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Thema : Förderung in
Schleswig-Holstein

Justiz

Justiz

Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Bildungsmangel und Lerndefizite behindern häufig die soziale Integration straffällig gewordener Menschen und stellen einen entscheidenden Faktor für eine erneute Straffälligkeit dar.

Unter den Inhaftierten sind vorzeitige Schulabgänger, Personen ohne beziehungsweise mit abgebrochener Ausbildung und Hilfs- und Gelegenheitsarbeiter deutlich überrepräsentiert. Im schleswig-holsteinischen Justizvollzug werden daher umfangreiche schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen angeboten, die sowohl an Arbeitsmarktbedürfnissen orientiert als auch der Vorbildung und dem Lernverhalten der Gefangenen angepasst sind.

Strafhaft:

Arbeitstraining und Arbeitstherapie, schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) und Arbeit haben insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern und zu erhalten. Geeigneten Gefangenen schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden. Die berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind daran auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. Hierfür geeigneten Gefangenen die Teilnahme für an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

Jugendstrafhaft:

Im Jugendvollzug sind die Gefangenen vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet.
Für alle Bildungsmaßnahmen im Straf- und Jugendstrafvollzug gilt, dass sie mit dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abzustimmen sind. Einige Ausbildungen können nach der Entlassung auch außerhalb des Vollzugs fortgesetzt werden. Bei entsprechender Eignung ist auch ein Einstieg in laufende Lehrgänge möglich.

Untersuchungshaft:

Auch geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

Sicherungsverwahrung:

Für Untergebrachte gilt, dass ihnen Arbeit, Arbeitstraining, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden sollen, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.

Bildungsangebote

Folgende schulische Maßnahmen werden im Justizvollzug in Schleswig-Holstein angeboten: Schulabschlusskurse (Erster und Mittlerer Allgemeinbildender Schulabschluss), Elementarkurse zur Alphabetisierung, Deutsch als Zweitsprache (Zertifikatskurse).

Das Spektrum der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen ist breit gefächert. Es umfasst arbeitstherapeutische Angebote und Maßnahmen der beruflichen Grundbildung (Arbeitstraining mit ergänzender lebensweltorientierter Unterrichtung), vorberufliche berufsorientierende Maßnahmen sowie modulare Teilqualifizierungen in diversen Berufsfeldern (z.B. Holz, Metall, Farbe, Kraftfahrzeugmechatronik, Fahrzeugpflege, Gebäudereinigung, Kochen und Servieren, Textil) und die Möglichkeit der Berufsausbildung in diversen Berufen wie zum Beispiel Feinwerkmechaniker (Fachrichtung Maschinenbau), Metallbauer (Fachrichtung Konstruktionstechnik), Tischler, Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik), Elektrohelfer, Trockenbauer, Maurer, Koch, Bäcker, Maler- und Lackierer. Im Frauenvollzug wird die Vorbereitung zum Abschluss zur Maßschneiderin oder Änderungsschneiderin angeboten. Des Weiteren werden diverse EDV-Kurse angeboten. Vermittelt werden hier insbesondere Grundlagen in der Textverarbeitung und Tabellenkalkulation.

Im Jugendvollzug werden in den Berufsfeldern Bau, Holz, Farbe, Metall, Kochen und Bedienen, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung werden berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen …

Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Freie Straffälligen- und Opferhilfe

Die Freie Straffälligen- und Opferhilfe ist in Schleswig-Holstein ein wichtiger Bestandteil der sozialen Strafrechtspflege und einer auf soziale Integration ausgerichteten Kriminalpolitik.

Daher sind in Ergänzung zu den Aufgaben des Justizvollzugs und der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz Freie Träger an der sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Betreuung und Behandlung Straffälliger, Gefährdeter sowie der von diesen geschädigten Menschen beteiligt.
Mit ihren Angeboten kann die Freie Straffälligen- und Opferhilfe flexibel auf den spezifischen Hilfebedarf eingehen und die Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen nachhaltig verbessern.

Nach § 9 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes (BGG) vom 31. Januar 1996 sollen Freie Träger an der Durchführung von Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz beteiligt oder ihnen soll die Durchführung von Aufgaben übertragen werden, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zur Aufgabenwahrnehmung erfüllen. Dafür sollen sie angemessen unterstützt und gefördert werden.
Das Land gewährt Zuwendungen zur Durchführung ambulanter Sanktionsalternativen, haftvermeidender Maßnahmen sowie Maßnahmen des Übergangsmanagements und pädagogischer sowie therapeutischer Angebote für Straffällige und Opfer von Straftaten.
Übergreifende kriminal- und sozialpolitische Ziele dieser Maßnahmen sind insbesondere:

  • Förderung der Resozialisierung und der sozialen Integration
  • vertretbare Haftvermeidung und Haftverkürzung
  • Reduzierung von Rückfallrisiken
  • Erhöhung der öffentlichen Sicherheit
  • Verbesserung des Opferschutzes

Gefördert werden insbesondere folgende Projekte, Maßnahmen und Aufgaben:

  • Täter-Opfer-Ausgleich und „Restorative Justice“ Maßnahmen in Strafverfahren insbesondere nach Verurteilung gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene
  • Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung
  • Therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter, einschließlich der Nachsorge im Rahmen des Übergangsmanagements sowie der Forensischen Nachsorgeambulanzen gemäß § 68 StGB
  • Maßnahmen des Opferschutzes; psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und anderer Angehöriger Inhaftierter
  • Maßnahmen zur Verhinderung sexuellen Kindesmissbrauchs
  • Fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein
  • Ambulante Sanktionsalternativen für Geflüchtete
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie für Mitarbeitende im TOA
  • Kampagne zur Bekanntmachung der Primärprävention zur Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder
  • Förderung von einer zentralen Rufnummer für Menschen, die häusliche Gewalt oder sexuelle Übergriffe ausgeübt haben – oder befürchten dies zu tun

Weitere Informationen können den Internetseiten des Schleswig-Holsteinischen Verbandes für soziale Strafrechtspflege - Straffälligenhilfe und Opferhilfe Soziale Strafrechtspflege / sowie der Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein entnommen werden http://www.straffaelligenhilfe-sh.de/.

Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH

Das vom Landtag verabschiedete Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. Es beinhaltet die folgenden Punkte:  

Stärkung des Opferschutzes:

Es werden Unterstützungsleistungen für Kriminalitätsopfer, die im Zusammenhang mit der Resozialisierung stehen, erstmals landesgesetzlich normiert. Hervorzuheben sind insbesondere die Hilfen für Kinder, die unmittelbar oder mittelbar häusliche Gewalt erleiden, und die Leistungen für Kinder Inhaftierter. Die Opferorientierung auch in der Täterarbeit wird obligatorisch.

Mehr Sicherheit für die Bevölkerung sowie Verbesserung der Lebenslage von Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten:

Der Resozialisierungserfolg wird gesteigert durch eine verbesserte Transparenz, durch die Normierung verbindlicher und evaluierbarer Standards der …

Freie Straffälligen- und Opferhilfe

Kommunen

Kommunen

Ko-Förderung für kleine Kommunen zum KfW-Programm 432 (Energetische Stadtsanierung

Schleswig-Holstein unterstützt kleine Kommunen bei der Energetischen Stadtsanierung bzw. der energetischen Dorfentwicklung bis Ende 2020 mit 450.000 Euro.

Fördermöglichkeiten

Förderung für Kommunen

Aufgefächerte 500-Euro-Scheine werden von einer Hand in die andere gereicht

Für die Finanzierung kommunaler Projekte stehen im Innenministerium verschiedene Förderprogramme zur Verfügung.

Förderung

Kommunaler Straßenbau

Eine gute Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft. Angesichts stetig steigender Zahlen im Personen- und Güterverkehr bedarf es daher besonders in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein zukunftsorientierter Investitionen in den Erhalt und den bedarfsgerechten Ausbau unseres Verkehrsnetzes.

