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Thema : KiTa – Bildung für die Kleinsten

Fragen und Antworten

Alle Fragen und Antworten zur Kitareform


Letzte Aktualisierung: 19.02.2024

Regionalkonferenzen FAQs

neu Randzeiten, SQKM & Finanzen

neu Kindertagespflege

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Kitareform.
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Evaluationsergebnis 2024

FAQ zur Evaluation des KiTaG

Kita-Personal

Es wird deutlich, dass die Kitas im Land über eine bessere Personalausstattung als vor der Reform verfügen. Allerdings kam es bei einem Großteil der Kitas zu längerfristigen Unterschreitungen des gesetzlichen Betreuungsschlüssels. 41 Prozent der befragten Kita-Leitungen zum ersten Messzeitpunkt gaben an, dass der vorgesehene Betreuungsschlüssel über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht sichergestellt werden konnte. Vielfach wurde mit Kürzungen der Öffnungszeiten und vorübergehenden Schließungen reagiert. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler empfehlen daher, neue Strategien zum Umgang mit dem Personalausfall zu entwickeln.

Sachkostenfinanzierung

Der Bericht stellt im Durchschnitt eine leichte Unterfinanzierung der Sachkostenanteile fest und schlägt eine differenziertere Berechnung vor. So gebe es in der Kita-Landschaft erhebliche Schwankungen bei den Sachkosten: Um dem gerecht werden zu können, empfiehlt der Bericht zusätzlich bislang nicht erhobene Daten wie das Gebäudealter einzubeziehen.

Elternbeiträge

Die durchschnittliche Reduzierung und Deckelung der Elternbeitragsstruktur wird als Reformerfolg hervorgehoben. Dies bezieht sich insbesondere auf die Entwicklung bei den Kindern unter drei Jahren. Der Vergleich der Bezugsjahre 2019 zu 2022 zeigt: Die Elternbeiträge haben sich in diesem Zeitraum um durchschnittlich 30 Prozent reduziert. Ein Drittel der Eltern hat bei den Elternbeiträgen eine Entlastung erfahren.

Leitungsfreistellung und Verfügungszeiten

Der Bericht stellt heraus, dass es wichtig war, mit dem KitaG die Leitungsfreistellung und die Verfügungszeiten verbindlich zu regeln. Beim überwiegenden Teil der Kitas hat die Reform dabei zu einer Verbesserung bei der Leitungsfreistellung geführt. Die Verfügungszeiten haben sich von beiden Seiten den neuen gesetzlichen Vorgaben angenähert. Der Bericht empfiehlt aber, die Regelungen und Berechnungsgrundlagen von Leitungsfreistellung und Verfügungszeiten erneut in den Blick zu nehmen.

Schließzeiten

Reformbedingt haben die Kitas im Durchschnitt ihre Schließzeiten verkürzt. Kleine Einrichtungen schöpfen die möglichen zehn zusätzlichen Schließtage häufig nicht aus.

Kindertagespflege

Reformbedingt wurden die laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflege deutlich erhöht und homogenisiert. Die Einkommenssituation für Kindertagespflegepersonen hat sich deutlich verbessert. Gleichwohl erreichen sie bei Vollbeschäftigung nicht das tarifliche Einkommensniveau einer ungelernten Kita-Hilfskraft. Hier wird empfohlen, Regelungen zur Finanzierung anzupassen.

Für Eltern

Informationen für Eltern

Gilt der Elternbeitragsdeckel auch für Eltern, deren Kinder in Dänemark gefördert werden?

Grundsätzlich ja, denn nach § 34 Absatz 2 KiTaG gilt, dass der örtliche Träger sicherstellt, dass die Eltern auch bei der Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Ausland keine nach § 31 KiTaG (Elternbeitragsdeckel) unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben. Diese Regelung gilt jedoch nur, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.

Kann bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit zum ersten Geburtstag des Kindes die Eingewöhnung bereits vor dem ersten Geburtstag stattfinden?

Der Anspruch auf Betreuung für Kinder im ersten Lebensjahr setzt u.a. voraus, dass die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Es liegt nahe, die Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 KiTaG auszulegen. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung von Eltern, die aus der Elternzeit zurückkehren gegenüber den Eltern, die die Absicht haben, eine neue Arbeit aufzunehmen.

Auch wenn sich „eine Erwerbstätigkeit aufnehmen“ anders als „einer Erwerbstätigkeit nachgehen“ und „Arbeit suchend sein“ in einem Zeitpunkt erschöpft, kann unter Verweis auf Sinn und Zweck der Norm hier der Argumentation gefolgt werden, dass das Aufnehmen der Erwerbstätigkeit auch eine Vorbereitungsphase einschließt. Daher muss der Anspruch auf Kindertagesbetreuung in den letzten Wochen des ersten Lebensjahres vor dem unmittelbaren Aufnehmen der Erwerbstätigkeit bereits geprüft und bejaht werden. Wie lange diese Eingewöhnungszeit dauert, hängt von jedem Einzelfall ab.

Diese Sichtweise dient dem besseren Übergang von der Elternzeit zurück in die Erwerbstätigkeit und erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Wie sind die Elternbeiträge ausgestaltet?

Die Elternbeiträge werden landesweit einheitlich gedeckelt. Die von den Eltern zu entrichtenden Monatsbeiträge für Kinder unter 3 Jahren 5,80 Euro und für Kinder über 3 Jahren 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen.

Somit ergibt sich bei einem U3-Kind ein rechnerischer Deckel von 145 Euro für eine 5-stündige Betreuung pro Tag (25 Stunden/ Woche) bzw. 232 Euro für eine 8-stündige Betreuung pro Tag (40 Stunden/ Woche). Bei einem Ü3-Kind ergibt sich ein rechnerischer Deckel von 141 Euro für eine 5-stündige Betreuung bzw. rund 226 Euro für eine 8-stündige Betreuung.

Was bedeutet die Reform für die Kindertagespflege?

Die vor der Reform sehr unterschiedlich geregelte Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege folgt nach Inkrafttreten des neuen KiTaG demselben Finanzierungsprinzip. Auch die Tagespflege wird seit Januar 2021 anteilig durch das Land, die Eltern und die Wohngemeinden finanziert. Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, zahlen ebenfalls nur den landesweit einheitlichen Maximalbeitrag.

Können Eltern frei und unabhängig von ihrem Wohnort wählen, in welcher Kita ihr Kind betreut werden soll?

Ja, Eltern können freie Plätze in Kitas sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen. Gleiches gilt für die Betreuung in Kindertagespflege.

Können die Gemeinden dann keine Plätze mehr für die heimischen Kinder freihalten, wenn diese im Laufe des Jahres in die Kita kommen sollen?

Doch, wenn die Aufnahmekriterien dies vorsehen. Der Gemeindekindervorrang ermöglicht es, Plätze vorrangig an Kinder aus der Gemeinde zu vergeben, soweit konkrete Anmeldungen vorliegen.

Wie wirken die Eltern in der Kita mit?

Das KiTaG stärkt und erweitert die Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen in den Einrichtungen. Die Wahrung der Beteiligungsrechte der Elternvertretung ist Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Kita. Auch Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, können in der Kreis- und Landeselternvertretung mitwirken.

Ist geplant, dass die Elternbeiträge auf null sinken können? Warum gibt es keine Beitragsfreiheit?

Langfristig ist geplant, den Elternbeitragsdeckel weiter zu reduzieren. Da die verfügbaren Finanzmittel auf die drei Ziele der Reform Qualitätsverbesserung, Entlastung der Eltern und Entlastung der Kommunen zu verteilen sind, kann in dieser Legislaturperiode durch die Deckelung zunächst der Einstieg in einen Prozess zur Beitragsfreiheit realisiert werden.

Was ist zum Betreuungsschlüssel im KiTaG geregelt?

Nach § 26 des KiTaG muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft in kleinen Gruppen, 1,5 Fachkräfte in mittleren Gruppen und zwei Fachkräfte in Regelgruppen tätig sein. Der Betreuungsschlüssel im Ü3-Bereich wurde somit von durchschnittlich 1,66 Fachkräften vor der Reform auf 2,0 Fachkräfte angehoben.

Was bedeutet verbindliches Qualitätsmanagement für die Einrichtungen?

Qualitätsmanagement in Kindertages­einrichtungen bedeutet einen fortlaufenden, systematischen Prozess von Qualitätsentwicklung und -sicherung, der sich an den aktuellen Herausforderungen orientiert. Grundlage dieses Prozesses ist die Definition von Qualitätskriterien, deren Umsetzung im pädagogischen Alltag einer stetigen systematischen Bewertung unterzogen werden. Die Wahl eines Qualitätsmanagementsystems bleibt den Trägern überlassen.

Wie lange dürfen Kitas im Jahr geschlossen bleiben?

Durch die Regelungen im KiTaG dürfen Einrichtungen nur eine begrenzte Zeit pro Jahr schließen, dabei sollen die Belange der Mitarbeitenden von Kleinsteinrichtungen bedacht werden. Die Schließzeiten sind dabei grundsätzlich auf maximal 20 Tage im Kalenderjahr begrenzt (Heiligabend und Silvester bereits eingerechnet), davon in den Ferien höchstens 3 Wochen am Stück und höchstens 3 Tage außerhalb der schleswig-holsteinischen Schulferien.

