Bildungsmangel und Lerndefizite behindern häufig die soziale Integration straffällig gewordener Menschen. Angebote zur schulischen und beruflichen Qualifizierung stellen daher einen entscheidenden Faktor für die Resozialisierung dar.
Vorzeitige Schulabgänger, Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Hilfs- und Gelegenheitsarbeiter sind unter den Inhaftierten deutlich überrepräsentiert.
Im schleswig-holsteinischen Justizvollzug werden daher umfangreiche schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen angeboten. Das Angebot orientiert sich an den Arbeitsmarktbedarfen sowie den Interessen und der Vorbildung der Gefangenen.
Strafhaft:
Arbeitstherapeutische Maßnahmen und Arbeitstraining, schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) und Arbeit haben insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern und zu erhalten. Geeigneten Gefangenen sollen schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden. Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. Hierfür geeigneten Gefangenen ist daher die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu einem anerkannten Abschluss führt.
Bildungsmaßnahmen im Strafvollzug sollen mit dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmt werden. Im Einzelfall können Ausbildungen nach der Entlassung auch außerhalb des Vollzugs fortgesetzt werden. Bei entsprechender Eignung ist auch ein Einstieg in laufende Ausbildungen oder Lehrgänge möglich
Jugendstrafhaft:
Im Jugendvollzug sind die Gefangenen vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Wie auch in der Strafhaft soll der Abschluss von Bildungsmaßnahmen mit den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkten abgestimmt werden.
Untersuchungshaft:
Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
Sicherungsverwahrung:
Den Untergebrachten sollen Arbeit, Arbeitstraining, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
Bildungsangebote:
Im Schleswig-Holsteinischen Justizvollzug werden folgende schulische Maßnahmen angeboten: Schulabschlusskurse (Erster und Mittlerer Schulabschluss Allgemein), Elementarbildung und Alphabetisierung, Deutsch als Zweitsprache.
Das Spektrum der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen ist breit gefächert. Es umfasst arbeitstherapeutische Angebote und Maßnahmen der beruflichen Grundbildung (Arbeitstraining mit ergänzender lebensweltorientierter Unterrichtung), vorberufliche berufsorientierende Maßnahmen sowie modulare Teilqualifizierungen in diversen Berufsfeldern (z.B. Holz, Metall, Farbe, Kraftfahrzeugmechatronik, Fahrzeugpflege, Gebäudereinigung, Küche,) und die Möglichkeit der Berufsausbildung in diversen Berufen wie zum Beispiel Feinwerkmechaniker (Fachrichtung Maschinenbau), Metallbauer (Fachrichtung Konstruktionstechnik), Tischler, Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik), Elektrohelfer, Trockenbauer, Maurer, Koch, Bäcker, Maler- und Lackierer.
Im Jugendvollzug werden in den Berufsfeldern Bau, Holz, Farbe, Metall, Kochen und Bedienen, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen durchgeführt. Zudem ist die Vorbereitung auf den Abschluss zur Fachkraft in der Gastronomie möglich.
Die Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Qualifizierung werden durch den Pädagogischen Dienst des Justizvollzugs, durch das Vollzugliche Arbeitswesen und externe Bildungsträger durchgeführt.
Arbeitsmarktorientierte Entlassungsvorbereitung:
Die konkrete Vorbereitung zur Arbeitsmarktintegration nach der Haftentlassung erfolgt in den letzten Monaten vor der Haftentlassung. Im Rahmen von Bewerberkursen werden digitale Medienkompetenzen und Grundkenntnisse im EDV-Bereich vermittelt, die vorrangig dem weiteren Bewerbungsverfahren dienen. Diese wird durch Fachkräfte externer Bildungsträger unterstützt wird. Es werden u.a. Bewerbungen angefertigt und Vorstellungsgespräche vorbereitet. Im Rahmen der arbeitsmarktorientierten Entlassungsvorbereitung besteht zudem die Möglichkeit des individuellen Einzelcoachings.
Für den Fall eines nicht nahtlos möglichen Übergangs in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis werden die Antragstellungen zur Integration in die sozialen Sicherungs- und Hilfesysteme des SGB II bzw. III unterstützt. Der engen Kooperation der vollzuglichen Akteure mit den …
Die Freie Straffälligen- und Opferhilfe ist in Schleswig-Holstein ein wichtiger Bestandteil der sozialen Strafrechtspflege und einer auf soziale Integration ausgerichteten Kriminalpolitik.
Daher sind in Ergänzung zu den Aufgaben des Justizvollzugs und der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz Freie Träger an der sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Betreuung und Behandlung Straffälliger, Gefährdeter sowie der von diesen geschädigten Menschen beteiligt.
Mit ihren Angeboten kann die Freie Straffälligen- und Opferhilfe flexibel auf den spezifischen Hilfebedarf eingehen und die Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen nachhaltig verbessern.