Kommunaler Strassenbau - Walze teert Straße
Die Verbesserung oder Erhaltung der Straßeninfrastruktur ist gerade für ein Flächenland besonders wichtig.

Für die Verbesserung der Straßenverkehrsinfrastruktur in der Region können Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse als gesetzliche Baulastträger verkehrswichtiger Straßen Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) erhalten.

Bis Ende 2019 wurden solche kommunalen Fördermaßnahmen größtenteils aus Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz finanziert. Seit 2020 übernimmt das Land die Förderung vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln.

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Förderquote

  • Die Fördergrundquote beträgt im Regelfall 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Durch Zuschläge im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragsstellenden Kommune ist eine Anhebung bis zur Höchstquote von 75 Prozent möglich.

Förderfähige Projekte

Förderfähige Projekte sind nach dem GVFG-SH der Bau und Ausbau

  • verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen) inklusive straßenbegleitender Radwege,
  • besonderer Fahrspuren für Omnibusse,
  • verkehrswichtiger Zubringerstraßen inklusive straßenbegleitender Radwege zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtiger zwischenörtlicher Straßen inklusive straßenbegleitender Radwege in strukturschwachen Gebieten,
  • von Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • dynamischer Verkehrsleitsysteme,
  • von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des Individualverkehrs,
  • öffentlicher Verkehrsflächen für in Bebauungsgebieten ausgewiesenen Güterverkehrszentren,

sowie

  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), Fernstraßengesetz (FStrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
  • Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast (Förderquote 50 Prozent).

Neu:
Als Ausbau gelten auch Grunderneuerungen von verkehrswichtigen Straßen (inklusive deren straßenbegleitender Radwege). Hier gilt, dass Grunderneuerungen stets einen regelkonformen Straßenaufbau zur Folge haben müssen und ggf. Abweichungen von den Regelwerken zu begründen sind.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind. Als gesetzliche Finanzierungsbeiträge Dritter sind auch Ausbaubeiträge nach KAG von den Gesamtkosten abzusetzen (nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzung).

Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben

  • aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur mit staatlichen Zuwendungen realisiert werden kann,
  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,
  • in einem Generalverkehrsplan, Lärmaktionsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Grundlagen sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • in seiner Gesamtfinanzierung oder der Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung sichergestellt ist,
  • bau- und genehmigungsrechtlich gesichert ist und noch nicht begonnen wurde (die Option eines förderunschädlichen "vorzeitigen Baubeginns" besteht nur für bereits im Förderprogramm enthaltene Vorhaben).

Kultur

Kultur

Bildende Kunst

Die Landesregierung unterstützt Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.

In Schleswig-Holstein gibt es eine lebendige und innovative Kunstszene. Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Arbeiten in eigenen Ateliers und Galerien, in den Museen des Landes und im öffentlichen Raum. Gerade in gesellschaftlich schwierigen Zeiten ist es besonders wichtig, Freiräume für die Kunst zu schaffen und zu erhalten. Deshalb unterstützt die Landesregierung Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der Bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.

Wer kann gefördert werden?

Künstlerinnen und Künstler mit Hochschulabschluss, Kunstvereine und Kunsteinrichtungen aus den Bereichen bildende Kunst und Kunst im öffentlichen Raum können gefördert werden, wenn sie ihren Wohnort oder Sitz in Schleswig-Holstein haben oder das Projekt in Schleswig-Holstein umgesetzt wird. Es können nur solche Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Wie kann ich mich bewerben?

Der Antrag auf Förderung kann per Post oder per E-Mail gestellt werden. Im Antrag sind eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen.
Darüber hinaus müssen dem Antrag eine kurze Vita der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der beteiligten Künstlerinnen und Künstler und Anschauungsmaterialien (z. B. Katalog, Fotos) und gegebenenfalls Medienberichte beigefügt werden.

Was muss ich bei der Bewerbung und während des Projekts beachten?

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) müssen beachtet werden. Das bedeutet insbesondere:

  • Es müssen vollständige und richtige Angaben bei der Antragstellung und in der weiteren Kommunikation sowie im Verwendungsnachweis gemacht werden.
  • Alle projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben sind im Kosten- und Finanzierungsplan aufzulisten.
  • Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
  • Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln darf nur beantragt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden. Eine Abrufung von Teilbeträgen ist möglich.
  • Die Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels muss sichergestellt werden.
  • Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Aufträge vergeben, müssen Sie die Vergabevorschriften (unter anderem das Vergabegesetz Schleswig-Holstein, die Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung und die Unterschwellenvergabeordnung) beachten.
  • Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Gegenstände kaufen oder herstellen, deren Wert mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) beträgt, müssen Sie diese inventarisieren.
  • Sie sind verpflichtet, uns umgehend mitzuteilen,
    • wenn Sie nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans an anderer Stelle Fördermittel beantragen oder erhalten.
    • wenn der Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
    • wenn der Zuwendungszweck/das Projektziel nicht mehr zu erreichen ist.
    • wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet werden können.
    • wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
    • wenn ein Insolvenzverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird.
  • Im Zuwendungsbescheid ist die Frist, bis wann der Verwendungsnachweis nach dem Projekt erbracht werden muss, genannt. Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Auflistung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Rechnungen und sonstige Belege müssen beim vereinfachten Verwendungsnachweis nicht eingereicht werden, sind aber für eventuelle Nachfragen aufzubewahren.

Bis wann kann ich mich bewerben?

Anträge für Projekte können bis zum 15. Januar für das laufende Jahr eingereicht werden.

Wo kann ich mich bewerben?

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Andrea Kühnast
Referat III …

Bildende Kunst

Kunstpreis Schleswig-Holstein -
Kunst aus dem Norden für den Norden

Der Kunstpreis des Landes wird seit 1950 alle zwei Jahre an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die in Schleswig-Holstein geboren sind, im Lande wirken oder für das Land eine besondere Bedeutung haben.

Dörte Hansen steht an eine Mauer gelehnt und lächelt in die Kamera.
Die Schriftstellerin Dörte Hansen aus Husum erhält den Kunstpreis des Landes 2022.

Im Jahr 2022 wurde die Schriftstellerin Dörte Hansen aus Husum mit dem Kunstpreis ausgezeichnet, den Förderpreis erhält die junge Autorin Zara Zerbe aus Kiel. Mehr Informationen

Zu den weiteren Preisträgern gehören unter anderem der Regisseur Lars Jessen, der Maler und Grafiker Klaus Fußmann, die Klarinettistin Sabine Meyer, der Tenor Klaus Florian Vogt, die bildende Künstlerin Elsbeth Arlt und der Schriftsteller Günter Kunert.

Der Wettbewerb im Detail

Gründungsjahr: Der Wettbewerb wurde erstmals 1950 ausgelobt.

Stifter/Träger: Das Land Schleswig-Holstein ist der Stifter des Preises.

Vergabeturnus: Der Kunstpreis wird alle zwei Jahre vergeben, zuletzt 2022.

Vergabeform: Der Hauptpreis ist mit 20.000 Euro dotiert und ist teilbar. Der Förderpreis ist mit 5.000 Euro dotiert.

Vergabegremium: Der Kunstpreis des Landes Schleswig-Holstein wird auf Empfehlung des Künstlerischen Beirates verliehen.

Informationen zur Bewerbung

Wer kann sich bewerben? Der Preis wird an Künstlerinnen und Künstler verliehen werden, die im Lande Schleswig-Holstein geboren sind und deren Zentrum des künstlerischen Schaffens in Schleswig-Holstein verankert ist oder deren künstlerisches Schaffen die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft maßgeblich geprägt hat.

Dürfen Sie sich selber auf den Preis bewerben? Eine Eigenbewerbung ist grundsätzlich möglich. Empfohlen wird, sich vorschlagen zu lassen.

Bis wann und wo können Sie sich bewerben oder einen Vorschlag einreichen? Bitte richten Sie Ihre Bewerbung oder einen Vorschlag bis zum 31. Dezember des Jahres vor der nächsten Verleihung an das für Kultur zuständige Ministerium.