Für kleine Einrichtungen mit bis zu drei Gruppen gelten diese Ziele ebenfalls, sie können jedoch abweichend davon bis zu 30 Tage im Jahr schließen, da es bei weniger Fachkräften schwerer fällt, Vertretungen zu organisieren. Mit dieser Ausnahme sollen die Belangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kleinen Einrichtungen berücksichtigt werden. Überwiegend dürfen jedoch 20 Schließtage nicht mehr überschritten werden. Kitas können selbstverständlich auch weiterhin weniger Schließtage umsetzen, wie sie das auch heute schon tun. Mindestvorgaben regeln lediglich welche maximale Tagesanzahl nicht mehr überschritten werden darf.

Wie findet die Bedarfsplanung statt?

Die bestehenden Kreisaufgaben bei der Bedarfsplanung werden durch gesetzliche Regelungen und das Instrument der Kita-Datenbank gestärkt. Die Bedürfnisse von Eltern nach einer Betreuung am Arbeitsort, bestimmten Betreuungszeiten und pädagogischen Ausrichtungen werden im Rahmen einer gemeindeübergreifenden Bedarfsplanung berücksichtigt. Die Städte und Gemeinden wirken maßgeblich an der Bedarfsplanung mit.

Woher sollen die zusätzlichen Fachkräfte kommen, die Sie brauchen?

Um dem erhöhten Fachkräftebedarf zu begegnen, bedarf es einer attraktiven Ausbildung und erhöhter Ausbildungskapazitäten mit unterschiedlichen Ausbildungsformen. Es kommt insbesondere darauf an, die Übergangsquote hoch zu halten sowie den Verbleib und auch die Rückkehr der Fachkräfte im Kita-Bereich zu steigern. Damit das gelingt, müssen sich alle Akteure engagieren: Land und Kommunen und Träger.

Derzeit werden in Schleswig-Holstein an mehreren Schulstandorten berufsbegleitende Ausbildungen angeboten. Auch Modelle der praxisintegrierten Ausbildungen zur Erzieherin bzw. zum Erzieher laufen derzeit an den Standorten Mölln, Schleswig und Rendsburg. Zum Schuljahr 2020/2021 wird auch das RBZ in Bad Segeberg mit einer PiA-Klasse hinzugekommen. Darüber hinaus setzt sich das Land dafür ein, dass das Bundesförderprogramm auch zum Schuljahr 2020/2021 fortgeführt wird.

Zusätzlich wird es im Schuljahr 2019/2020 eine modifizierte Neuauflage der "Maßnahme zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung" in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit (RD Nord) und dem MBWK an den Standorten Neumünster, Kiel und Meldorf .

Weiterhin wurden und werden die Ausbildungskapazitäten an den Fachschulen deutlich aufgestockt.

Welche Qualitätsstandards werden gesetzlich definiert?

Mit der Einführung des neuen KiTaG wurde erstmals eine neue Standardqualität definiert, die Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Kitas ist. Hierbei ist insbesondere die Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels auf 2,0 im Elementarbereich zu nennen sowie die Einforderung verpflichtender Mindeststandards bei Verfügungszeiten für die Fachkräfte, Leitungsfreistellungen, Qualitätsmanagement und pädagogischer Fachberatung.

Wie ist die Geschwisterermäßigung geregelt?

Nach § 7 des KiTaG wird eine Familie einkommensunabhängig entlastet, wenn mehrere Kinder eine Kita besuchen oder in einer Kindertagespflege betreut werden. Der örtliche Träger übernimmt oder erlässt auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.

Wovon hängt eine soziale Ermäßigung ab?

Durch die Neufassung des § 90 SGB VIII im Rahmen des „Gute-Kita-Gesetzes“ werden bereits ab 01.08.2019 Empfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Kinderzuschlag und Wohngeld vollständig von den Gebühren befreit.

Übersteigt bei einkommensschwachen Haushalten das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt.

Familien mit einem Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenze werden vollständig befreit. Davon profitieren auch Familien, die keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen.

Die Einkommensgrenze wird individuell durch die Kommunen nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches (§ 85 I SGB XII) berechnet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie ihrem Wohnort.

Von Januar bis Juli 2023 wird die Regelung zur sozialen Ermäßigung so ausgeweitet, dass Familien nur 25 Prozent (anstelle von 50 Prozent) des Einkommens über der Einkommensgrenze für Elternbeiträge einsetzen müssen.

Für Einrichtungen

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Kann bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit zum ersten Geburtstag des Kindes die Eingewöhnung bereits vor dem ersten Geburtstag stattfinden?

Der Anspruch auf Betreuung für Kinder im ersten Lebensjahr setzt u.a. voraus, dass die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Es liegt nahe, die Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 KiTaG auszulegen. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung von Eltern, die aus der Elternzeit zurückkehren gegenüber den Eltern, die die Absicht haben, eine neue Arbeit aufzunehmen.

Auch wenn sich „eine Erwerbstätigkeit aufnehmen“ anders als „einer Erwerbstätigkeit nachgehen“ und „Arbeit suchend sein“ in einem Zeitpunkt erschöpft, kann unter Verweis auf Sinn und Zweck der Norm hier der Argumentation gefolgt werden, dass das Aufnehmen der Erwerbstätigkeit auch eine Vorbereitungsphase einschließt. Daher muss der Anspruch auf Kindertagesbetreuung in den letzten Wochen des ersten Lebensjahres vor dem unmittelbaren Aufnehmen der Erwerbstätigkeit bereits geprüft und bejaht werden. Wie lange diese Eingewöhnungszeit dauert, hängt von jedem Einzelfall ab.

Diese Sichtweise dient dem besseren Übergang von der Elternzeit zurück in die Erwerbstätigkeit und erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Wie ist die Randzeitenbetreuung im KiTaG geregelt?

Durch die Aufnahme von Randzeitengruppen in den Bedarfsplan und einer damit verbundenen Förderung pro Gruppe kann die Randzeitenbetreuung auslastungsunabhängig bereitgestellt werden. Auch ohne Aufnahme einer Randzeitengruppe in den Bedarfsplan können Kindertageseinrichtungen ein pro Kind gefördertes Randzeitenangebot vorhalten. Ebenso besteht die Flexibilität für den Einrichtungsträger, in eigener Verantwortung (also außerhalb des Bedarfsplans) Randzeitenangebote einzurichten und so kurzfristig auf veränderte Bedarfe zu reagieren.

Der Personaleinsatz für ein solches Angebot ist nicht starr festgelegt, er kann vielmehr an die Zahl der jeweils anwesenden Kinder angepasst werden. Das ergibt für kleine Einrichtungen eine Erleichterung zur Einrichtung eines Randzeitenangebotes: Sind bis zu zehn Kinder anwesend, braucht die zweite (nach § 26 Absatz 4 Satz 1) vorgeschriebene Betreuungsperson keine Fachkraft zu sein.

Wie wirken die Eltern in der Kita mit?

Das KiTaG stärkt und erweitert die Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen in den Einrichtungen. Die Wahrung der Beteiligungsrechte der Elternvertretung ist Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Kita. Auch Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, können in der Kreis- und Landeselternvertretung mitwirken.

Was ist das Standard-Qualitäts-Kostenmodell (SQKM)?

Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Diese Standardqualität geht über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (Mindestqualität nach SGB VIII) anzulegenden Anforderungen deutlich hinaus. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein.

Darüberhinausgehende zusätzliche Qualitätsmaßnahmen können durch Standortgemeinden, Kreise oder Träger freiwillig finanziert werden.

Wie wird der Übergang in das neue System gestaltet?

Der Übergang in das System der Pauschalfinanzierung bedarf einiger Vorbereitung, damit sich die Einrichtungen gemeinsam mit den Kreisen und Standortgemeinden darauf einstellen können. Daher werden die Pauschalfinanzierungssätze in einer Übergangsphase (bis Ende 2024), an die Standortkommune gegeben. Diese finanzieren dann wiederum zunächst wie bisher die Einrichtungen im Rahmen individueller Vereinbarungen. Ebenso wird in der Übergangsphase eine Evaluation durchgeführt, die die Abläufe im neuen System, die Höhe der Fördersätze und die Definition der ab 2024 vorgesehenen strukturellen Nachteilsausgleiche untersucht.

Was ist die Referenzkita?

Als Referenzkita gilt die (neue) verbindliche, landesweit einheitliche und gesetzlich normierte Standardqualität, die über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zu fordernden Voraussetzungen hinausgeht (Mindestqualität nach SGB VIII). Sie bildet die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems und ist Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Träger und Kommunen können jedoch auch weiterhin darüberhinausgehende Angebote finanzieren.

Was ist zum Betreuungsschlüssel im KiTaG geregelt?