Nach § 9 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes (BGG) vom 31. Januar 1996 sollen Freie Träger an der Durchführung von Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz beteiligt oder ihnen soll die Durchführung von Aufgaben übertragen werden, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zur Aufgabenwahrnehmung erfüllen. Dafür sollen sie angemessen unterstützt und gefördert werden.
Das Land gewährt Zuwendungen zur Durchführung ambulanter Sanktionsalternativen, haftvermeidender Maßnahmen sowie Maßnahmen des Übergangsmanagements und pädagogischer sowie therapeutischer Angebote für Straffällige und Opfer von Straftaten.
Übergreifende kriminal- und sozialpolitische Ziele dieser Maßnahmen sind insbesondere:
Förderung der Resozialisierung und der sozialen Integration
vertretbare Haftvermeidung und Haftverkürzung
Reduzierung von Rückfallrisiken
Erhöhung der öffentlichen Sicherheit
Verbesserung des Opferschutzes
Gefördert werden insbesondere folgende Projekte, Maßnahmen und Aufgaben:
Täter-Opfer-Ausgleich und „Restorative Justice“ Maßnahmen in Strafverfahren insbesondere nach Verurteilung gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene
Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung
Therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter, einschließlich der Nachsorge im Rahmen des Übergangsmanagements sowie der Forensischen Nachsorgeambulanzen gemäß § 68 StGB
Maßnahmen des Opferschutzes; psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und anderer Angehöriger Inhaftierter
Maßnahmen zur Verhinderung sexuellen Kindesmissbrauchs
Fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein
Ambulante Sanktionsalternativen für Geflüchtete
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie für Mitarbeitende im TOA
Kampagne zur Bekanntmachung der Primärprävention zur Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder
Förderung von einer zentralen Rufnummer für Menschen, die häusliche Gewalt oder sexuelle Übergriffe ausgeübt haben – oder befürchten dies zu tun
Weitere Informationen können den Internetseiten des Schleswig-Holsteinischen Verbandes für soziale Strafrechtspflege - Straffälligenhilfe und Opferhilfe
Soziale Strafrechtspflege sowie der Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein entnommen werden .
Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH
Das vom Landtag verabschiedete Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. Es beinhaltet die folgenden Punkte:
Stärkung des Opferschutzes:
Es werden Unterstützungsleistungen für Kriminalitätsopfer, die im Zusammenhang mit der Resozialisierung stehen, erstmals landesgesetzlich normiert. Hervorzuheben sind insbesondere die Hilfen für Kinder, die unmittelbar oder mittelbar häusliche Gewalt erleiden, und die Leistungen für Kinder Inhaftierter. Die Opferorientierung auch in der Täterarbeit wird obligatorisch.
Mehr Sicherheit für die Bevölkerung sowie Verbesserung der Lebenslage von Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten:
Der Resozialisierungserfolg wird gesteigert durch eine verbesserte Transparenz, durch die Normierung verbindlicher und evaluierbarer Standards der Leistungserbringung, durch verbesserte Kooperationsstrukturen zwischen Vollzug, Ambulanten Sozialen Diensten der Justiz und Freier Straffälligenhilfe, durch einen zielgenaueren Ressourceneinsatz sowie durch eine verbindliche Regelung der Kommunikationsstrukturen – und nicht zuletzt auch durch eine verbindliche Einbeziehung der Probandinnen, Probanden und Verletzten in die Gestaltung der Leistungserbringung.
Haftvermeidung und Haftverkürzung:
Gut funktionierende ambulante Sanktionsalternativen sind der beste Garant dafür, dass die in Schleswig-Holstein bundesweit mit Abstand niedrigste Inhaftierungsquote gesichert werden kann. Sie versetzen die Gerichte in die Lage, angemessene Sanktionen zu verhängen, die die Resozialisierung des Einzelnen und die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit im Blick haben. Dies wirkt kriminalpräventiv, entspricht dem „Ultima Ratio Prinzip“ aller internationalen Vereinbarungen und erspart hohe Kosten für Haftplätze im Strafvollzug.
Stärkung der Freien Träger in der Sozialen Strafrechtspflege:
Ko-Förderung für kleine Kommunen zum KfW-Programm 432 (Energetische Stadtsanierung
Schleswig-Holstein unterstützt kleine Kommunen bei der Energetischen Stadtsanierung bzw. der energetischen Dorfentwicklung bis Ende 2020 mit 450.000 Euro.
Eine gute Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft. Angesichts stetig steigender Zahlen im Personen- und Güterverkehr bedarf es daher besonders in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein zukunftsorientierter Investitionen in den Erhalt und den bedarfsgerechten Ausbau unseres Verkehrsnetzes.
Aufnahmestopp neuer Vorhaben in das Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau.
Wir bitten Sie, aktuell keine neuen Förderanfragen einzureichen.
(Stand 10.03.2025)
Für die Verbesserung der Straßenverkehrsinfrastruktur in der Region können Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse als gesetzliche Baulastträger verkehrswichtiger Straßen Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) erhalten.
