Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Genehmigung angeboten werden. Zu den genehmigungspflichtigen Glücksspielen zählen vor allem Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten, Pferderennwetten sowie virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Online-Poker. Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel kann ebenfalls strafrechtlich relevant sein.
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) ist die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Formen des öffentlichen Glücksspiels mit Ausnahme des gewerblichen Spiels (Spielhallen, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit), welches in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus liegt.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit obliegen dem Ministerium insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufsicht über kreisübergreifende bzw. landesweite Glücksspielangebote sowie die öffentlichen Spielbanken
- Fachaufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden für deren Zuständigkeitsbereiche sowie Beratung der kommunalen Behörden
- Erlass von Rechtsverordnungen sowie Grundsatzentscheidungen über die Auslegung und Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften
- Genehmigungsbehörde für eine Reihe von glücksspielrechtlichen Angeboten
Die Rahmenbedingungen für das Anbieten öffentlicher Glücksspiele regelt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielvertrag 2021) vom 29. Oktober 2020, welcher am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Das zugehörige schleswig-holsteinische Ausführungsgesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Das schleswig-holsteinische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 bleibt bis zu dessen Abschluss weiter in Kraft.
Glücksspielstaatsvertrag vom 29. Oktober 2020
Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
Bis zum 30. Juni 2021 galt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011, dem Schleswig-Holstein am 8. Februar 2013 beigetreten war. Mit Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsvertrags am 1. Januar 2020 begann das Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten. Für die Erteilung der bundesweit gültigen Konzessionen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht eine sogenannte Whitelist über die erteilten Konzessionen, die zum Anbieten von Sportwetten im Internet sowie (gegebenenfalls) grundsätzlich zum Vermitteln im stationären Bereich berechtigen. Soweit eine Konzession grundsätzlich auch für die Vermittlung von Sportwetten im stationären Bereich erteilt wurde, bedarf es für den jeweiligen Betrieb von Wettvermittlungsstellen einer landesrechtlichen Erlaubnis. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) ist nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag zuständige Erlaubnisbehörde für die Wettvermittlungsstellen im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder
Vor dem Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag galt in Schleswig-Holstein vom 1. Januar 2012 bis 7. Februar 2013 das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (GlücksspielG)
(GlücksspielG) . Auf seiner Grundlage erteilte das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Genehmigungen für Lotterien, Sportwetten und Virtuelles Automatenspiel/Online-Poker. Diese Genehmigungen sind mit Ausnahme des Virtuellen Automatenspiels/Online-Poker inzwischen ausgelaufen. Die Regelungen des Glücksspielgesetzes finden für die erteilten Genehmigungen für Virtuelles Automatenspiel/Online Poker weiterhin Anwendung, deren Fortgeltung durch das Gesetz zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele geregelt wurde.
Gesetz zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zuständige Erlaubnisbehörde nach dem Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH)
für die fünf öffentlichen Spielbanken in Schleswig-Holstein.
Auch ist das Ministerium weiterhin Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Ziffer 15 GwG.
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