Nach § 26 des KiTaG muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft in kleinen Gruppen, 1,5 Fachkräfte in mittleren Gruppen und zwei Fachkräfte in Regelgruppen tätig sein. Der Betreuungsschlüssel im Ü3-Bereich wurde somit von durchschnittlich 1,66 Fachkräften vor der Reform auf 2,0 Fachkräfte angehoben.

Welche Zeitanteile für die Verfügungszeiten werden finanziert?

Nach § 29 KiTaG hat der Einrichtungsträger bei der Personalplanung einen Anteil von mindestens 7,8 Stunden je Woche und Gruppe an der Arbeitszeit des pädagogischen Personals für Verfügungszeiten zu berücksichtigen.

Gibt es eine Freistellung von Leitungskräften?

Die Freistellung von Einrichtungsleitungen vom Gruppendienst wird in § 29 Absatz 2 KiTaG geregelt.

Einrichtungsleitungen werden danach in Kitas mit einer Gruppe 7,8 Std. pro Woche für Leitungsaufgaben freigestellt, bei 2 Gruppen 15,6 Std. pro Woche, bei 3 Gruppen 23,4 Std. pro Woche und bei 4 Gruppen 31,4 Std. pro Woche. Ab der 5. Gruppe erfolgt eine komplette Leitungsfreistellung in Höhe von 39 Std. pro Woche und Gruppe.

In Kindertageseinrichtungen ab  6 Gruppen wird auch die stellvertretende Leitungskraft anteilig freigestellt.

Dabei handelt es sich um Mindestqualitätsstandards.

Was bedeutet verbindliches Qualitätsmanagement für die Einrichtungen?

Qualitätsmanagement in Kindertages­einrichtungen bedeutet einen fortlaufenden, systematischen Prozess von Qualitätsentwicklung und -sicherung, der sich an den aktuellen Herausforderungen orientiert. Grundlage dieses Prozesses ist die Definition von Qualitätskriterien, deren Umsetzung im pädagogischen Alltag einer stetigen systematischen Bewertung unterzogen werden. Die Wahl eines Qualitätsmanagementsystems bleibt den Trägern überlassen.

Warum wird die Inanspruchnahme von Fachberatung obligatorisch?

Da die sozial- und bildungspolitischen Anforderungen an das System der Kindertagesbetreuung stetig steigen, wird die pädagogische Fachberatung als qualitätssicherndes und –entwickelndes Unterstützungssystem und Steuerungsinstrument immer wichtiger. Pädagogische Fachberatung verbindet fachliche, entwicklungs- und organisationsbezogene Beratung der Leitung, der Fachkräfte sowie der Träger von Kindertageseinrichtungen. Sie soll zur qualitativen Verbesserung der Kindertagesbetreuung beitragen und der Optimierung von Rahmenbedingungen des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen dienen.

Wie lange dürfen Kitas im Jahr geschlossen bleiben?

Durch die Regelungen im KiTaG dürfen Einrichtungen nur eine begrenzte Zeit pro Jahr schließen, dabei sollen die Belange der Mitarbeitenden von Kleinsteinrichtungen bedacht werden. Die Schließzeiten sind dabei grundsätzlich auf maximal 20 Tage im Kalenderjahr begrenzt (Heiligabend und Silvester bereits eingerechnet), davon in den Ferien höchstens 3 Wochen am Stück und höchstens 3 Tage außerhalb der schleswig-holsteinischen Schulferien.

Für kleine Einrichtungen mit bis zu drei Gruppen gelten diese Ziele ebenfalls, sie können jedoch abweichend davon bis zu 30 Tage im Jahr schließen, da es bei weniger Fachkräften schwerer fällt, Vertretungen zu organisieren. Mit dieser Ausnahme sollen die Belangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kleinen Einrichtungen berücksichtigt werden. Überwiegend dürfen jedoch 20 Schließtage nicht mehr überschritten werden. Kitas können selbstverständlich auch weiterhin weniger Schließtage umsetzen, wie sie das auch heute schon tun. Mindestvorgaben regeln lediglich welche maximale Tagesanzahl nicht mehr überschritten werden darf.

Woher sollen die zusätzlichen Fachkräfte kommen, die Sie brauchen?

Um dem erhöhten Fachkräftebedarf zu begegnen, bedarf es einer attraktiven Ausbildung und erhöhter Ausbildungskapazitäten mit unterschiedlichen Ausbildungsformen. Es kommt insbesondere darauf an, die Übergangsquote hoch zu halten sowie den Verbleib und auch die Rückkehr der Fachkräfte im Kita-Bereich zu steigern. Damit das gelingt, müssen sich alle Akteure engagieren: Land und Kommunen und Träger.

Derzeit werden in Schleswig-Holstein an mehreren Schulstandorten berufsbegleitende Ausbildungen angeboten. Auch Modelle der praxisintegrierten Ausbildungen zur Erzieherin bzw. zum Erzieher laufen derzeit an den Standorten Mölln, Schleswig und Rendsburg. Zum Schuljahr 2020/2021 wird auch das RBZ in Bad Segeberg mit einer PiA-Klasse hinzugekommen. Darüber hinaus setzt sich das Land dafür ein, dass das Bundesförderprogramm auch zum Schuljahr 2020/2021 fortgeführt wird.

Zusätzlich wird es im Schuljahr 2019/2020 eine modifizierte Neuauflage der "Maßnahme zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung" in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit (RD Nord) und dem MBWK an den Standorten Neumünster, Kiel und Meldorf .

Weiterhin wurden und werden die Ausbildungskapazitäten an den Fachschulen deutlich aufgestockt.

Wie findet die Bedarfsplanung statt?

Die bestehenden Kreisaufgaben bei der Bedarfsplanung werden durch gesetzliche Regelungen und das Instrument der Kita-Datenbank gestärkt. Die Bedürfnisse von Eltern nach einer Betreuung am Arbeitsort, bestimmten Betreuungszeiten und pädagogischen Ausrichtungen werden im Rahmen einer gemeindeübergreifenden Bedarfsplanung berücksichtigt. Die Städte und Gemeinden wirken maßgeblich an der Bedarfsplanung mit.

Welche Qualitätsstandards werden gesetzlich definiert?

Mit der Einführung des neuen KiTaG wurde erstmals eine neue Standardqualität definiert, die Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Kitas ist. Hierbei ist insbesondere die Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels auf 2,0 im Elementarbereich zu nennen sowie die Einforderung verpflichtender Mindeststandards bei Verfügungszeiten für die Fachkräfte, Leitungsfreistellungen, Qualitätsmanagement und pädagogischer Fachberatung.

Welche Regelungen trifft das KiTaG für Naturkitas?

Das Familienministerium versteht die Betreuung von Kindern in Naturgruppen als einen festen und wichtigen Bestandteil der Kitalandschaft in Schleswig-Holstein.

Das KiTaG legt einen einheitlichen Mindeststandard fest, der im ganzen Land als Mindestvoraussetzung für eine Landesförderung gilt.

In Gruppen, in denen die Kinder in der freien Natur gefördert werden und eine Förderung in Innenräumen konzeptionell nicht oder nur für den Ausnahmefall vorgesehen ist (Naturgruppen), dürfen Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.

Die Gruppengröße beträgt für Natur-Krippengruppen acht Kinder, Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder. Auch reine Naturgruppen für Kinder in Schulbetreuung (Hort) sind förderfähig. Hier darf die Gruppengröße bis zu 16 Kinder umfassen.

Was giltfür die Hortbetreuung?

Es können mittlere Hortgruppen mit 15 Kindern oder auch kleine Hortgruppen mit 10 Kindern betrieben werden. Das KitaG ermöglicht auch die Einrichtung von Regel-Hortgruppen mit 20 Kindern. In Hort-Einrichtungen, also Betreuungseinrichtungen für Schulkinder, gilt derselbe Betreuungsschlüssel und damit die selbe Betreuungsqualität. Bei einer möglichen Betreuung von 20 Schüler*innen gleichzeitig ist eine Fachkräfteanzahl von 2,0 Kräften vorgesehen.

Dürfen extra Beiträge für Zusatzangebote durch einen externen Anbieter während der Regelbetreuungszeit verlangt werden?

Grundsätzlich darf der Elternbeitragsdeckel für die reguläre Betreuung in der Einrichtung nicht überschritten werden. Dies gilt in der Finanzbeziehung zwischen Einrichtungsträger und Eltern. Gibt es in der Einrichtung jedoch Zusatzangebote, die von externen Drittanbietern in den Räumlichkeiten der Einrichtung während der Regelbetreuungszeit durchgeführt werden, dürfen in einem eng beschriebenen Rahmen zusätzliche Beiträge von den Eltern verlangt werden, ohne dass dies einen Verstoß der Überschreitung des Elternbeitragsdeckels auslöst.

Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich bei diesem Angebot ausschließlich um Zusatzangebote handeln. Die Einrichtung darf keine eigenen Regelangebote „outsourcen“. Die Einrichtung muss deswegen nachweisen können, dass sie eigene Regelangebote vorhält. Hierbei dürfen solche Zusatzangebote nicht gehäuft vorkommen und sollen in Randzeiten, möglichst auf den Nachmittag gelegt werden. Es muss also deutlich werden, dass dieses Angebot kein regulärer Bestandteil des Betreuungskonzeptes ist.
  2. Diese Zusatzangebote müssen von den Eltern bzw. Kindern freiwillig in Anspruch genommen werden können – es darf auch keine Bedingung für die Aufnahme in die Kita sein.
  3. Zudem muss die Einrichtung sicherstellen, dass alle Kinder, die nicht an dem Angebot teilnehmen, während dieser Zeit betreut werden. Dabei verbleiben nichtteilnehmende Kinder in ihrer Gruppe und werden nicht auf andere Gruppen verteilt.
  4. Es muss ein Vertrag zwischen den Eltern und den externen Anbietern vorliegen – die Einrichtung darf hierbei keinen Part haben und das Geld nicht über die Einrichtung abgewickelt werden.
  5. Der Qualitätsaufsicht beim örtlichen Träger der Jugendhilfe gegenüber muss dies entsprechend angezeigt und nachgewiesen werden.

Für Kommunen

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Kann bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit zum ersten Geburtstag des Kindes die Eingewöhnung bereits vor dem ersten Geburtstag stattfinden?

Der Anspruch auf Betreuung für Kinder im ersten Lebensjahr setzt u.a. voraus, dass die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Es liegt nahe, die Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 KiTaG auszulegen. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung von Eltern, die aus der Elternzeit zurückkehren gegenüber den Eltern, die die Absicht haben, eine neue Arbeit aufzunehmen.

Auch wenn sich „eine Erwerbstätigkeit aufnehmen“ anders als „einer Erwerbstätigkeit nachgehen“ und „Arbeit suchend sein“ in einem Zeitpunkt erschöpft, kann unter Verweis auf Sinn und Zweck der Norm hier der Argumentation gefolgt werden, dass das Aufnehmen der Erwerbstätigkeit auch eine Vorbereitungsphase einschließt. Daher muss der Anspruch auf Kindertagesbetreuung in den letzten Wochen des ersten Lebensjahres vor dem unmittelbaren Aufnehmen der Erwerbstätigkeit bereits geprüft und bejaht werden. Wie lange diese Eingewöhnungszeit dauert, hängt von jedem Einzelfall ab.

Diese Sichtweise dient dem besseren Übergang von der Elternzeit zurück in die Erwerbstätigkeit und erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Wie können die Fördersätze der Gemeinden ausgerechnet werden?

Für die Berechnung der Fördersätze stellt das Ministerium Prognosetools zur Verfügung. Zu den Prognoserechnern

Mit diesen Tools können Prognoserechnungen erstellt werden. Wichtig zu beachten ist, dass es sich bei diesen Werten um Prognosen handelt.

Es können aktuell noch keine neuen Prognosetools für 2023 erstellt werden, da noch nicht alle Berechnungsparameter feststehen. In den veröffentlichten Prognosetools für 2022 sind folgende Berechnungsparameter enthalten:

  • Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde von 37,65 Prozent in 2022
  • Berücksichtigung des seit April 2022 geltenden TVöD
  • Höchstbeiträge für Elternbeiträge für die Förderung von unterdreijährigen Kindern von 5,80 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde und für überdreijährige Kinder von 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.

Können Eltern frei und unabhängig von ihrem Wohnort wählen, in welcher Kita ihr Kind betreut werden soll?

Ja, Eltern können freie Plätze in Kitas sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen. Gleiches gilt für die Betreuung in Kindertagespflege.

Können die Gemeinden dann keine Plätze mehr für die heimischen Kinder freihalten, wenn diese im Laufe des Jahres in die Kita kommen sollen?

Doch, wenn die Aufnahmekriterien dies vorsehen. Der Gemeindekindervorrang ermöglicht es, Plätze vorrangig an Kinder aus der Gemeinde zu vergeben, soweit konkrete Anmeldungen vorliegen.

Was ist das Standard-Qualitäts-Kostenmodell (SQKM)?

Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Diese Standardqualität geht über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (Mindestqualität nach SGB VIII) anzulegenden Anforderungen deutlich hinaus. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein.

Darüberhinausgehende zusätzliche Qualitätsmaßnahmen können durch Standortgemeinden, Kreise oder Träger freiwillig finanziert werden.

Wie wird die Finanzierung der KiTa zukünftig verteilt?

Der Kita-Träger erhält ab 2025 nach der Übergangsphase einen auf Basis des SQKM berechneten und u.a. nach Altersgruppe und Öffnungszeit differenzierten, pauschalen Gruppenfördersatz. Hierfür leisten das Land und die jeweiligen Wohngemeinden der Kinder Finanzierungsbeiträge. Diese bündelt der jeweilige örtliche Jugendhilfeträger (Kreise, kreisfreie Städte, Stadt Norderstedt) und zahlt den Gruppenfördersatz an den Kita-Träger aus. Der gedeckelte Elternbeitrag geht direkt an den Träger.

Wie entwickeln sich die Finanzierungsanteile für Eltern, Kommunen und Land?

Der Landesanteil wird durch die Reform erhöht, der Finanzierungsanteil der Wohnortgemeinden wird nach der Evaluation festgeschrieben und wird sich danach nicht mehr erhöhen. Der Finanzierungsanteil der Eltern wird schrittweise sinken. Nach der Übergangsphase - also ab 2025 - dürfen vom Einrichtungsträger keine Eigenmittel zur Finanzierung der Standardqualität verlangt werden.

Welche Finanzierungsaufgaben hat das Land?

Das Land stellt insgesamt für die Jahre 2018 bis 2022 die Summe von 481 Millionen Euro zusätzlicher Finanzmittel zur Verfügung. Davon fließen 210 Millionen Euro in den Ausbau der Qualität, 136 Millionen Euro stellt das Land für die Entlastung der Eltern und 135 Millionen Euro für die Entlastung der Kommunen zur Verfügung. Zusätzlich zu diesen Summen kommen weitere Landesgelder für Konnexitätsausgleiche und Systemanreize an die Kommunen in Höhe von 328 Mio. für die Jahre 2018 bis 2022 sowie 191 Mio. an Bundesmitteln, die in etwa hälftig für die Elternentlastung und die Qualitätssteigerungen verwendet werden.

Welche Finanzierungsaufgaben haben die Wohnortgemeinden?

Die Wohngemeinden beteiligen sich (wie auch das Land und die Eltern) mit einem Finanzierungsanteil pro betreutem Kind. Der Finanzierungsanteil der Gemeinden an der Referenzkita (SQKM) wird prozentual festgeschrieben. Zusätzliche qualitative Standards, die über die Standards der Referenzkita hinausgehen, können Standortgemeinden/ Kreise/ Träger freiwillig finanzieren.

Welche Aufgaben tragen die Kreise?

Die Finanzierung wird nach dem neuen Standard-Qualität-Kosten-Modell (SQKM) zentral über die Kreise abgewickelt. Auf Kreisebene bleiben zudem die Zuständigkeiten für die Administration der Tagespflege, die Verantwortung in der Bedarfsplanung und die Gewährung von Sozial- und Geschwisterermäßigung angesiedelt. Statt wie bisher einen Teil der Betriebskosten zu übernehmen, leisten die Kreise zukünftig die Kosten für Leerstände und ab 2025 Ausgleiche für strukturelle Nachteile.

Warum müssen die Wohnsitzgemeinden einen Beitrag an den Kreis zahlen?

Die Finanzierung wird über die örtlichen Jugendhilfeträger (Kreise, kreisfreie Städte, Stadt Norderstedt) abgewickelt, die Verpflichtete der Rechtsansprüche nach § 24 SGB VIII sind.

Die Wohngemeinden beteiligen sich mit gesetzlich festgelegten Finanzierungsbeiträgen pro betreutem Kind und werden somit vom Leerstandsfinanzierungsrisiko entlastet, dass sie bis vor der Reform zu tragen hatten.

Was passiert mit den Bundesmitteln?

Die Bundesmittel werden zusätzlich zu den Landesmitteln eingesetzt, um die Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels und die Deckelung der Elternbeiträge zu finanzieren.

Wie wird der Übergang in das neue System gestaltet?

Der Übergang in das System der Pauschalfinanzierung bedarf einiger Vorbereitung, damit sich die Einrichtungen gemeinsam mit den Kreisen und Standortgemeinden darauf einstellen können. Daher werden die Pauschalfinanzierungssätze in einer Übergangsphase (bis Ende 2024), an die Standortkommune gegeben. Diese finanzieren dann wiederum zunächst wie bisher die Einrichtungen im Rahmen individueller Vereinbarungen. Ebenso wird in der Übergangsphase eine Evaluation durchgeführt, die die Abläufe im neuen System, die Höhe der Fördersätze und die Definition der ab 2024 vorgesehenen strukturellen Nachteilsausgleiche untersucht.

Was ist die Referenzkita?

Als Referenzkita gilt die (neue) verbindliche, landesweit einheitliche und gesetzlich normierte Standardqualität, die über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zu fordernden Voraussetzungen hinausgeht (Mindestqualität nach SGB VIII). Sie bildet die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems und ist Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Träger und Kommunen können jedoch auch weiterhin darüberhinausgehende Angebote finanzieren.