Was ist der Bewerbung oder dem Vorschlag beizufügen? Bitte fügen Sie der Bewerbung oder dem begründeten Vorschlag einen Lebenslauf der auszuzeichnenden Person und Unterlagen zum künstlerischen Werk bei.

Ansprechpartnerin im Kulturministerium:
Andrea Kühnast
Telefon: 0431 988-5883
E-Mail: andrea.kuehnast@bimi.landsh.de

Preisträger der letzten Jahre

Hauptpreis
JahrPreisträger/Preisträgerinnen

2022

Dörte Hansen (Schriftstellerin)

2020

Lars Jessen (Regisseur)

2018

Klaus Fußmann (Bildender Künstler)
2016Nils Landgren (Musiker)
2014Günter Kunert (Schriftsteller)
2012Elsbeth Arlt (Bildende Künstlerin)
2010Preis ausgesetzt
2008Klaus Florian Vogt (Opernsänger)
2006Feridun Zaimoglu und Jochen Missfeldt (Schriftsteller)
2004Sabine Meyer (Musikerin)
2002Hans-Jürgen Heise (Schriftsteller)
2000Detlev Buck (Filmschaffender)
1998Doris Runge (Schriftstellerin)
1996Gudrun Wassermann (Bildende Künstlerin)
Förderpreis
JahrPreisträger/Preisträgerinnen
2022Zara Zerbe (Autorin)
2020Mona Harry (Slam-Poetin)
2018Katja Benrath (Filmregisseurin)
2016Lena Kaapke (Keramikkünstlerin)
2014Maxine Kazis (Musikerin)
2012LandesJugendEnsemble Neue Musik
2010Preis ausgesetzt
2008Agnes Richter (Schauspielerin)
2006Anna Lena Straube (Malerin)
2004Antje Hubert (Filmschaffende)
2002Daniel Richter (Maler)
2000Martin Wind (Musiker)
1998Lars Büchel (Filmschaffender)
1996Artemis Quartett (Musiker)

Soziokultur

Gefördert werden die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur sowie Projekte in der Soziokultur.

Wer/Was kann gefördert werden?

Soziokultur fasst nicht gewinnorientierte kulturell-künstlerische Angebote sämtlicher Sparten mit niedrigschwelligem Charakter an der Schnittstelle zwischen Kultur-, Kinder- und Jugend-, Bildungs- und Sozialarbeit zusammen. Gefördert werden die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur sowie Projekte in der Soziokultur, unter anderem das „Kindertheater des Monats“ und Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung und Strukturentwicklung in soziokulturellen Einrichtungen in privater oder öffentlicher Trägerschaft.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung müssen erfüllt sein.

Gefördert werden Projekte der soziokulturellen Arbeit, die folgende Ziele haben:

  • Förderung der aktiven künstlerischen und kreativen Eigentätigkeit , der kulturellen Bildung und kulturellen Kompetenz von Besucherinnen und Besuchern der soziokulturellen Zentren und Initiativen.
  • Förderung der sozialen Partizipation und kulturellen Teilhabe aller Schichten, Generationen und Bevölkerungsgruppen.

Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Der Antrag muss die Beschreibung des geplanten Projekts und einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.

Die Projektbeschreibung sollte auf folgende Punkte eingehen:

  • Beschreibung der selbstgesetzten Ziele (Was soll im Laufe des Projektzeitraums konkret erreicht werden?)
  • Benennung der geplanten Aktivitäten und Maßnahmen und eine kurze Erläuterung, inwieweit sie zum Erreichen der Ziele beitragen.

Der Kostenplan (Welche Kosten entstehen wofür?) und ein aussagekräftiger Finanzierungsplan (Wie werden die Kosten finanziert, z. B. über Eigenanteil, öffentliche und private Zuschüsse, Sponsoren etc.) sind in dem Formular darzustellen.

Wann endet die Antragsfrist?

Projektanträge sind grundsätzlich zum 31. Januar oder 1. Juni einzureichen.


Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Dörte Gradlowski
Referat III 41
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: doerte.gradlowski@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5841

Strukturförderung für soziokulturelle Zentren und Initiativen

Mit dem neuen Strukturförderungsprogramm erhalten soziokulturelle Zentren und Initiativen die Möglichkeit, ihre Organisation weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Die Antragsfrist endet am 30. April 2023.

Am Ende dieser Seite finden Sie die Bedingungen mit dem Antragsformular.

Arbeits- und Reisestipendien des Landes Schleswig-Holstein

Die Kulturstiftung des Landes und das Land Schleswig-Holstein vergeben Arbeits- und Reisestipendien. Künstlerinnen und Künstler können sich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien außerdem um verschiedene Bundesstipendien im Ausland bewerben.

Arbeitsstipendien werden jährlich für einen frei wählbaren Ort für höchstens sechs Monate über maximal 6.000 Euro an professionelle Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler der Sparten Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater vergeben. Maßgeblich für die Vergabe der Stipendien sind die Qualität des bisherigen künstlerischen Wirkens und das beabsichtigte Projekt.

Reisestipendien werden an professionelle Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler der Sparten Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater für Aufenthalte im In- und Ausland oder für die Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Symposien, Meisterkursen und ähnlichen Veranstaltungen vergeben. Die Höchstfördersumme liegt bei 10.000 Euro (inklusive Reisekosten). Maßgeblich für die Vergabe der Stipendien ist die Qualität des bisherigen künstlerischen Wirkens. Das Reisestipendium soll vorrangig der künstlerischen Weiterentwicklung dienen.

Voraussetzungen

  • Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler, die besonderes Potenzial erwarten lassen. Eine feste Altersgrenze gibt es für die Stipendien nicht. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch noch am Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung stehen.
  • Wohnsitz und Arbeitsmittelpunkt in Schleswig-Holstein
  • für Bildende Kunst, Musik und Theater: erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums im jeweiligen Bereich
  • für Schriftstellerinnen und Schriftsteller: bereits veröffentlichte literarische Werke
  • für Übersetzerinnen und Übersetzer: Nachweis bereits erfolgreicher Übersetzungstätigkeit

Bewerbung

Es ist eine Eigenbewerbung erforderlich.
Der Bewerbung sind eine Projektbeschreibung und Arbeitsproben sowie bei Reisestipendien auch eine Kostenkalkulation und eine Einladung der Veranstalter bzw. Vorlage des Veranstaltungsprogramms hinzuzufügen.

Abgabetermin

jährlich 28. Februar

Vergabe

Über die Vergabe der Stipendien entscheiden der Vorstand der Kulturstiftung und das Land Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Stipendienkommission. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens schriftlich informiert.

Ansprechpartnerin

Andrea Kühnast
Telefon: 0431 988-5883
E-Mail: andrea.kuehnast@bimi.landsh.de

Kontakt:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Besucheradresse: Jensendamm 5, 24103 Kiel
Postanschrift: Postfach 7124, 24171 Kiel

Bundesstipendien im Ausland

Auslandstipendien der Bundesrepublik Deutschland
Die Kulturstaatsministerin und die Länder bieten Künstlerinnen und Künstlern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland leben, die Möglichkeit, sich um ein Auslandsstipendium in Italien und Frankreich zu bewerben.
Hochbegabte Künstlerinnen und Künstler der Sparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Musik (Komposition) können durch Studienaufenthalte in der Deutschen Akademie Villa Massimo in Rom, der Casa Baldi in Olevano Romana und dem Deutschen Studienzentrum in Venedig gefördert werden.
Künstlerinnen und Künstler bewerben sich online bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Diese Stipendien stellen die höchste Auszeichnung im Bereich der Kulturförderung dar. Die Kosten für die Studienaufenthalte trägt die Bundesregierung.

Deutschen Akademie Villa Massimo in Rom

Förderung besonders begabter und geeigneter junger Künstlerinnen und Künstler in den Sparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Komposition durch einen elfmonatigen Studienaufenthalt in der Villa Massimo in Rom. Grundkenntnisse der italienischen Sprache sind erforderlich.

