Im Jahr 2015 begann die bundesweite Implementierungsstrategie. In Schleswig-Holstein hat der Landespflegeausschuss ein Koordinierungsgremium eingesetzt, das dazu beitragen soll, die Umsetzung voran zu bringen, den notwendigen regionalen Handlungsbedarf für die Unterstützung zu identifizieren, Schulungserfordernisse zu erkennen und den Austausch mit der Bundesebene zu gestalten.
Die Erfahrungen in allen bisherigen Projekten zur Vereinfachung der Dokumentation haben gezeigt, dass die Pflegekräfte eine fundierte juristische Bewertung, explizit auch aus haftungsrechtlicher Sicht, für ein vereinfachtes Verfahren benötigen.
Deshalb ließ die damalige Ombudsfrau zur Entbürokratisierung in der Pflege, Elisabeth Beikirch, von einer juristischen Arbeitsgruppe eine Stellungnahme zum notwendigen Umfang der Pflegedokumentation aus haftungsrechtlicher Sicht erarbeiten. So entstand 2014 die sogenannte Erste Kasseler Erklärung. Im Jahr 2015 folgte die sogenannte Zweite Kassler Erklärung zur Bedeutung der Einzelleistungsnachweise für Maßnahmen der Grundpflege in der (teil-) stationären Versorgung. Hier wurde auch der sogenannte „Immer-so-Beweis“ aus der Ersten Kasseler Erklärung weiter ausgeführt. Es wurde klargestellt, dass in der stationären Versorgung bei bestimmten Leistungen im Bereich der Grundpflege (Routinetätigkeiten) Einzelleistungsnachweise unter bestimmten Umständen nicht erforderlich sind und somit nicht mehr angenommen werden muss, dass das, was nicht dokumentiert wurde, auch nicht vorgenommen wurde.