Wie findet die Bedarfsplanung statt?

Die bestehenden Kreisaufgaben bei der Bedarfsplanung werden durch gesetzliche Regelungen und das Instrument der Kita-Datenbank gestärkt. Die Bedürfnisse von Eltern nach einer Betreuung am Arbeitsort, bestimmten Betreuungszeiten und pädagogischen Ausrichtungen werden im Rahmen einer gemeindeübergreifenden Bedarfsplanung berücksichtigt. Die Städte und Gemeinden wirken maßgeblich an der Bedarfsplanung mit.

Wer wählt die Träger der Einrichtungen aus? Was wird aus der Bindung zwischen Städten und Gemeinde und Kita?

Die Gestaltungsspielräume, insbesondere für Angebots- und Trägerauswahl, verbleiben in den (Standort-) Kommunen, um eine den lokalen Bedürfnissen angepasste Betreuungsinfrastruktur zu entwickeln und eine Vielfalt vor Ort weiterhin zu ermöglichen

Warum wurde das schulträgerähnliche Modell des Gemeindetages verworfen?

Das Alternativmodell des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages (SHGT) baut zwar auf der gemeinsam gefundenen grundsätzlichen Basis auf, weicht in Einzelfragen zur Finanzierungssystematik sowie zur Verantwortungsstruktur vom Modell des Landes ab. Über das Modell des SHGT ist beraten worden. Das Land hat die Vorschläge geprüft, einige der Ideen konstruktiv aufgegriffen und dadurch sein Modell weiterentwickelt.

Welche finanziellen Auswirkungen hat die Kitareform vor Ort? Hier finden Sie Beispiele

  1. Die 5 großen Städte bekommen zusätzlich an Finanzmasse für das Haushaltsjahr 2022 durch die Kitapolitik der Koalition folgende Beträge: (Grobe Schätzung)
     2022 im Vergleich zu 20172022 im Vergleich zu 2019
    Kiel29 Mio. 23,5 Mio.
    Lübeck23 Mio. 18,5 Mio.
    Flensburg11 Mio. 9 Mio.
    Neumünster8 Mio. 6,5 Mio.
    Norderstedt8,5 Mio. 7,5 Mio.
  2. Das bedeutet für alle 5 Städte mehr als eine Verdoppelung der Landesmittel, die zur weiteren Verteilung an die Kreise gegeben werden.
  3. Durch die Reform werden Eltern durch die Deckelung von Beiträgen in der Regel entlastet aber durch den Wegfall des Krippengeldes auch belastet. Betrachtet man den Zeitraum einer 5- jährigen Betreuung (2 Jahre U3, 3 Jahre Ü3) gleicht sich der Belastungseffekt durch den Wegfall des Krippengeldes (2 Jahre x 12 Monate x 100 = 2400 ) aus, wenn die Beiträge bei U3 und Ü3 um 40 gesenkt werden (5 Jahre x 12 Monate x 40 Beitragsnachlass = 2400 ).
  4. In vielen Städten und Gemeinden werden die Beitragssenkungen mindestens in dieser oder größerer Höhe durch die Deckelung erzwungen. In den großen Städten beträgt die erzwungene Beitragssenkung aber auch weniger oder es gibt gar keine, da die Elternbeiträge bereits niedriger sind.
  5. In diesen Städten müssten die Gemeindevertretungen entscheiden, ob sie die Bruttoeinnahmesteigerung aus der unter 1 stehenden Tabelle zum Teil nutzen wollen, um die Elternbeiträge zumindest so weit zu senken, dass niemand mehr belastet wird.
  6. Eine Beitragsabsenkung um jeweils 40 würde für die genannten Städte folgende Kosten verursachen (unter Abzug von 25 % der Kinder die durch die Sozialstaffel ohnehin beitragsfrei gestellt sind):

    Berücksichtigte Kinderanzahl in Einrichtungen: U3, Ü3, Hort

     

    Kosten für Beitragssenkung

    um 40 pro Monat

    Prozentualer Anteil der Bruttoeinnahmesteigerung durch die Reform
    Vergl. 2017Vergl. 2019
    Kiel4,2 Mio.

     

     

    ca. 15%

     

     

    ca. 18%

     

     

    Lübeck3,3 Mio.
    Flensburg1,6 Mio.
    Neumünster1,2 Mio.
    Norderstedt1,2 Mio.
  7. Die genannten Kommunen müssten im Schnitt also nur 15 % bzw. 18% ihrer neu gewonnenen Bruttomehreinnahmen für Elternentlastung bereitstellen, damit niemand mehr belastet wird!

Dürfen extra Beiträge für Zusatzangebote durch einen externen Anbieter während der Regelbetreuungszeit verlangt werden?

Grundsätzlich darf der Elternbeitragsdeckel für die reguläre Betreuung in der Einrichtung nicht überschritten werden. Dies gilt in der Finanzbeziehung zwischen Einrichtungsträger und Eltern. Gibt es in der Einrichtung jedoch Zusatzangebote, die von externen Drittanbietern in den Räumlichkeiten der Einrichtung während der Regelbetreuungszeit durchgeführt werden, dürfen in einem eng beschriebenen Rahmen zusätzliche Beiträge von den Eltern verlangt werden, ohne dass dies einen Verstoß der Überschreitung des Elternbeitragsdeckels auslöst.

Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich bei diesem Angebot ausschließlich um Zusatzangebote handeln. Die Einrichtung darf keine eigenen Regelangebote „outsourcen“. Die Einrichtung muss deswegen nachweisen können, dass sie eigene Regelangebote vorhält. Hierbei dürfen solche Zusatzangebote nicht gehäuft vorkommen und sollen in Randzeiten, möglichst auf den Nachmittag gelegt werden. Es muss also deutlich werden, dass dieses Angebot kein regulärer Bestandteil des Betreuungskonzeptes ist.
  2. Diese Zusatzangebote müssen von den Eltern bzw. Kindern freiwillig in Anspruch genommen werden können – es darf auch keine Bedingung für die Aufnahme in die Kita sein.
  3. Zudem muss die Einrichtung sicherstellen, dass alle Kinder, die nicht an dem Angebot teilnehmen, während dieser Zeit betreut werden. Dabei verbleiben nichtteilnehmende Kinder in ihrer Gruppe und werden nicht auf andere Gruppen verteilt.
  4. Es muss ein Vertrag zwischen den Eltern und den externen Anbietern vorliegen – die Einrichtung darf hierbei keinen Part haben und das Geld nicht über die Einrichtung abgewickelt werden.
  5. Der Qualitätsaufsicht beim örtlichen Träger der Jugendhilfe gegenüber muss dies entsprechend angezeigt und nachgewiesen werden.

Gilt der Elternbeitragsdeckel auch für Eltern, deren Kinder in Dänemark gefördert werden?

Grundsätzlich ja, denn nach § 34 Absatz 2 KiTaG gilt, dass der örtliche Träger sicherstellt, dass die Eltern auch bei der Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Ausland keine nach § 31 KiTaG (Elternbeitragsdeckel) unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben. Diese Regelung gilt jedoch nur, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.

Für die Kindertagespflege

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Was bedeutet die Reform für die Kindertagespflege?

Die vor der Reform sehr unterschiedlich geregelte Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege folgt nach Inkrafttreten des neuen KiTaG demselben Finanzierungsprinzip. Auch die Tagespflege wird seit Januar 2021 anteilig durch das Land, die Eltern und die Wohngemeinden finanziert. Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, zahlen ebenfalls nur den landesweit einheitlichen Maximalbeitrag.

Können Eltern frei und unabhängig von ihrem Wohnort wählen, in welcher Kita ihr Kind betreut werden soll?

Ja, Eltern können freie Plätze in Kitas sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen. Gleiches gilt für die Betreuung in Kindertagespflege.

Von wem erhält die Tagespflegeperson ihre Vergütung?

Die Tagespflegeperson erhält ihre monatliche, pro Kind und Stunde gezahlte Vergütung von dem für den Wohnort des Kindes zuständigen örtlichen Träger. Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus Gebieten mehrerer örtlicher Träger, erhält sie ihre Vergütung somit von mehreren Stellen. Die Verpflegungskosten rechnet sie direkt mit den Eltern ab.

Wie hoch ist die Vergütung, die die Kindertagespflegeperson erhält?

Die Höhe der Vergütung legt der örtliche Träger fest. Dabei darf er die gesetzlichen Mindesthöhen nicht unterschreiten.

Aus der Kombination der für den Einzelfall geltenden Bestimmungen für den Anerkennungsbetrag und die Sachaufwandpauschale ergibt sich der landesgesetzliche Mindeststundensatz. Hinzu kommt die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der Verpflegungskosten vereinbaren Tagespflegepersonen und Eltern.

Welchem Modell folgt die Berechnung der Mindesthöhen für die Vergütung von Tagespflegepersonen?

Die Berechnungen zur Festlegung der Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag wurden in Anlehnung an die Expertise zur „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“, im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. von Prof. Dr. Johannes Münder (2017) erstellt.