Casa Baldi in Rom

Die Casa Baldi ist angegliedert an die Villa Massimo. Das Arbeitsstipendium richtet sich an junge Künstlerinnen und Künstler mit Grundkenntnissen der italienischen Sprache.

 

Informationen über die Bundesstipendien und das Online-Bewerbungsverfahren finden Sie auf der …

Theater und Freie Darstellende Künste

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die professionellen Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein und deren Angebote zu sichern und zu stärken. Professionelle freie Theater, Theatergruppen sowie Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler der Freien Darstellenden Künste können eine Förderung erhalten.

Institutionelle Landesförderung für private und freie Theater

Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind professionelle Theater (Berufstheater mit sozialversicherten Ensemblemitgliedern) mit einem eigenen Ensemble, die regelmäßig Aufführungen und Neuinszenierungen anbieten. Bei Theatern mit fester Spielstätte wird zudem eine angemessene regelmäßige Förderung der jeweiligen Kommunen vorausgesetzt. Der für die Laufzeit von drei Jahren gewährte Landeszuschuss umfasst eine Basisförderung für jährliche Neuinszenierungen, eine pauschale Infrastrukturförderung sowie eine leistungsbezogene Förderung nach Besucher- oder Aufführungszahlen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Dem Antrag muss ein künstlerisches Konzept für den Förderzeitraum beigefügt werden. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sitz des Theaters ist Schleswig-Holstein
  • Spielbetrieb seit mindestens 4 Jahren
  • professionelles eigenes Ensemble (Nachweis über Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, keine Amateur- und Bespieltheater) oder als Produktionshaus Zusammenarbeit mit professionellen Künstlerinnen und Künstlern
  • eigene Spielstätte
    • jährlich mindestens 80 Aufführungen des eigenen Ensembles pro Jahr, überwiegend in Schleswig-Holstein, Nachweis auch für die letzten vier Jahre
    • in den vergangenen 4 Jahren mindestens 4 Neuinszenierungen
    • angemessene finanzielle Förderung der zuständigen Kommune
  • Tourneetheater
    • in den vergangenen 4 Jahren mindestens 30 Aufführungen des eigenen Ensembles pro Jahr, davon mindestens die Hälfte in Schleswig-Holstein

Wer trifft die Auswahl?
Die Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen trifft eine Fachjury, die von der Kulturministerin berufen wird.

Wie kann man sich bewerben?
Als Bewerbungsunterlagen sind Nachweise zur Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen und ein künstlerisches Konzept mit den künstlerischen Planungen und Zielen für einen Zeitraum von drei Jahren vorzulegen. Einzureichen sind ferner aussagekräftige Aufführungs- bzw. Probenmitschnitte. Gerne kann auch auf bereits online verfügbares Material verwiesen werden.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte online an E-Mail: christine.dammann@bimi.landsh.de

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Dammann gern auch telefonisch zur Verfügung unter 0431 988-5748.

Wann endet die Bewerbungsfrist?
Die Bewerbungsfrist für die neue Förderperiode ab 2022 endete am 15. Januar 2021.

Welche privaten und freien Theater fördert das Land ab 2022?
In der Förderperiode ab 2022 fördert das Land acht Privattheater:

  • Die Komödianten Kiel
  • Figurentheater Kobalt Lübeck
  • Figurentheater Marc Schnittger Kiel
  • Figurentheater Wolkenschieber Kasseedorf (Kreis Ostholstein)
  • Taschenoper Lübeck
  • Theater Combinale Lübeck
  • Theater DeichArt Kiel
  • Theaterwerkstatt Pilkentafel Flensburg

 

Förderung von Projekten der Freien Darstellenden Kunst

Die Landesregierung unterstützt die professionellen Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein über die institutionelle Förderung hinaus auch durch die Förderung von Projekten.

Was kann gefördert werden?
Gefördert werden können Theaterproduktionen, Tanzproduktionen, oder Figurentheaterproduktionen, aber auch Festivals, Stipendienprogramme und Workshops.

Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden können professionelle freie Theater, professionelle Künstlerinnen und Künstler der Freien Darstellenden Künste sowie nicht auf Gewinnorientierung ausgerichtete Veranstalter von professionellen Festivals der Freien Darstellenden Künste.

Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss einen Projektvorschlag im Bereich der Freien Darstellenden Künste mit den künstlerischen Planungen und Zielen sowie einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Ihren Antrag senden Sie bitte per E-Mail an

Theater und Freie Darstellende Künste

Schriftliches Kulturgut als kulturelles Erbe

Die Landesregierung fördert nachhaltige Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugunsten des schriftlichen Kulturgutes.

Wer kann gefördert werden?

Träger von öffentlichen Bibliotheken und Archiven in Schleswig-Holstein können Zuwendungen erhalten, wenn ihre Bestände grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Werkes besteht. Wissenschaftliche Bibliotheken in schleswig-holsteinischen Hochschulen sind hiervon ausgeschlossen.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Schäden des schriftlichen Kulturgutes in Archiven und Bibliotheken zu erfassen, es dauerhaft vor Zerstörung zu bewahren und bereits vorhandene Schäden zu beheben.

Dies betrifft insbesondere

  • in den Archiven:
    Schäden an Urkunden, Amtsbüchern, Akten, Karten und Plänen, Plakatsammlungen und Foto- oder Glasplattensammlungen
  • in den Bibliotheken:
    Handschriften, Autografen, Nachlässe von hohem kulturhistorischem Wert, Inkunabeln, Drucke der Jahre zwischen 1500 und 1850 und ab 1850: regionale und lokal bedeutende Literatur (Slesvico-Holsatica), Literatur, die auf dem Territorium des heutigen Schleswig-Holstein erschienen ist, Sondersammelgebiete, wertvolle geschlossene (historische) Sammlungen und Spezialbestände, wertvolle Einzelstücke, Unica, Rara, historische Karten, historische Noten sowie Literatur, die für die Absicherung der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte und Verwaltung langfristig unverzichtbar ist.

Zuwendungsfähig sind außerdem Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken betroffener Institutionen, geeignete Schulungen und Fachtagungen und begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Außerdem stellt das Land auf Antrag jedem Kreis zentral Materialien zur Notfallversorgung zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzungen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes in den Archiven und Bibliotheken in Schleswig-Holstein, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften müssen erfüllt sein.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Wann endet die Antragsfrist?

Anträge auf Förderung sind bis spätestens 28. Februar (Poststempel) eines jeden Jahres zu stellen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Ulrike Knott
Referat III 42
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: ulrike.knott@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5865

Welche Fristen sind zu beachten?

Mit der Bewilligung werden Termine für den Mittelabruf abgefragt. Das Formular ist entsprechend auszufüllen und rechtzeitig einzureichen. Darüber hinaus wird eine Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises der geförderten Maßnahme festgelegt. Diese ist zu beachten.

Wer trifft die Auswahl?

Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet das Fachreferat „Kulturelles Erbe“ auf Vorschlag des Beirates zur Bestandserhaltung.
Sie wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller postalisch mitgeteilt.

Landwirtschaft

Landwirtschaft

Landesprogramm ländlicher Raum
2014 bis 2022

Titelbild LPLR
ELER-Logo

Leben und arbeiten im ländlichen Raum ist weiterhin für viele Menschen attraktiv. Der ländliche Raum in Schleswig-Holstein bietet nicht nur eine einzigartige Kultur-, Erholungs- und Naturlandschaft, sondern vereint vor allem Lebensqualität und Wirtschaftskraft.

Das schleswig-holsteinische Landesprogramm ländlicher Raum 2014-2022 unterstützt langfristig die Entwicklung des ländlichen Raums mit den Zielsetzungen:

  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft
  • Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz
  • Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.

Schwierige und langanhaltende Beratungen über den EU-Haushalt und Abstimmungen der europäischen Rechtsverordnungen für die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2021 haben dazu geführt, dass der ursprüngliche Förderzeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums von 2014-2020 um weitere zwei Jahre bis einschließlich 2022 verlängert wurde. Das Landesprogramm ländlicher Raum Schleswig-Holstein bleibt damit bis Ende 2022 die Grundlage für die ELER-Förderung in Schleswig-Holstein.




