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Thema : Justizvollzug

Vollstreckungsplan

Letzte Aktualisierung: 28.10.2024

Der Vollstreckungsplan des Landes Schleswig-Holstein regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der dem Vollzug zur Verfügung stehenden Einrichtungen nach § 142 LStVollzG SH, § 140 JStVollzG SH, § 110 UVollzG SH, § 112 SVVollzG SH, § 68 JAVollzG SH, § 5 Abs. 5 MVollzG und § 25 AHaftVollzG SH.

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