Umweltbelange in der EFRE Förderung
Bei der Planung und Umsetzung des EFRE-Programms 2021-2027 werden in Schleswig-Holstein Umweltbelange durchgängig berücksichtigt. So wurde im Rahmen der Planung des Programms eine Strategische Umweltprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorgenommen. Den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung finden Sie hier:
Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung EFRE-Programm 2021-2027) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zusammenfassende Erklärung (PDF, 211KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Screenings zu Programmänderungen (nach UVPG)
Im Rahmen einer Änderung des EFRE-Programms 2021–2027 im Jahr 2024 wurde ein Screening durchgeführt, welches ergab, dass eine erneute vollständige Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Das Dokument mit den wesentlichen Gründen für diese Entscheidung finden Sie hier:
Screening der Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung 2024 (PDF, 312KB, Datei ist barrierefrei)
Auch im Rahmen einer Änderung des EFRE-Programms 2021-2027 im Jahr 2025 wurde abermals ein Screening durchgeführt. Auch dieses ergab, dass eine erneute Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 nicht selbstständig anfechtbar. Das Dokument mit den wesentlichen Gründen für diese Entscheidung finden Sie hier:
Screening der Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung 2025 (PDF, 318KB, Datei ist barrierefrei)
Neben der Umweltverträglichkeit der EFRE Förderung hat sich die Landesregierung das Ziel gesetzt, mindestens 50% der EFRE Mittel für Klimaschutz und Energiewende einzusetzen und damit auf Beiträge zum sogenannten Europäischen Grünen Deal.
"Do no significant harm-Prinzip"
Im Förderzeitraum 2021-2027 liegt im Zusammenhang mit der Nachhaltigen Entwicklung ein neuer Fokus auf der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("Do no significant harm" oder kurz DNSH-Prinzip) von Umweltzielen. Die sogenannte Taxonomieverordnung (EU-Verordnung 2020/852) sieht hier folgende Umweltziele vor:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Umweltziele sollen vermieden werden. Deshalb wurden im Rahmen der Programmerstellung die Auswirkungen einer Förderung analysiert. Den Bericht finden Sie hier:
Bericht DNSH-Prüfung (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Die zusammengeführten Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung und des DNSH Gutachtens für das EFRE Programm 2021-2027 Schleswig-Holstein finden sich in dieser Übersicht:
Übersicht Handlungsbedarfe (PDF, 205KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Screenings zu Programmänderungen (DNSH)
Im Rahmen einer Änderung des EFRE-Programms 2021 – 2027 im Jahr 2024 wurde ein Screening durchgeführt, welches ergab, dass eine erneute tiefergehende Prüfung der Vereinbarkeit der Änderungen mit dem DNSH-Prinzip nicht erforderlich ist. Dieses Dokument finden Sie hier:
Screening der Vereinbarkeit mit dem DNSH-Prinzip 2024 (PDF, 239KB, Datei ist barrierefrei)
Auch im Rahmen einer Änderung des EFRE-Programms 2021-2027 im Jahr 2025 wurde abermals ein Screening durchgeführt. Auch dieses ergab, dass eine erneute tiefergehende Prüfung der Vereinbarkeit mit dem DNSH-Prinzip nicht erforderlich ist. Dieses Dokument finden Sie hier:
Screening der Vereinbarkeit mit dem DNSH-Prinzip 2025 (PDF, 240KB, Datei ist barrierefrei)
Während der Umsetzung des EFRE-Programms wird bei der Vorhabenauswahl sowohl die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Umweltzielen als auch die Klimaverträglichkeit von Infrastrukturvorhaben einfließen. Die EFRE Förderung wird keine Vorhaben umfassen, welche erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele darstellen. Eine Bewilligung kann je nach Art des Vorhabens nur erfolgen, wenn erhebliche Umweltbeeinträchtigungen durch Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Querschnittsziele in der EFRE Förderung
Neben den direkten Zielen des EFRE Programms werden mit der Förderung aus dem EFRE auch die sogenannten Querschnittsziele verfolgt, die auf die Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Nachhaltige Entwicklung abzielen.
Nachhaltige Entwicklung
Das Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung im EFRE Programm zielt auf die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit und somit auf die Förderung einer umweltgerechten, die natürlichen Lebensgrundlagen erhaltenden Entwicklung ab. Um auch noch zukünftigen Generationen eine lebenswerte Umwelt bieten zu können, ist ein bewusster Umgang mit Ressourcen aller Art notwendig. Geförderte Vorhaben sollen so konzipiert werden, dass sie möglichst ressourceneffizient und emissionsarm sind und negative Umweltwirkungen minimiert werden. Maßnahmen zum Schutz von Wasser und Boden sowie der menschlichen Gesundheit und des Klimas sind sowohl im Rahmen des Vorhabens anzustreben als auch durch den Projektträger auf übergeordneter Ebene.