Werden die Mindestsätze zur Vergütung der Kindertagespflegepersonen regelmäßig erhöht?

Ja, es ist gesetzlich normiert, dass die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags kalenderjährlich angehoben wird.

Nach § 55 KiTaG erhöht sich der pauschale Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 %. Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege erhöht sich jährlich um 2,11 % und die Sachkostenpauschale jährlich um 2 %. Zudem erfolgt jährlich eine Überprüfung und ggf. Anpassung der im Gesetz benannten Vergütungsbestandteile.

Gibt es eine differenzierte Vergütung der Tagespflegepersonen je nach Qualifikation?

Ja, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag unterscheiden sich je nach Qualifikation. Für Tagespflegepersonen, die vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben haben oder über eine pädagogische Berufsausbildung verfügen, gilt ein höherer Mindestsatz.

Die Höhe des Mindestsatzes orientiert sich grundsätzlich an einem Durchschnittswert der Entgeltgruppen S2 und S3 des TVöD-SuE. (In die Entgeltgruppe S2 werden an- und ungelernte pädagogische Kräfte in Kindertageseinrichtungen eingruppiert, in die Entgeltgruppe S3 sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten.) Für die höher qualifizierten Kindertagespflegepersonen wird die Entgeltgruppe S3 zu Grunde gelegt.

Welche Leistungen erhalten selbstständige Tagespflegepersonen bei Urlaub, Krankheit und Fortbildung?

In den Mindestvergütungssätzen sind folgende Abwesenheits-/Ausfallzeiten berücksichtigt und sind somit in den Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag enthalten:

Urlaub30,00 Tage
Krankheit15,00 Tage
Fortbildung5,00 Tage
Abwesenheitstage, gesamt:50,00 Tage p.A

Weiterhin werden täglich 0,2 Stunden/Tag für Vorbereitungs- und Verwaltungstätigkeiten berücksichtigt, die somit gleichsam in den Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag enthalten sind.

Darüber hinausgehende Leistungen von örtlichen Trägern der Jugendhilfe können gemäß § 44 Absatz 6 gewährt werden.

Ebenso wie die Fördersätze für Gruppen in Kindertageseinrichtungen unterliegt auch der Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen der Evaluation des gesamten Finanzierungssystems und wird im Übergangszeitraum des Gesetzes überprüft werden.

Sind Großtagespflegestellen mit dem KiTaG möglich?

Sogenannte Großtagespflegestellen, in denen identische Angebote und Organisationsformen wie in Einrichtungen vorgehalten werden, fallen in Schleswig-Holstein nicht unter den Begriff der Kindertagespflege. Kindertagespflege zeichnet sich durch ein familienalltagsähnliches Setting und die Bindung zu einer Tagesmutter oder einem Tagesvater aus, die bei der Großtagespflege nicht gegeben sind. Es ist aber möglich, dass zwei Tagespflegepersonen nebeneinander in Kooperation tätig sind. Dabei findet die Betreuung der Kinder unter eindeutiger Zuordnung zu nur einer Kindertagespflegeperson statt, die Gruppen können Nebenräume wie Flur, Küche, Bad und Außenspielflächen gemeinsam nutzen. Die Abgrenzungsmerkmale zur Einrichtung werden jedoch klarer definiert und die Möglichkeit zur Kooperation von bis zu zwei Tagespflegepersonen klarer geregelt.

Warum können keine Großtagespflegestellen zugelassen werden?

Die Förderung in einer Kindertagespflegestelle ist familienalltagsähnlich. Von einer familienalltagsähnlichen Situation kann nur ausgegangen werden, wenn die Kinder einer konkreten Tagespflegeperson zugeordnet werden.

Im Gegensatz zur Regelung in anderen Bundesländern wird es auch mit dem neuen KitaG keine Erlaubnis zur Großtagespflege in Schleswig-Holstein geben.

Die Erlaubnis einer Großtagespflege hätte die   Kennzeichen der Kindertagespflege (Familienalltagsähnlichkeit, Tagesmutter/Tagesvater als verlässliche Bezugsperson, Förderung einer geringen Kinderzahl, flexible Betreuungsmöglichkeiten) aufgegeben und letztlich eine Krippengruppe mit geringeren Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals etabliert. Darüber hinaus hätten Großtagespflegestellen die Bedingungen und Vorgaben von betriebserlaubnispflichtigen Kindertagesstätten zum Beispiel auch in baurechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die geforderten Fachkräftequalifikationen erfüllen müssen. Andernfalls käme es einer Standardabsenkung gleich, die die Betreiber von Krippengruppen deutlich benachteiligt hätte. Aus diesen Gründen hat sich der Landesgesetzgeber gegen eine solche gesetzliche Öffnung auch mit der Reform des KitaG entschieden.

Wird die laufende Geldleistung auch gezahlt, wenn das betreute Kind im Urlaub oder erkrankt ist oder die Betreuungsleistung aus einem anderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt?

Grundsätzlich wird die laufende Geldleistung auch bei Abwesenheit des Kindes weitergezahlt. Der örtliche Träger kann jedoch nicht zeitlich unbegrenzt zur Zahlung verpflichtet sein. Im Falle der Nicht-Inanspruchnahme des Betreuungsverhältnisses kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungen einstellen. Näheres regelt § 44 KitaG.

Bleibt es bei der Höchstgrenze von 5 gleichzeitig betreuten Kindern in der Kindertagespflege?

Ja, auch im neuen KitaG ist die Kindertagespflege als regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.

Eine geringere Zahl an gleichzeitig betreuten Kindern kann sich ggf. aus der Pflegeerlaubnis ergeben.

Gibt es einen Zuschuss zur Miete für Kindertagespflegepersonen, wenn Betreuungsräume angemietet werden?

Die Mietkosten für Kindertagespflegeperson, die die Kinder in eigens dafür angemieteten Räumen betreuen, sind in den in diesem Fall höheren Sachaufwandpauschalen enthalten.

Erfolgt auch in der Kindertagespflege eine Bedarfsplanung?

Ja. Im Rahmen der Bedarfsplanung wird auch der Bestand an vorhandenen Tagespflegeplätzen erfasst und die Präferenzen der Eltern für eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ermittelt werden.

Nach § 10 Absatz 1 des KitaG gliedert sich der Bedarfsplan in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt des Bedarfsplans legt der örtliche Träger für das Gebiet jeder (kreisangehörigen) Gemeinde das erforderliche Platzangebot in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bezogen auf bestimmte Kindergartenjahre fest. Im zweiten Abschnitt werden die geförderten Gruppen in Kindertageseinrichtungen benannt.

Da Tagespflegepersonen/-stellen ihre laufende Geldleistung (subjektbezogen) pro gefördertes Kind erhalten, werden sie nach dem Gesetzesentwurf nicht in den zweiten Abschnitt des Bedarfsplans aufgenommen.

Kindertagespflegepersonen können in das Kitaportal aufgenommen werden. Kann die Kindertagespflegeperson den Eintrag selbst verwalten?

Nach einer Vereinbarung des Landes mit den Kommunalen Landesverbänden verwalten zurzeit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die vermittelnden Stellen die Einträge der Tagespflegepersonen.

Im Rahmen der Erweiterung der Kita-DB im Zuge des Reformprozesses wird zurzeit geprüft, ob die Kindertagespflegepersonen künftig eigene Benutzerrechte erhalten können.

Zukünftig wird die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger dem örtlichen Träger die Daten des Kindes sowie den jeweiligen in Anspruch genommenen zeitlichen Förderungsumfang übermittelt.

Wie soll die Vertretungsregelung für Kindertagespflegepersonen durchgeführt werden? Wer vertritt? Wer finanziert?

Kinder haben einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit während der Ausfallzeiten der Tagespflegeperson. In der Praxis haben sich verschiedene Vertretungsmodelle etabliert. Mögliche Lösungen sind z. B. ein Vertretungspool mit Vorhalteplätzen, mobile Ersatz-Tagespflegepersonen, Kooperationen/Netzwerke zwischen Tagespflegepersonen oder die Ersatzbetreuung an zentralen Stellen oder in Kindertageseinrichtungen. Das Gesetz schreibt keines dieser in der Praxis etablierten Vertretungsmodelle vor, sondern überlässt es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nach den individuellen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen vor Ort das passende Modell zu wählen. Die Kosten des Vertretungsmodells sind in den Finanzierungsbeiträgen pro Kind, die Land und Wohngemeinden leisten, berücksichtigt. 

Wie wird die Repräsentation von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, in den Kreiselternvertretungen und in der Landeselternvertretung mit der Kitareform verbessert?

Nach dem KitaG sind alle Eltern, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege gefördert werden, aktiv und passiv wahlberechtigt. Damit sind erstmals auch die Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege gefördert werden, wahlberechtigt, die vor der Reform von der Interessenvertretung in den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung ausgeschlossen waren. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege. Er kann dieses Verfahren auch dezentralisieren und die Durchführung an den kreisangehörigen Bereich delegieren. Die Wahl wird durch die örtlichen Träger organisiert.