Mehr Informationen:

Förderung ökologischer Anbauverfahren


Maßnahme

Förderung ökologischer Anbauverfahren

Zielsetzung

Menschen und Umwelt profitieren von den vielfältigen positiven Umweltauswirkungen des Ökolandbaus. Die Landesregierung hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, den Anteil ökologisch wirtschaftender Betriebe zu verdoppeln. Die Förderung ökologischer Anbauverfahren soll dies unterstützen. Ab dem Zahlungsjahr 2023 sind Begünstigte aktive Betriebsinhaber gemäß §8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), die Ihren gesamten Betrieb gemäß der VO (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) bewirtschaften.

Wer wird gefördert?

Aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen, die ihren gesamten Betrieb gemäß der VO (EG) VO (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) bewirtschaften.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung.

  • Fördersätze
    In den ersten beiden Umstellungsjahren:
    364 /ha für Ackerfläche und Dauergrünland
    935 /ha für Gemüseanbau
    1.125 /ha für Dauerkulturen

    Ab dem dritten Jahr:
    234 /ha für Ackerfläche und Dauergrünland
    360 /ha Gemüsebau
    750 /ha für Dauerkulturen

Auf Dauergrünland wird auf Flächen, auf denen mineralische Düngung ausgeschlossen ist, eine um 80 Euro je Hektar reduzierte Öko-Förderung gewährt. In dieser Gebietskulisse gelegene Acker-, Gemüse- und Dauerkulturflächen sind von der Förderung ausgeschlossen. Für Landesschutzdeich- und Vorlandflächen an der Westküste sowie für Landesschutzdeiche an der Unterelbe und an der Ostsee wird keine Förderung gewährt.
Ab dem Zahlungsjahr 2022 wird bei der Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren ein Ausgleich von betrieblichen Transaktionskosten in Höhe von 40 Euro je Hektar, jedoch von höchstens 600 Euro je Unternehmen gewährt. Diese Zahlung ersetzt den bisherigen "Kontrollkostenzuschuss".

Die Ökolandbauförderung kann mit dem Vertragsnaturschutz auf der gleichen Fläche kombiniert werden.

Grundlage für die Förderung sind die Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren. Die aktuelle Förderrichtlinie vom 09. Dezember 2014, geändert am 06. Dezember 2022 finden Sie hier:

Richtlinie (PDF, 492KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Nutzungscodes  (PDF, 355KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Informationsblatt zur Publizität (für Begünstigte)  (PDF, 977KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Das Logo ist über folgenden Link aufrufbar: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/foerderprogramme/MELUR/LPLR/puplizitaetspflichten.html

Antragstellung

Im Jahr 2023 können wieder im elektronischen Sammelantragsverfahren bis zum 15 Mai Anträge zur Förderung ökologischer Anbauverfahren gestellt werden.
Ab dem Jahr 2023 sind folgende Fördersätze vorgesehen, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU--Europäische Union-Kommission stehen.

Für die diesjährigen Förderanträge sind (ab dem Zahlungsjahr 2023) folgende Fördersätze vorgesehen, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU--Europäische Union-Kommission stehen:

  • In den ersten beiden Umstellungsjahren:
    423 /ha für Ackerfläche
    473 /ha für Dauergrünland
    485 /ha für Gemüseanbau 1)
    1.546 /ha für Dauerkulturen
  • Ab dem dritten Jahr:
    280 /ha für Ackerfläche
    260 /ha für Dauergrünland
    485 /ha Gemüsebau
    987 /ha für Dauerkulturen

1) Für Gemüse wird bundesweit künftig keine erhöhte Prämie für die Umstellungsjahre gewährt, weil in der Praxis i.d.R. Flächen für den Gemüseanbau genutzt werden, die den Umstellungszeitraum bereits durchlaufen haben.

Die Ökolandbau-Förderung kann ab 2023 auf derselben Fläche mit Öko-Regelungen kombiniert werden. Dafür werden voraussichtlich folgende Abzüge je …

Förderung ökologischer Anbauverfahren

Vertragsnaturschutz

Der Vertragsnaturschutz löst Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen des Landes.

Vertragsnaturschutz

Soziales

Soziales

Betreuungsvereine

Betreuungsvereine sind ein wesentliches Element des örtlichen Betreuungswesens.

Betreuungsvereine haben die Aufgabe, interessierte Personen als ehrenamtliche Betreuer*innen zu gewinnen. Sie sollen Betreuer*innen aus dem Kreis der Angehörigen sowie freiwillig sozial Engagierte bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beraten und begleiten. Zudem sollen sie die Öffentlichkeit über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren sowie bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten unterstützen.

Ziel der Richtlinie ist die Aufrechterhaltung und weitere Steigerung der Qualität der vorstehend beschriebenen Querschnittsarbeit, die von den Betreuungsvereinen in Schleswig-Holstein geleistet wird.

Antragsberechtigt sind die gemäß § 2 Landesbetreuungsgesetz anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.

Die Förderrichtlinie mit den dazugehörigen Vordrucken kann hier heruntergeladen werden: Richtlinie über die Förderung von Betreuungsvereinen (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei).

Umwelt

Umwelt

Förderprogramme zur Altlastenbearbeitung, Flächenrecycling und Flächenrevitalisierung


Zur finanziellen Unterstützung der Kreise, kreisfreien Städte sowie Städten, Ämter und (amtsfreien) Gemeinden für die Durchführung von Vorhaben der Altlastenuntersuchung und -sanierung sowie für Vorhaben des Flächenrecyclings (Nachnutzung der Fläche für Wohnen und/oder Gewerbe) und der Flächenrevitalisierung (höherwertige ökologische bzw. "grüne" Nachnutzung der Fläche) hat das Land Schleswig-Holstein zwei Förderrichtlinien erlassen:

Zweck und Ziel der Förderung:

Die Förderung für Vorhaben zur Altlastensanierung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten oder (teil-)versiegelter, mindergenutzter bzw. brachliegender Flächen in den Flächenwirtschafts- (Flächenrecycling) und Naturkreislauf (Flächenvitalisierung) können zudem über die beiden Förderrichtlinien auch Vorhaben gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere Nachnutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen. Damit kann ein Beitrag zur Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme bzw. dem nachhaltigen Flächenmanagement sowie der nachhaltigen und klimaangepassten Stadtentwicklung geleistet und somit zum Schutz von Boden- und Flächenressourcen beigetragen werden.

Was wird gefördert und wie hoch ist die Förderung?

Altlasten-Förderrichtlinie:
  • Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
    Förderung von: Historische Erkundung, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung
    Förderquote: bis max. 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Sanierung von Altlasten
    Förderung von: Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan, Sanierung einschließlich der Planungsleistungen, Überwachungsmaßnahmen
    Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Flächenrecycling (mit Ziel der Wiedernutzbarmachung der Fläche zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken)
    Förderung von: Planungs- und Untersuchungsleistungen zur Feststellung und Bewertung potenzieller Gefahren bzw. Belastungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, oberirdischer sowie unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entnahme und Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme
    Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch stehen nur im begrenzten Umfang Fördermittel zur Verfügung; Anmerkung: Bei Einnahmen schaffenden Projekten müssen potentielle Einnahmen (zum Beispiel durch Verkauf oder Verpachtung) im Rahmen der Antragsprüfung berücksichtigt werden.

Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln finanziert.

Flächenvitalisierungs-Förderrichtlinie:
  • Flächenrevitalisierung und Altlastensanierung (mit Ziel der Wiedernutzbarmachung der Fläche durch eine höherwertige ökologische Nachnutzung, wie z.B. Grünfläche, Parkanlage, städtisches Grün, grüne Infrastruktur)
    Förderung von: Untersuchungs- und Planungsleistungen, Sanierungsmaßnahmen (Dekontamination oder Sicherung) sofern diese für die Nachnutzung der Fläche erforderlich sind, Beseitigung von Bodenverunreinigungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, ober- und unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme)

Förderprogramme zur Altlastenbearbeitung, Flächenrecycling und Flächenrevitalisierung

Fördermöglichkeiten Wasserwirtschaft

Informationen zu den Förderprogrammen im Bereich der Wasserwirtschaft

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Förderprogramm: Naturnahe Gewässerentwicklung

Zweck und Ziel der Förderung:

Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Durchgängigkeit der Gewässer, durch z.B. die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung / Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren

Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)

Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.