Mögliche Beiträge zu dem Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung
- Ressourcen sparsam und effizient einsetzen (z.B. durch minimalen Einsatz an Materialien und Energie, Nutzung von Sekundärrohstoffen, Reduzierung von Abfällen, Entwicklung von energieeffizienten Produkten)
- Reduzierung von Treibhausgasemissionen (z.B. durch Reduzierung von Transportemissionen, Förderung von Regionalität, Entwicklung von Energiespeichern, Nutzung von erneuerbaren Energien, Unterstützung von Klimaschutzprojekten)
- Schutz des Bodens und des Wassers (z.B. durch Verminderung der physikalischen und stofflichen Belastungen, Erosionsschutz, Reduzierung des Wassereinsatzes/des Abwassers/der Abwasserbelastung, neue Verfahren zur Trinkwassergewinnung und -aufbereitung, Regenwasserbewirtschaftung)
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme (z.B. durch Nutzung von bereits versiegelter Fläche bzw. Flächen, die bereits über die nötige Infrastruktur (Verkehrsanbindungen, Kanalsystem, Stromleitungen etc.) verfügen, Flächenrecycling/Altlastensanierung)
- Schutz der Biodiversität und Landschaft (z.B. durch Vermeidung der Inanspruchnahme von Flächen, die einen besonderem Schutzstatus haben, Vermeidung von Landschaftszerschneidungen)
- Schutz des Kulturellen Erbes (z.B. durch Vermeidung der Inanspruchnahme von Flächen, die von kulturellem Wert sind oder Bewahrung des Kulturgutes vor Entfernung von seinem angestammten Ort)
- Gefahrenvermeidung / Schutz der Gesundheit des Menschen (z.B. durch Substitution bzw. verminderten Einsatz von Gefahrstoffen, Erhöhung der Sicherheitsvorkehrungen, Verminderung der Belastungen durch Feinstaub/Gase/Lärm etc.).
Umsetzung der Querschnittsziele
Die Querschnittsziele sollen in allen Phasen eines Vorhabens beachtet werden. Bereits während der Konzeption des Projektes werden Ziele definiert und der Projektablauf einschließlich der inhaltlichen und organisatorischen Struktur abgestimmt. Im Rahmen der Zielsetzungen sollte auch festgelegt werden, welchen Beitrag das Projekt zur Nichtdiskriminierung, Gleichstellung und ökologischen Nachhaltigkeit leistet. In der Planungsphase werden Arbeitspakete abgestimmt, Meilensteine definiert und Ressourcen- und Kostenpläne erstellt. Auch in dieser Phase müssen die Querschnittsziele in die Pläne mit einfließen. Während der Umsetzung des Projektes sollte regelmäßig überprüft werden, ob die geplanten Maßnahmen, die zur Förderung der Gleichstellung, Nichtdiskriminierung oder ökologischen Nachhaltigkeit beitragen sollen, realisiert werden und tatsächlich zur Zielerreichung geeignet sind.
Um Fördermittel für ein Vorhaben zu erhalten, muss ein Förderantrag bei den Bewilligungsbehörden gestellt werden. Teilweise geht diesem Schritt noch die Einreichung einer Projektskizze voraus. Mit dem Förderantrag müssen auch Angaben zur Umsetzung der Querschnittsziele im Vorhaben gemacht werden. Dafür müssen sogenannte Scoringbögen zu den Querschnittszielen ausgefüllt werden. Um für eine Förderung aus dem EFRE Programm in Betracht zu kommen, darf das Vorhaben nicht gegen die Querschnittsziele verstoßen. Es muss vielmehr einen positiven Beitrag im Bereich des Querschnittsziels Nachhaltige Entwicklung leisten. Konkret bedeutet dies, dass das Vorhaben bzw. die damit verbundenen Beiträge zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen müssen. Die Beiträge können sich dabei auf alle Umweltziele der Taxonomieverordnung sowie auf den Aspekt der Bewusstseinsbildung im Bereich von Umwelt- und Klimaschutz beziehen.
Durch das Erreichen dieser Mindestpunktzahl sowie einer abschließenden Begutachtung des Vorhabens kann garantiert werden, dass dieses keine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Umweltziele darstellt und mithin mit dem DNSH-Prinzip vereinbar ist. Des Weiteren können die mit dem Vorhaben verbundenen Beiträge bzw. die damit erreichte Punktzahl als Auswahlkriterium die Wahrscheinlichkeit einer positiven Förderentscheidung erhöhen.