Die Abfallverbringung umfasst den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen verschiedenen Staaten. Dabei soll ein umweltgerechter und kontrollierter Umgang mit diesen Abfällen sichergestellt werden. Den rechtlichen Rahmen bilden eine Vielzahl an Verordnungen und Gesetze auf nationaler und internationaler Ebene. Maßgeblich sind hierbei das Basler Übereinkommen (BÜ) und die EU-Abfallverbringungsverordnung (VVA)*. In diesen Rechtsvorschriften ist geregelt, welche Abfälle wohin exportiert werden dürfen und welches Verbringungsverfahren dabei anzuwenden ist. Gefährliche und besonders überwachungsbedürftige Abfälle der sogenannten gelben Liste bedingen das strengere Notifizierungsverfahren mit Behördenbeteiligung gem. Art. 5 ff. VVA. Für nicht gefährliche (und nicht besonders überwachungsbedürftige) Abfälle der sogenannten grünen Liste ist ein vereinfachtes Verfahren gem. Art. 18 VVA vorgesehen. Die Einstufung der Abfälle in die genannten Listen ist in den Anhängen des BÜ und der VVA geregelt. Ein Verstoß gegen das Verbringungsrecht kann neben einem Bußgeld auch zu einer Rückführung einer folglich illegalen Verbringung auf Kosten der Beteiligten führen. Vollzugsseitig ist in Schleswig-Holstein die GEOS mbH in Neumünster zuständig. Die Bearbeitung von Verbringungsvorgängen erfolgt weitestgehend digital über das Abfallüberwachungssystem der Länder (ASYS) und den Onlinedienst der EU-Kommission (DIWASS). Aktuelle Statistiken zur Abfallverbringung in Schleswig-Holstein werden auf Grundlage von ASYS jährlich von der GOES veröffentlicht (Link).
*bis Mai 2027 sind zudem noch Teile der alten Verordnung in Kraft
a) Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
E-Mail:
schriftgutstelle@mekun.landsh.de
Telefon: 0431 988 0
b) Vollzugshilfe
Mitteilung 25 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
– Vollzugshilfe zur Abfallverbringung –