Was wird gefördert?

Eine detaillierte Beschreibung der Fördergegenstände ist in der Anlage zur o.g. Richtlinie aufgeführt.

Wo wird gefördert?

Land Schleswig-Holstein

Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Förderhöhe kann der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.

Ansprechpartner:

Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Michael Ahne
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7071
Telefax: 0431/988-7156
E-Mail: michael.ahne@melund.landsh.de

oder

Torsten Boysen
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7156
Telefax: 0431/988-615-7156
E-Mail: torsten.boysen@mekun.landsh.de

Förderprogramm: Hochwasserschutz


Zweck und Ziel der Förderung:

Gewährleistung der Hochwassersicherheit ländlich genutzter Bereiche durch Neu- und Aus-bau von Hochwasserschutzanlagen und anderen Maßnahmen

Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)

Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.

Was wird gefördert?

Maßnahmen zum Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser, die Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes und mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert worden sind wie der Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen und die Rückverlegung und Rückbau von Deichen.

Wo wird gefördert?

Land Schleswig-Holstein

Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als …

Vertragsnaturschutz

Der Vertragsnaturschutz löst Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen des Landes.

Vertragsnaturschutz

Fördermöglichkeiten Wald

Warum wird gefördert?

Der Wald ist ein wichtiger Wirtschaftsraum, in dem ein umweltfreundlicher Rohstoff produziert wird. Er ist zudem ein wertvoller ökologischer Ausgleichsraum und hat große Bedeutung für Erholung und Tourismus. Angesichts weltweit steigender Umweltbelastungen gilt es, unsere heimischen Wälder als unverzichtbare Lebensgrundlage zu erhalten, zu mehren und nachhaltig zu bewirtschaften.

Eine nachhaltige Bewirtschaftung soll einen Gleichklang zwischen Ökonomie und Ökologie und den sozialen Funktionen der Wälder herbeiführen. Hierzu ist es erforderlich, die privaten und kommunalen Waldbesitzer fachlich und finanziell zu unterstützen. Mit dem Landesprogramm ländlicher Raum 2014-2020 (LPLR) beteiligt sich auch die Europäische Union an der naturnahen Waldentwicklung sowie an der Erhöhung des Waldanteiles in Schleswig-Holstein.

Was wird gefördert?

Gefördert wird

  • die Waldvermehrung durch Aufforstung sowie
  • die naturnahe Forstwirtschaft durch Überführung von Nadelbaum-Reinbeständen und Umbau von nicht standortgerechten Beständen in standortgerechte und stabile Mischbestände.
Landesprogramm ländlicher Raum

für den Programmplanungszeitraum 2014-2022 mit den EU-kofinanzierten forstlichen Fördermaßnahmen
mehr lesen

Richtlinien für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit den national finanzierten forstlichen Fördermaßnahmen

Forstliche Förderung

Auskunft und Antragstellung

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Forstwirtschaft
Hamburger Str. 115
23795 Bad Segeberg

Förderprogramm: Naturnahe Gewässerentwicklung

Zweck und Ziel der Förderung:

Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Durchgängigkeit der Gewässer, durch z.B. die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung / Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren

Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)

Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.

Was wird gefördert?

Eine detaillierte Beschreibung der Fördergegenstände ist in der Anlage zur o.g. Richtlinie aufgeführt.

Wo wird gefördert?

Land Schleswig-Holstein

Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Förderhöhe kann der o.g. Richtlinie entnommen werden.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.

Ansprechpartner:

Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Michael Ahne
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7071
Telefax: 0431/988-7156
E-Mail: michael.ahne@melund.landsh.de

oder

Torsten Boysen
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7156
Telefax: 0431/988-615-7156
E-Mail: torsten.boysen@mekun.landsh.de

Wirtschaft

Wirtschaft

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"


Strukturförderung und Wettbewerbsfähigkeit

In der Förderperiode 2021-27 werden Mittel der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und ergänzender Landesmittel im Landesprogramm Wirtschaft (LPW) gebündelt. Die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ist das zentrale Instrument zur Strukturförderung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit strukturschwacher Regionen (C- und D-Fördergebiete).

Im GRW-Koordinierungsrahmen haben Bund und Länder das Fördergebiet, die Förderbedingungen und Maßnahmen und den jährlichen Finanzierungsrahmen festgelegt.

Der GRW-Koordinierungsrahmen ist in seiner aktuellen Version auf folgender Seite des Bundeswirtschaftsministerium sowie im Bundesanzeiger zu finden: www.bmwi.de/regionalpolitik

Die Auswahl- und Fördergrundsätze des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021) finden Sie hier: Fördergrundlagen

Schwerpunkte

Schwerpunkte der Förderung mit GRW-Mitteln sind

  • gewerbliche Investitionen,
  • Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur (bspw. die Erschließung von Gewerbegebieten, touristische Einrichtungen),
  • nichtinvestive Maßnahmen von kleinen und mittleren Unternehmen (bspw. betriebliche Innovationen im Bereich Angewandter Forschung und Entwicklung),
  • Kooperations- und Vernetzungsvorhaben (bspw. Regional- und Clustermanagements, integrierte regionale Entwicklungskonzepte).

Antragsstellung

Vom Wirtschaftsministerium beauftragte Dienstleister für die Umsetzung der Förderung sind die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH). Einzelheiten hierzu finden Sie in der jeweiligen Richtlinie.

Ansprechpersonen

  • für gewerbliche Investitionen:
    Investitionsbank Schleswig-Holstein
    Förderlotse der IB.SH
    Tel. (0431) 9905 - 3365
    Email: foerderlotse@ib-sh.de
    www.ib-sh.de/foerderlotse (Kontaktformular für Rückrufwünsche)
  • für wirtschaftsnahe Infrastrukturen:
    Investitionsbank Schleswig-Holstein
    LPW-Beratungs- und Bewilligungsteam Regionale Projekte
    Tel. (0431) 9905 - 2020
    Email: lpw@ib-sh.de
  • für betriebliche Innovationen:
    Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
    Andreas Fischer
    Tel. (0431) 66666 - 840
    Email: fischer@wtsh.de

Logos des BMWK zum Herunterladen

Bitte beachten: Beschluss zur Kennzeichnungspflicht bei Infrastrukturprojekten  (PDF, 245KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Alle Bilddateien zum Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 finden Sie hier zum Herunterladen: Publizitätsvorschriften

Weitere Informationen des Bundes

Einen Überblick über die konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen, die politischen Schwerpunkte und zukünftigen Herausforderungen gibt der Regionalpolitische Bericht der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 4. Februar 2016. Der Bericht ermöglicht darüber hinaus auch einen interessanten Blick auf die förderpolitischen Schwerpunkte der einzelnen Bundesländer:

BMWi - Regionalpolitischer Bericht

Weitere Informationen über Förderziele, Fördergebiete und Länderregelungen der Gemeinschaftsaufgabe finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/regionalpolitik.html

Bundeswettbewerb Zukunft Region

Als ein Ergebnis der Diskussionen in der …

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

ITI Westküste

Mit den "Integrierten Territorialen Investitionen" (ITI) soll die Wettbewerbsfähigkeit der Westküste Schleswig-Holsteins gestärkt und unterstützt werden. Dies geschieht in der EU-Strukturfondsperiode 2014-2020 durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mit Mitteln in Höhe von 21,5 Millionen Euro.