Kitareform in der Praxisumsetzung

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Schließzeiten: Falls eine Gruppe wegen Krankheit geschlossen werden muss, wird dies auf die Höchstzeit an Schließtagen angerechnet?

Die Höchstschließzeiten sind geplante Schließzeiten. Wenn eine Gruppe also auf Grund von Krankheit geschlossen werden muss, ist es keine planmäßige Schließung.  

Dabei ist allerdings die Regelung zur Rückforderung von Fördermitteln zu beachten (vgl. § 35 Absatz 4 Satz 2 KiTaG): Demnach soll der örtliche Träger für Zeiten, in denen die Gruppe außerplanmäßig geschlossen ist, die Fördermittel anteilig zurückfordern. Hierbei lässt der örtliche Träger eine durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere Gewalt erzwungene Schließung von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr unberücksichtigt, wenn der Einrichtungsträger etwaige Ersatzansprüche gegen einen Dritten (z.B. eine Versicherung) an ihn abtritt.

Zudem muss – unabhängig von den förderrechtlichen Voraussetzungen – eine Gruppe dann geschlossen werden, wenn die Aufsichtspflicht nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Rückforderung von Fördermitteln zu beachten, dass an 15 % der Öffnungstage eine Unterschreitung des Betreuungsschlüssels einer Gruppe gebilligt wird (vgl. § 26 Absatz 1). Der Einrichtungsträger hat somit (auf Verlangen) nachzuweisen, dass er den Betreuungsschlüssel an mindestens 85 % der Öffnungstage eingehalten hat. Kann der Einrichtungsträger dies nicht nachweisen, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig für die Tage zurückfordern, für die die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nicht nachgewiesen ist.

Schließzeiten: Bei Kitas mit mehr als drei Gruppen muss jährlich geschaut werden, ob der 24.12. und 31.12. auf Werktage oder Wochenenden fallen. Danach bemisst sich die Gesamtzeit von max. 20 Tagen. Im Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) sind die Tage bereits frei. Ändert sich die Zurechnung der beiden Tage noch?

Fällt Heiligabend oder Silvester auf einen Werktag und ist die Einrichtung geschlossen, zählen diese Tage als Schließtage. Dies gilt unabhängig von der Einrichtungsgröße. Auch ändern entsprechende tarifrechtliche Regelungen daran nichts.

Im Rahmen der Evaluation soll allerdings bewertet werden, wie sich diese gesetzliche Regelung in der Praxis auswirkt.

Schließzeiten: Wie verhält es sich mit längeren Zeitspannen als drei Wochen, z.B. 21 Tage inkl. Feiertage wie Ostern?

Eine Einrichtung darf nicht länger als drei Wochen am Stück geschlossen haben. Wenn in dieser Zeitspanne Feiertage, wie z.B. Ostermontag, enthalten sind, verlängert sich dadurch die Zeitspanne nicht. Gleichzeitig zählt in so einem Fall der Ostermontag aber nicht als Schließtag.

Kita-Datenbank: Sind individuelle Vordrucke aus dem jeweiligen Kita-Managementprogramm zur Berechnung der Zuschüsse in das Kita-Portal einstellbar?

Wenn mit dem jeweiligen Kita-Managementprogramm das jeweils vor Ort genutzte Programm/Fachverfahren gemeint ist, kann dieses Programm auch weiterhin genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anbindung an die landesweite Kita-Datenbank mittels einer Schnittstelle. Hierfür kann die bereits bestehende Web-Schnittstelle der Kita-Datenbank genutzt werden. Hierzu bedarf es der Beauftragung des Programmanbieters des vor Ort genutzten Programms (Fachsoftware), um an dieser Webschnittstelle eine Schnittstellenmöglichkeit zu schaffen.

Wird eine solche Schnittstelle geschaffen, können die Daten – die aus der landesweiten Kita-Datenbank in das vor Ort genutzte Programm durch die Schnittstelle überführt werden – weiterhin in der gewohnten Art und Weise weiterverarbeitet werden. Unter diesen Voraussetzungen können somit grundsätzlich auch individuelle Vordrucke eingestellt werden, soweit dies bereits im Rahmen des bestehenden Programms erfolgt.

Darüber hinaus wird die Kita-Datenbank die künftige Abrechnungsplattform zwischen den Finanzierungsbeteiligten darstellen. Es werden somit über die Kita-Datenbank landesweit einheitliche Dokumente für die Berechnung der Förderbeiträge von Kindertageseinrichtungen und den Finanzierungsbeiträgen der Wohngemeinden und des Landes zur Verfügung gestellt. Es werden auch entsprechende Begleitschreiben zur Verfügung gestellt.

Für die Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen läuft die Abwicklung hingegen nicht über die Kita-Datenbank. Die Finanzierungsbeiträge von Land und Wohnortgemeinde hingegen werden ebenfalls über das System generiert.

Kita-Datenbank: Sind individuelle Vordrucke aus dem jeweiligen Kita-Managementprogramm zur Berechnung der Zuschüsse in das Kita-Portal einstellbar?

Entsprechende Statistiken sind landesweit über die Kita-Datenbank abrufbar. Diese werden grundsätzlich in Excel exportiert und können dort individualisiert werden. Tägliche Anwesenheiten der Kinder werden dabei allerdings nicht erfasst.

Soll hingegen das Programm vor Ort genutzt werden, siehe hier.

Kita-Datenbank: Ist es möglich, jederzeit – auch für die Vergangenheit - Belegungsmeldungen aus der Datenbank zu ziehen?

Nein, rückwirkend können Belegungszahlen nicht erzeugt werden. Im Rahmen der Kita-Datenbank werden jedoch die Daten des Vertragsbeginns und des Vertragsendes der Kinder erfasst. Der Träger gibt zudem die Anfangs- und Enddaten der jeweiligen Gruppen in die Datenbank ein, sodass auch diese Angaben im Rahmen der Datenbank grundsätzlich vorhanden und – allerdings nicht rückwirkend – auswertbar sind. Aus der monatlichen Speicherung der zahlungsbegründenden Unterlagen kann die Belegung im Monat (Vertragskinder) nachvollzogen werden.

Kita-Datenbank: Gibt es einen Stichtag, beispielsweise Jahresende, bis wann der örtliche Träger Korrekturen bei den Zuweisungen vornehmen kann?

Der Stichtag für die Abrechnungen ist jeweils der 16. eines Monats. Vor diesem Stichtag wird es zum einen am 5. eines Monats einen Abgleich mit den Daten des zentralen Melderegisters (Spiegeldatenbank) geben.

Weiterhin wird zum 9. eines Monats jeweils ein automatisierter Prüflauf der Berechnungen vorgenommen. Für die Abrechnungen sind Korrekturen jeweils vom 9. bis zum 16. des Monats möglich.

Rückwirkende Korrekturen für den jeweiligen Monat, die nach der Erstellung der Abrechnung zum monatlichen Stichtag vorgenommen werden sollen, können allerdings nur nachträglich und separat – außerhalb des Programms – vorgenommen werden.

Kita-Datenbank: Wie ist der Sachstand bezüglich Schnittstellen zu (kommunalen) Tagespflegeprogrammen und der entsprechenden Zugänge?

Eine entsprechende Realisierung ist bereits mit dem Programmhersteller in Klärung. Bezüglich des Imports der Daten der Kindertagespflegepersonen und der Zugänge wird es zeitnah eine separate Abfrage durch das MSGJFS geben. Im Übrigen ist vorgesehen, dass die Dateneingabe für den Bereich der Kindertagespflege über die örtlichen Träger erfolgt. Dieser wiederum kann eine mit der Dateneingabe betraute Stelle benennen, welche diese Aufgaben übernimmt. Weiterhin können unter anderem Kindakten angelegt werden, auf Wunsch kann die Tagespflegeperson im Onlineportal aufgeführt werden und das Wartelistenmanagement kann über die Kita-Datenbank erfolgen.

Kita-Datenbank: Wer übernimmt die Stammdatenprüfung?

Wie bereits hier erläutert, wird im Rahmen der Stammdatenprüfung im System und damit automatisch ein Abgleich mit dem zentralen Melderegister (Spiegeldatenbank) zum 5. des Monats vorgenommen. Sollte dabei eine Fehlermeldung erfolgen, wird diese auf Ämter-, Städte-, Gemeinde- bzw. Jugendamtsebene bearbeitet. In diesem Rahmen werden die Korrekturen zentralisiert ermöglicht und müssen nicht von den Einrichtungen vorgenommen werden.

Kita-Datenbank: Wenn Kinder aus dem Hort in den Schulferien während der Öffnung der KiTa nicht mehr fünf Stunden, sondern acht Stunden oder mehr betreut werden: Wie erfolgt die Berücksichtigung des höheren Betreuungsumfangs? Wie können die in den Schulferien längeren Betreuungszeiten der Hortgruppen (hier z.B. täglich drei Stunden von 8.30 bis 11.30 Uhr) zum Bedarfsplan gemeldet und in die Kita-Datenbank eingeben werden?

