Auftragsvergaben
Im Rahmen von Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 stellt die Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorschriften eine wichtige Verpflichtung dar.
Ziel der Vorgaben ist eine wirtschaftliche Beschaffung unter wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen, um die eingesetzten öffentlichen Mittel sparsam und sachgerecht zu verwenden. Wichtige Hinweise zur Berücksichtigung des Vergaberechts im LPW 2021 haben wir hier für Sie zusammenfasst:
Hinweise zum Vergaberecht (PDF, 237KB, Datei ist barrierefrei)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO (ANBest-K und ANBest-P) enthalten in Ziffer 3 jeweils Regelungen zur Anwendung des Vergaberechts in geförderten Vorhaben. Diese und weitere Regelungen zum Haushaltswesen für Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Die zu beachtenden Vorschriften unterscheiden sich je nachdem, ob die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger als öffentlicher Auftraggeber oder als nicht-öffentlicher Auftraggeber einzuordnen ist. Relevant ist ferner, ob es sich um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte für eine EU-weite Vergabe handelt (Oberschwellenbereich), oder ob der geschätzte Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte für eine EU-weite Vergabe liegt (Unterschwellenbereich).
Weitere Hinweise und Informationen zur Vergabe, insbesondere zu den geltenden Wertgrenzen sowie die geltenden EU-Schwellenwerte, können Sie auf der Internetseite der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e.V. finden. www.abst-sh.de
Öffentliche und nicht-öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. In § 99 GWB ist festgelegt, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt.
Nicht-öffentliche Auftraggeber dürfen gemäß Ziffer 3.1 der ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben (siehe o.g. Link ANBest-P). Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind in den folgenden Fällen mindestens drei Angebote einzuholen und die Auswahlgründe zu dokumentieren:
- Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto,
- Lieferungen und Leistungen im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto.
Weitere Informationen können Sie dem oben verlinkten Merkblatt zum Thema Vergabe entnehmen.
Dokumentation
Der Dokumentation des Vergabeverfahrens (bei öffentlichen Auftraggebern) bzw. der Einholung von drei Angeboten (bei nicht öffentlichen Auftraggebern) kommt eine hohe Bedeutung zu. Ein häufiger Fehler liegt in einer Dokumentation z.B. vor, wenn nicht nachvollziehbar ist, warum eine bestimmte Vergabeart gewählt und wie das Vergabeverfahren abgewickelt wurde. Wenn Vergaberechtsverstöße erst bei der Abrechnung entdeckt werden, können sie in der Regel nicht mehr geheilt werden. In der Folge kommen dann Finanzkorrekturen in Betracht.
Interessenkonflikte
Für öffentliche Auftraggeber ist die Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Auftragsvergabe sicherzustellen. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.
Prüfung
Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften und damit die Erfüllung der Auflage des Zuwendungsbescheides werden im Rahmen der Vorhabenabwicklung geprüft. Wenn Verstöße gegen die Regelungen zur Auftragsvergabe festgestellt werden, prüfen die Bewilligungsbehörden (Investitionsbank Schleswig-Holstein – IB.SH oder Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH - WTSH), ob der Zuwendungsbescheid wegen Nichterfüllung einer Auflage ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zu widerrufen oder wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzunehmen und die Zuwendung zurückzufordern ist. Dabei orientieren sich IB.SH und WTSH an den Leitlinien der EU Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vom 14.05.2019: Zur Seite der EU Kommission