Zukunftsfähige Regionalentwicklung an der Westküste

Luftbild: Halbinsel Eiderstedt in Nordfriesland mit dem Leuchtturm Westerheversand
Halbinsel Eiderstedt in Nordfriesland, Leuchtturm Westerheversand

Die Westküste Schleswig-Holsteins ist bezogen auf den deutschen Wirtschaftsraum eine periphere Region. Sie verfügt im Vergleich zu anderen Standorten über Entwicklungshemmnisse wie beispielsweise eine geringere verkehrliche Anbindung, einen hohen Anteil an Landwirtschaft sowie Tourismus mit unterschiedlichen Entwicklungsperspektiven als auch eine geringere Innovationskraft.

Standortfaktoren und neue Potenziale

Der 2014 von der Landesregierung Schleswig-Holstein aufgelegte zweistufige Wettbewerb für die ITI Westküste soll die vorhandenen Standortfaktoren verbessern und die (Weiter-) Entwicklung neuer Potenziale an der Westküste Schleswig-Holsteins fördern und damit zur Stärkung zukunftsrelevanter, nachhaltig wirksamer Standortfaktoren beitragen.

Durch die ITI Westküste sollen zudem kontinuierliche Verbesserungen in den regionalen Netzwerken vorangebracht werden. Aus diesem Prozess werden Maßnahmen bzw. Projekte mit einer großen Hebelwirkung für die regionale Entwicklung erwartet, die dauerhaft zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Westküste Schleswig-Holsteins beitragen.

Voraussetzungen für den Einsatz dieser Instrumente sind:

  1. ein festgelegtes Gebiet,
  2. eine integrierte territoriale Entwicklungsstrategie,
  3. ein Maßnahmenpaket für die Umsetzung,
  4. die Aufnahme von mindestens zwei Investitionsprioritäten aus unterschiedlichen Prioritätsachsen.

Die ITI Westküste umfasst die Kreise Steinburg, Dithmarschen und Nordfriesland sowie die Insel Helgoland. Sofern es bei Kooperationsprojekten zielführend ist über die Kreisgrenzen hinweg zu agieren, können sich die geförderten Projekte auch in den Kreis Pinneberg und den Landesteil Schleswig (Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg) erstrecken.

Die ITI Westküste sind ein wesentliches Element des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein für die Förderperiode 2014-2020 (OP EFRE 2014-2020).

Themenbereiche der ITI Westküste

Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Als Küstenregion mit verschiedenen Hafenstandorten und der Hochseeinsel Helgoland kann die Region z. B. besonders von der Entwicklung der Windenergie profitieren. Das Thema Energiekompetenzregion deckt sich zudem mit den Zielen der Europäischen Kommission für die Kohäsionspolitik in der künftigen Förderperiode. Über die ITI sollen daher die positiven Entwicklungen im Energiebereich verstetigt und ein klares Kompetenzprofil für die Westküste herausgearbeitet werden.

Damit angesprochen sind Forschung und Entwicklungs- (FuE-) und Demonstrationsprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Speichertechnologien sowie der infrastrukturellen Maßnahmen, aber auch Maßnahmen zur energetischen Optimierung der öffentlichen Infrastruktur in Ober- und Mittelzentren sowie Modellprojekte in den Bereichen Tourismus, Jugend- und Bildungsarbeit und Krankenhäuser.

Das Wattenmeer vor Büsum bei Ebbe
Das Wattenmeer vor Büsum.
Ressourcenschonender Tourismus

Das Thema ist für die Westküste von entscheidender Bedeutung, da die Tourismuswirtschaft eine wichtige Branche und ein bedeutender Arbeitgeber ist. Eine kontinuierliche Verbesserung der Attraktivität als Urlaubsdestination und die vollständige Ausnutzung zielgruppenspezifischer Potenziale sind entscheidende Faktoren für die Wirtschaftsleistung und Beschäftigungssituation.

Dazu zählen Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Entwicklung des Natur- und Kulturerbes, aber auch die Vereinbarkeit …

Landesprogramm Wirtschaft

Das Land Schleswig-Holstein hat für die Förderperiode 2014-2020 mit dem Landesprogramm Wirtschaft (LPW) ein neues Wirtschaftsförderprogramm aufgelegt.


Unter dem Slogan "Wir fördern Wirtschaft" werden in diesem Programm Fördermittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) und des Landes gebündelt.

Das LPW verfolgt das Ziel, die Stärken des Landes weiter auszubauen, aber auch die strukturschwächeren Regionen zu unterstützen. Das Programm richtet sich an gewerbliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Wirtschaftsfördergesellschaften und Einrichtungen bzw. Unternehmen des öffentlichen Rechts.

Die IB.SH (Investitionsbank Schleswig-Holstein) und die WTSH (Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH) sind vom Wirtschaftsministerium beauftragt, die Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft umzusetzen.

Datenschutz: Datenschutzinformation zum LPW  (PDF, 330KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Informationen zu Fördermöglichkeiten

Weitergehende Informationen über die Fördermöglichkeiten finden Sie hier: 

www.ib-sh.de/die-ibsh/foerderprogramme-des-landes/lpw/

www.wtsh.de/foerderberatung-der-wtsh/

Auswahl- und Fördergrundsätze (AFG) sowie Förderrichtlinien für das Landesprogramm Wirtschaft (LPW): mehr lesen

Liste der Vorhaben im LPW

Liste der Vorhaben im LPW in der aktuellen Förderperiode (Seite der IB.SH, wird halbjährlich aktualisiert): Link zur IB.SH

EFRE 2014 - 2020

Schwerpunkte der Förderung sind die Stärkung der regionalen Innovationspotenziale, Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaftsstruktur, die Unterstützung der Energiewende und den Aufbau umweltgerechter Wirtschafts- und Infrastrukturen sowie die nachhaltige Nutzung bestehender Ressourcen.

ITI-Westküste

Die Westküste wird mit 21,5 Millionen Euro im Rahmen des OP EFRE 2014-2020 aus dem EFRE gestärkt und unterstützt.

ITI-Westküste - Weiterführende Informationen

Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

Schwerpunkte der Förderung sind gewerbliche Investitionen und Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur. Ebenso werden nichtinvestive Maßnahmen von kleinen und mittleren Unternehmen, Kooperations- und Vernetzungsvorhaben in den strukturschwachen Regionen des Landes (C- und D-Fördergebiete) unterstützt.

GRW - Weiterführende Informationen


Schiffbau

Die Unterstützung des Schiffbaus hat weltweit eine jahrzehntelange Tradition. Viele Regierungen wählten den Schiffbau als Schlüsselindustrie zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Länder aus.

Schiffbau-Förderung

Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein

Die Landesregierung ist engagierter Partner und Motor der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein, die im Oktober 2012 gemeinsam mit Wirtschaftsverbänden, Kammern, Bundesagentur für Arbeit, Gewerkschaften, Hochschulen und den kommunalen Spitzenverbänden gestartet wurde.

Fachkräfte Initiative Schleswig-Holstein

Unternehmensfinanzierung

Eine solide Finanzierungsbasis zählt zu den wichtigsten Voraussetzungen für den nachhaltigen Erfolg mittelständischer Betriebe.

Unternehmensfinanzierung

Wohnen

Wohnen

Soziale Wohnraumförderung

Fruerlund, Abriss und Neubau: „Fruerlund - Wohnen für Generationen“
Fruerlund, Abriss und Neubau: „Fruerlund - Wohnen für Generationen“

Geförderten Wohnraum mieten, vermieten oder bauen: Hier finden Sie Informationen und Rechtsgrundlagen.

Mit dem Wohnraumförderungsprogramm 2019 bis 2022, mit einzelnen Programmen und der Strategie "Offensive für bezahlbares Wohnen" fördert die Landesregierung den sozialen Wohnraum bei Mietwohnungen und Wohneigentum. Für bezahlbares Wohnen stellt das Land 2019-2022 788 Millionen Euro aus der sozialen Wohnraumförderung bereit.

Offensive für bezahlbares Wohnen

Die "Offensive für bezahlbares Wohnen" haben das Land, die Kommunen und die Wohnungswirtschaft gemeinsam vereinbart. Sie trägt dazu bei, unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie investiver und energetischer Bedarfe die Menschen in Schleswig-Holstein mittel- und langfristig angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Besonders die Bedarfsschwerpunkte des Landes stehen im Fokus der Offensive. Förderbedingungen, Standards und Finanzierungsmodelle sollen qualitätsvolle Maßnahmen zugunsten bezahlbarer Wohnkosten sicherstellen und dazu beitragen, dass sich das soziale und städtebauliche Umfeld positiv entwickelt.

Weitere Informationen zur "Offensive für bezahlbares Wohnen"

Wohngeld

Geldscheine, Geldmünzen und Taschenrechner

Berechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Aber wer erhält Wohngeld? Wo und wie kann man es beantragen? Mehr Informationen dazu finden Sie hier.


Aktuelle Information

Erster und zweiter Heizkostenzuschuss

Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in Schleswig-Holstein, die zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, erhalten den ersten Heizkostenzuschuss. Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in Schleswig-Holstein, die zwischen September 2022 und Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, erhalten den zweiten Heizkostenzuschuss. Die Heizkostenzuschüsse sind nach Haushaltsgröße gestaffelt.

Die Wohngeldbehörde bewilligt die Heizkostenzuschüsse und zahlt sie aus. Sie müssen dafür keine Anträge stellen.

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Personen mit einem niedrigeren Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Berechtigte haben darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss. Voraussetzung ist, dass Mieter bzw. Eigentümer den Wohnraum selbst nutzen und die Miete bzw. die Belastung hierfür aufbringen.

Wohngeldantrag stellen

Ansprechpartner, Gebühren, Unterlagen

Wohngeldbehörde im Zuständigkeitsfinder (ZuFiSH)

Wer Wohngeld beantragen möchte, sollte zuvor prüfen, ob er oder sie wohngeldberechtigt ist. Einen Antrag stellt man bei seiner Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die dortigen Wohngeldbehörden bewilligen den Antrag ggf. auch. Im Kreis Schleswig-Flensburg ist die Kreisverwaltung zuständig. Dort bearbeiten die Sozialzentren die Wohngeldangelegenheiten. An wen Sie sich wenden müssen, welche Unterlagen benötigt werden und welche Gebühren anfallen, können Sie im Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein herausfinden.

Online-Wohngeldantrag

Ab Januar 2023 können in vielen Wohngeldbehörden in Schleswig-Holstein alle Wohngeldanträge auch online gestellt werden. Dieses Angebot soll bald im gesamten Land Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen. Ob die für Sie zuständige Wohngeldbehörde diesen Dienst bereits anbietet, können Sie auf der Homepage Ihrer Behörde oder im Zuständigkeitsfinder feststellen.

Anspruch auf Wohngeld

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld sind:
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung,
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • und die Mietenstufe.
Kein Wohngeld erhält, wer:
  • Bürgergeld bezieht,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Wer Wohngeld zu Unrecht bezieht muss es zurückzahlen, sollte er oder sie es rechtswidrig in Anspruch genommen haben. Dies kann der Fall sein, wenn Sie bei der Antragstellung unvollständige bzw. unzutreffende Angaben gemacht haben oder es versäumt haben, maßgebliche Änderungen mitzuteilen, während Sie Wohngeld beziehen. Dies hat zur Folge, dass die Leistung aufgehoben bzw. zurückgenommen wird, und zieht ggf. auch ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich.

Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 gilt in ganz Deutschland die neue Wohngeldreform. Damit erhöhen sich die Wohngeldsätze zum Jahresbeginn deutlich, außerdem haben wesentlich mehr Menschen als bisher ein Anrecht auf Wohngeld. Nach Angaben der Bundesregierung führt die Erhöhung des Wohngeldes 2023 für …

Offensive für bezahlbares Wohnen

Logo "Offensive für bezahlbares Wohnen"

Strategie für eine angemessene mittel- und langfristige Wohnraumversorgung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels.

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Die "Offensive für bezahlbares Wohnen" haben das Land, die Kommunen und die Wohnungswirtschaft gemeinsam vereinbart. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den regionalen Bedarfsschwerpunkten. Die Offensive trägt dazu bei, unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie investiver und energetischer Bedarfe die Menschen in Schleswig-Holstein mittel- und langfristig angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Die Offensive wurde am am 21. Januar 2013 mit einer Rahmen-Vereinbarung begründet, die damit erstmalig gemeinsame Ziele und ein gemeinsames Vorgehen dokumentiert. Ziele und konkrete Maßnahmen sind u.a.:

  1. die komplette Neuaufstellung der Wohnraumförderung zum 1. Juli 2014,
  2. die Definition der Zielregionen der Offensive (Orte mit besonders hohen Mietsteigerungstendenzen, deutlich über dem Landesdurchschnitt liegenden Mieten und besonderer zentralörtlicher Funktion und steigender Wohnungsnachfrage),
  3. die Entwicklung eines landesweites Mietenmonitoring ab 1. Januar 2014.

Rahmen-Vereinbarung zur schleswig-holsteinischen Offensive für bezahlbares Wohnen  (PDF, 883KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die Strategie zeigt Erfolge

2023 bis 2026

Für die Soziale Wohnraumförderung stehen in den kommenden vier Jahren so viele Mittel bereit wie nie zuvor. Bis 2026 sind für den Bau und die Sanierung von bezahlbarem Wohnraum in Schleswig-Holstein mehr als eine Milliarde Euro an Fördermitteln verfügbar. Neben der Neubauförderung soll ein weiterer Schwerpunkt auf die Bestandsförderung gelegt werden. Der Erwerb von Zweckbindungen im Bestand ist bereits möglich. Künftig soll besonders ein Fokus auf die Verlängerung von auslaufenden Zweckbindungen gelegt werden. Außerdem sind bessere Angebote für die Sanierung und Modernisierung von Wohnungen angedacht.

Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein: Wohnraumförderprogramm 2023 bis 2026: Programmerlass (PDF, 127KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022

2019 bis 2022

Für bezahlbares Wohnen hat das Land in den Jahren 2019 bis 2022 rund 950 Millionen Euro aus der sozialen Wohnraumförderung bereitgestellt. Mit den Mitteln sind rund 3.540 Mietwohnungen gefördert und der Neubau oder Ankauf von etwa 434 Eigenheimen unterstützt worden. Außerdem wurden im Rahmen der geförderten Projekte rund 2.200 Wohnungen zusätzlich freifinanziert gebaut. Insgesamt wurde ein Investitionsvolumen von mehr als 1,4 Milliarden Euro ausgelöst – vorwiegend zugunsten der regionalen Bauwirtschaft. Die neue Förderperiode 2022 bis 2026 startet mit rund 3.200 Wohnungen, die sich seit Ende 2022 in der Förderberatung befinden.

2015 bis 2018

Die Landesregierung bestätigte im Januar 2015 die Offensive für bezahlbares Wohnen durch den Beschluss zur Fortsetzung der sozialen Wohnraumförderung. 2015 bis 2018 konnten mehr als 4.500 zweckgebundene Wohnungen neu gebaut oder saniert werden. Außerdem wurden im Rahmen der geförderten Projekte rund 3.000 Wohnungen zusätzlich freifinanziert gebaut. Insgesamt wurde ein Investitionsvolumen von mehr als einer Milliarde Euro ausgelöst – vorwiegend zugunsten der regionalen Bauwirtschaft.

2011 bis 2014

Das Programm der Sozialen Wohnraumförderung für 2011 bis 2014 war Ende 2014 mit rund 324 Millionen Euro (Eigentumsmaßnahmen, Mietwohnungsbau und Zuschussprogramme) ausgeschöpft und hat insgesamt ein Investitionsvolumen von rund 800 Millionen Euro ausgelöst. Mit den Mitteln wurden insgesamt 5.130 Wohneinheiten gefördert. Den verbleibenden Restmitteln ( 36 Millionen Euro) stand eine zusätzliche Mittelnachfrage mit rund 200 Millionen Euro für ungefähr 1.800 Wohneinheiten gegenüber; das Programmvolumen 2011 bis 2014 war damit deutlich überzeichnet.

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