Die wesentliche Grundlage für eine Förderung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bilden zwei Verordnungen der Europäischen Union:
Zum einen ist die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (
ESI-Verordnung) maßgeblich. Sie legt einen Rahmen für alle Europäischen Struktur- und Investitionsfonds – und damit auch den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds (EMFAF) fest.
Darüber hinaus ist die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds (
EMFAF-Verordnung) von besonderer Bedeutung. Sie formuliert die grundsätzlichen Regelungen für die Verwendung von Geldern aus dem EMFAF und definiert Maßnahmen, für die eine Förderung gewährt werden kann.
Diese beiden Grundverordnungen werden durch delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission ergänzt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Bestimmungen sind ebenfalls von allen EU-Mitgliedstaaten zu beachten.
Die Europäische Kommission hat in einem Dokument häufig gestellte Fragen zum EMFAF zusammengestellt und beantwortet. Diesem Papier können sie wesentliche Informationen zu Inhalten, Zielsetzungen und Finanzausstattung des EMFAF in der europäischen Förderperiode 2021-2027 entnehmen.