Das "Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarfoder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG)" ist seit dem 17. Juli 2009 in Kraft. Das Gesetz hat das Heimgesetz des Bundes in Schleswig-Holstein abgelöst. Zweck des Gesetzes ist es, die Rechte volljähriger Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen in stationären Einrichtungen zu wahren und Gefahren abzuwehren. Hierbei geht es insbesondere um die Unterstützung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner, den Schutz ihrer Würde sowie ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit und die Gewährleistung einer hohen Qualität des Wohnens. Konkretisiert werden die Regelungen in der dazugehörigen "Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung – SbStG-DVO)".
Nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist die Aufsicht über die stationären Einrichtungen in Schleswig-Holstein Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städten.
Das Gesetz geht auf die Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 zurück, mit der den Ländern die Zuständigkeit für die Gesetzgebung u.a. auf dem Gebiet des Heimrechts (als Teil des Gefahrenabwehrrechts) übertragen wurde.
Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
Die Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist in Schleswig-Holstein Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städten. Dort sind die Wohnpflegeaufsichten zuständig. Eine Aufgabe ist die Information und Beratung insbesondere der stationären Einrichtungen und der Bewohnerinnen und Bewohner.
Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz verleiht den Wohnpflegeaufsichten zahlreiche ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Diese prüfen, ob die stationären Einrichtungen gesetzliche Standards einhalten. Prüfungen sollen regelhaft einmal jährlich stattfinden. Die Wohnpflegeaufsichten sind berechtigt, Aufzeichnungen über die Pflegeplanung und Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerin oder des Bewohners deren Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Es sind auch anlassbezogene Prüfungen möglich.
Die Wohnpflegeaufsichtenkönnen darüber hinaus auch Anordnungen und Untersagungen erteilen. Sie haben nach festgestellten Mängeln im Vorfeld möglicher Anordnungen den Einrichtungsträger zunächst über die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung zu beraten, wenn nicht sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Reichen Anordnungen nicht aus um Missstände zu beseitigen, können die zuständigen Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Betrieb untersagen.
Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein