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Thema : Abfallwirtschaft

Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses für batteriebezogene Abfälle

Letzte Aktualisierung: 15.10.2026

Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 wurde das Europäische Abfallverzeichnis nach Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) hinsichtlich batteriebezogener Abfälle überarbeitet. Der Beschluss sieht insbesondere die Einführung neuer sowie die Änderung bestehender Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle vor. Die Änderungen sind ab dem 9. Dezember 2026 anzuwenden.

Die Änderungen betreffen insbesondere Abfälle aus der Herstellung von Batterien, Altbatterien sowie bei der Behandlung von Altbatterien anfallende Fraktionen. Die bislang geltenden Abfallschlüssel sind daher, soweit sie von der Änderung betroffen sind, auf die ab dem 9. Dezember 2026 geltenden Abfallschlüssel umzustellen.

Aktuell wird der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 durch Anpassung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) in Überarbeitung in nationales Recht umgesetzt. Dabei wird das Abfallverzeichnis in der Anlage zu § 2 Absatz 1 der AVV eins zu eins an die geänderten EU-rechtlichen Regelungen angepasst.

Anschließend können die zuständigen Behörden gemäß § 2 Absatz 3 der AVV die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen (z. B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen) auf die Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur AVV erforderlich sind.

Für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlagen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) die zuständige Behörde.

Erforderliche Angaben für die Umschlüsselung

Um die Umschlüsselung vornehmen zu können, werden für jede Anlage, die gemäß Annahmekatalog batteriebezogene Abfälle annehmen darf, folgende Angaben benötigt:

  • Abfallschlüssel (AS) und Abfallbezeichnung (bisher)
  • maximal zulässige Lager- bzw. Durchsatzmenge pro AS (bisher)
  • Abfallschlüssel (AS) und Abfallbezeichnung (neu)
  • maximal zulässige Lager- bzw. Durchsatzmenge pro AS (neu)

Hierzu kann die unten bereitgestellte Vorlage in Tabellenform verwendet werden (Anhang 1).

Für die Ermittlung der neuen Abfallschlüssel kann insbesondere die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitete „Umschlüsselungshilfe für batteriebezogene Abfälle“ herangezogen werden (siehe Anhang 2).

Die Übermittlung der Angaben kann per E-Mail erfolgen an

abfallueberwachung@LfU.Landsh.de

Hinweis zur genehmigungsrechtlichen Einordnung

Die vorliegende Umstellung betrifft ausschließlich die Anpassung der Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel bereits genehmigter Abfälle aufgrund der Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses.

Einer Änderung bestehender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bedarf es insoweit nicht, da Inhalt und Reichweite der Zulassungen unverändert bleiben.

Soweit der Annahmekatalog von Anlagen lediglich formal auf geänderte Bezeichnungen oder Schlüsselnummern des AVV angepasst wird, ohne den materiellen Umfang der zugelassenen Abfälle zu ändern, stellt dies für sich genommen keine Änderung des Anlagenbetriebs im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dar.

Folglich ist weder eine Anzeige nach § 15 BImSchG noch ein Antrag auf Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Absatz 1 BImSchG erforderlich.

Unberührt hiervon bleiben Fälle, in denen über die reine Umschlüsselung hinaus Änderungen der Anlage oder ihres Betriebs (z. B. Mengenerhöhung) beabsichtigt sind.

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