutachtungsverfahren.

Pflegebedürftige Menschen erhalten gleichberechtigt Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie unter körperlichen Beschwerden leiden oder an einer Demenz erkrankt sind.

Die bisherigen Empfänger von Leistungen der Pflegeversicherung werden automatisch in das neue System übergeleitet.

Es gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber - ohne Kinderlosenzuschlag - die Hälfte des Beitrags. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 2,55 Prozent.

Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, d. h. ihr Beitragssatz liegt bei insgesamt 2,8 Prozent. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Einkommen bis zu einer Obergrenze. Bei privaten Versicherungen richten sich die Prämien nach anderen Grundsätzen, insbesondere nach dem Eintrittsalter.

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung decken oft nicht alle pflegebedingten Kosten ab. Deshalb wird die Pflegeversicherung auch als Teilkasko-Versicherung bezeichnet. Wann und wie viel Leistungen ein Versicherter bekommt, richtet sich mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab dem 1. Januar 2017 nach dem Grad der Selbstständigkeit. Zukünftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung haben.

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