Wenn Öffnungszeiten von Gruppen für eine bestimmte Zeit ausgeweitet werden sollen – wie etwa Hortgruppen in den Ferien – sind zwei Aspekte wichtig: So passt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kita-Datenbank eine Änderung der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe an. Eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit bezogen auf die Kinder dieser Gruppe liegt hingegen in der Verantwortung des Einrichtungsträgers bzw. der Einrichtung oder der mit der Datenpflege betrauten Stelle und muss deshalb auch von dieser Stelle erfolgen.

In der Praxis wird oft die Situation vorkommen, dass eine verlängerte Öffnungszeit einer Gruppe nicht einen ganzen Monat andauert, z.B., wenn diese nur in einzelnen Wochen der Ferien angeboten werden. Hierzu wird deshalb vorgeschlagen, dass zu den Öffnungszeiten der Gruppe und Betreuungszeiten der Kinder Durchschnittsbetrachtungen für den jeweiligen Monat zugrunde gelegt werden:

  • Für die Ermittlung der durchschnittlichen Öffnungszeit einer Gruppe sind auf Seiten des örtlichen Trägers die unterschiedlich auftretenden Öffnungszeiten im Verhältnis jener Tage eines Monats zu gewichten, welche zu einer Woche mit den jeweiligen Öffnungszeiten gehören.
  • Gehören etwa fünfzehn Tage eines Monats mit 30 Tagen zu einer Woche mit einer Öffnungszeit von 20 Stunden und fünfzehn Tage dieses Monats zu einer Woche mit einer Öffnungszeit von 30 Stunden, so berechnet sich die durchschnittliche Öffnungszeit einer Woche mit der Formel:

15 Tage/30 Tage x 20 Stunden pro Woche + 15 Tage/30 Tage x 30 Tage pro Woche

Daraus würden sich also 25 Stunden pro Woche ergeben.

Die Ermittlung einer durchschnittlichen Betreuungszeit pro Woche eines Kindes, würde auf die gleiche Weise erfolgen, nur, dass statt der Öffnungszeit der Gruppe pro Woche die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit des Kindes pro Woche zugrunde zu legen wäre.

Kita-Datenbank: Kann der Träger (oder ggf. wer?), um eine entsprechend höhere Förderung zu erhalten, die Gruppenöffnungszeiten der Hortgruppe in der Kita-Datenbank für diese Ferienzeiten ändern?

Nein, der Träger kann die Gruppenöffnungszeiten in der Kita-Datenbank nicht ändern. Die Erfassung der abrechnungsrelevanten Parameter erfolgt in der Gruppen-Konfiguration. Dieser Bereich kann ausschließlich von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angepasst werden (siehe auch FAQ hier).

Funktionalität der Kita-Datenbank - Wie funktioniert die landesweit einheitliche Bescheiderteilung? Wie ist der zeitliche Ablauf etc.

Die finanzierungsbegründenden Unterlagen, also die Berechnung der Fördersumme, Finanzierungsanteile von Land und Wohngemeinde, werden durch die Kita-Datenbank erstellt.

Auch die landesweit einheitlichen Begleitschreiben für die zahlungs- und forderungsbegründenden Unterlagen sollen bis zum Echtbetrieb der zukünftigen Kita-Finanzierung als Vorlage im System zur Verfügung stehen. Es sind somit keine eigenen Lösungen der örtlichen Träger erforderlich.

Zur bereits bestehenden Webschnittstelle der landesweiten Kita-Datenbank siehe hier

Kita-Datenbank: Wie lässt sich das Konzept der Einrichtung in der Kita-Datenbank hinterlegen?

Zum einen besteht die Möglichkeit im Rahmen des Verwaltungssystems bestimmte Auswahlmöglichkeiten festzulegen. So kann beispielsweise anhand einer Liste ein pädagogisches Konzept ausgewählt werden. Dies wird durch ein Dropdown-Menü dargestellt. Weiterhin hat jede Einrichtung ein eigenes Profil, auf dem auf bestimmte Konzepte der Einrichtung individuell hingewiesen werden kann. Möglich ist es beispielsweise das Konzept in das Profil zu kopieren. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, einen Web-Link auf die Homepage der Einrichtung zu setzen.

Kita-Datenbank: Wie wird der Betreuungsumfang in der Kita-Datenbank festgelegt, wenn ein Kind in unterschiedlichen Gruppen betreut wird (auch am Beispiel von Randzeitgruppen) bzw. wie wird ein stundenweise und tageweise buchbares Betreuungsangebot seitens des Betreuungsumfanges dargestellt? Bisher ist es nur möglich, ein Kind einer Gruppe, an der die Betreuungszeit definiert ist, zuzuordnen.

Für die zukünftige Abwicklung der Finanzierung über die landesweite Kita-Datenbank wird die wöchentliche Betreuungszeit zugrunde gelegt. Diese errechnet sich aus dem täglichen Betreuungsumfang eines Kindes sowie die Betreuungstage pro Woche.

Der tägliche Betreuungsumfang des Kindes wird bereits für die Kinder- und Jugendhilfe-Statistik (KJH-Statistik) laufend in dem Feld „tägliche Betreuungsdauer“ erfasst.

Entscheidend ist dabei ausschließlich der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang, auch wenn dieser vom tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsumfang abweicht.

Bei unterschiedlichem Betreuungsumfang ist der Durchschnittswert zu bilden (siehe FAQ hier). Da die tägliche Betreuungsdauer und die Angabe der Tage, an denen eine Betreuung stattfindet, bereits laufender Bestandteil der KJH-Statistik ist, ergeben sich für die Einrichtungen keine Änderungen.

Kita-Datenbank: Wenn die Abrechnung zukünftig über das Portal laufen soll, ist dann die Pflege des Portals durch die einzelnen Kindergärten überhaupt noch sinnvoll? Die Fehlerquelle durch die Bearbeitung von mehreren Personen scheint vorprogrammiert.

Die abrechnungsrelevanten Parameter werden im Rahmen der Gruppenkonfiguration durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Diese Daten werden somit ausschließlich durch den örtlichen Träger bearbeitet, sodass eine Bearbeitung von mehreren Seiten ausgeschlossen ist.

Die Eingabe der Vertragsdaten der betreuten Kinder erfolgt weiterhin durch die Einrichtung/ den Träger.

Kita-Datenbank: Wie ist das konkrete Verfahren für die Einrichtungsleitungen, wenn Schließzeiten anstehen, Stammdatenänderungen nicht abschließend vollzogen werden konnten, da weiterhin Fehlermeldungen erfolgen. Wie soll die Meldung an den örtlichen Träger erfolgen?

Die Stammdatenprüfung wird neu geordnet und die Fehlermeldungen werden zentralisiert auf Ämter-, Städte-, Gemeinde- bzw. Jugendamtsebene bearbeitet. Die Einrichtungen haben sicherzustellen, dass alle laufenden und neu beginnenden Verträge bis zum gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Stichtag im System erfasst sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass während der Schließzeiten neue Verträge geschlossen werden.

Siehe auch FAQ hier

Finanzierungsvereinbarungen: Was müssen wir für die von uns neu abzuschließenden Träger- und Finanzierungsverträge mit den freien Trägern beachten?

Die Finanzierungsvereinbarungen sind insbesondere an die neuen Qualitätsstandards des KiTaG anzupassen. Diesbezügliche Einzelheiten wurden im Rahmen der „AG Finanzierungsvereinbarungen“ erörtert. Die Ergebnisse der in der „AG Finanzierungsvereinbarungen“ entwickelten Arbeitshilfe finden Sie hier

Finanzierungsvereinbarungen: Wie ist im Fall von aktuellen Vertragsinhalte ohne ordentliche Kündigungsfrist die Laufzeit festzulegen?

Die Festlegung der Laufzeit bzw. der Kündigungsfristen im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen betrifft eine Regelung zwischen den Vertragsparteien – also Standortgemeinde und Einrichtungsträger – und ist in diesem Rahmen auszuhandeln.

Finanzierungsvereinbarungen: Ist es ausreichend, unsere aktuellen Träger- und Finanzierungsverträge auf die neuen Regelungen (z.B. Mindeststandards u.a.) mit Vertragsänderung anzupassen oder müssen neue Verträge geschlossen werden?

Verträge müssen nicht neu abgeschlossen werden. Es ist ausreichend, wenn die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen des KiTaG angepasst werden.

Finanzierungsvereinbarungen: Sind die Verträge bis 31.12.2024 zwingend auf die Mindeststandards zurückzuführen, d.h. auch dann, wenn die Gemeinde höhere Standards (z.B. Beibehaltung unserer aktuellen Verfügungszeiten) beschließt und z.B. über eine Richtlinie finanziert? Oder können beschlossene höhere Standards im Vertrag geregelt bleiben, sofern eine Förderrichtlinie besteht?

Bei den vom KiTaG definierten Qualitätsstandards handelt es sich um Mindeststandards, die mindestens einzuhalten sind. Weitergehende Standards können weiterhin angeboten und in den Finanzierungsvereinbarungen vereinbart werden. Eine Rückführung auf die gesetzlich definierten Mindeststandards ist nicht nötig und vom KiTaG auch ganz und gar nicht intendiert.

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