Bis Ende 2019 wurden solche kommunalen Fördermaßnahmen größtenteils aus Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz finanziert. Seit 2020 übernimmt das Land die Förderung vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln.
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Förderquote
Die Fördergrundquote beträgt im Regelfall 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Durch Zuschläge im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragsstellenden Kommune ist eine Anhebung bis zur Höchstquote von 75 Prozent möglich.
Förderfähige Projekte
Förderfähige Projekte sind nach dem GVFG-SH der Bau und Ausbau
verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen) inklusive straßenbegleitender Radwege,
besonderer Fahrspuren für Omnibusse,
verkehrswichtiger Zubringerstraßen inklusive straßenbegleitender Radwege zum überörtlichen Verkehrsnetz,
verkehrswichtiger zwischenörtlicher Straßen inklusive straßenbegleitender Radwege in strukturschwachen Gebieten,
von Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
dynamischer Verkehrsleitsysteme,
von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des Individualverkehrs,
öffentlicher Verkehrsflächen für in Bebauungsgebieten ausgewiesenen Güterverkehrszentren,
sowie
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), Fernstraßengesetz (FStrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast (Förderquote 50 Prozent).
Neu:
Als Ausbau gelten auch Grunderneuerungen von verkehrswichtigen Straßen (inklusive deren straßenbegleitender Radwege). Hier gilt, dass Grunderneuerungen stets einen regelkonformen Straßenaufbau zur Folge haben müssen und ggf. Abweichungen von den Regelwerken zu begründen sind.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind. Als gesetzliche Finanzierungsbeiträge Dritter sind auch Ausbaubeiträge nach KAG von den Gesamtkosten abzusetzen (nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzung).
Voraussetzungen
Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben
aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur mit staatlichen Zuwendungen realisiert werden kann,
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,
in einem Generalverkehrsplan, Lärmaktionsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Grundlagen sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
in seiner Gesamtfinanzierung oder der Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung sichergestellt ist,
bau- und genehmigungsrechtlich gesichert ist und noch nicht begonnen wurde (die Option eines förderunschädlichen "vorzeitigen Baubeginns" besteht nur für bereits im Förderprogramm enthaltene Vorhaben).
Antrag und Verfahren
Die Fördervorhaben werden nach ihrer Dringlichkeit in ein jährlich zu erstellendes Förderprogramm aufgenommen. Das Förderverfahren ist geregelt in der „Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein“. Die Neufassung vom 01. Januar 2024 beschreibt die Fördertatbestände noch differenzierter und ermöglicht dem kommunalen Baulastträger bereits im Vorweg der Antragsstellung eine eigenständige erste Einschätzung / Erfolgsprognose für das Bauprojekt. Das zweistufige Antragsverfahren hat sich über die Jahre bewährt.
Mit der Vorlage des formgebundenen Antrages auf Anerkennung der Förderfähigkeit über den zuständigen Standort des Landesbetriebes …
Kultur
Kultur
Bildende Kunst
Die Landesregierung unterstützt Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.
In Schleswig-Holstein gibt es eine lebendige und innovative Kunstszene. Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Arbeiten in eigenen Ateliers und Galerien, in den Museen des Landes und im öffentlichen Raum. Gerade in gesellschaftlich schwierigen Zeiten ist es besonders wichtig, Freiräume für die Kunst zu schaffen und zu erhalten. Deshalb unterstützt die Landesregierung Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der Bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.
Wer kann gefördert werden?
Künstlerinnen und Künstler mit Hochschulabschluss, Kunstvereine und Kunsteinrichtungen aus den Bereichen bildende Kunst und Kunst im öffentlichen Raum können gefördert werden, wenn sie ihren Wohnort oder Sitz in Schleswig-Holstein haben oder das Projekt in Schleswig-Holstein umgesetzt wird. Es können nur solche Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Im Rahmen der Projektförderung können professionelle Künstlerinnen und Künstler der Bildenden und Angewandten Kunst für ihre Ausstellungen ab dem Jahr 2024 eine Ausstellungsvergütung vom Land erhalten. Diese lehnt sich an die Leitlinie der Ausstellungsvergütung 2022 des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler an. Auch Kunstvereine und Kunsteinrichtungen können im Rahmen eines Ausstellungsprojektes für ihre ausstellenden Künstlerinnen und Künstlern eine angemessene Ausstellungsvergütung beantragen.
Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Ausstellungsvergütung.
Wie kann ich mich bewerben?
Der Antrag auf Förderung kann per Post oder per E-Mail gestellt werden. Im Antrag sind eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen.
Darüber hinaus müssen dem Antrag eine kurze Vita der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der beteiligten Künstlerinnen und Künstler und Anschauungsmaterialien (z. B. Katalog, Fotos) und gegebenenfalls Medienberichte beigefügt werden.
Was muss ich bei der Bewerbung und während des Projekts beachten?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) müssen beachtet werden. Das bedeutet insbesondere:
Es müssen vollständige und richtige Angaben bei der Antragstellung und in der weiteren Kommunikation sowie im Verwendungsnachweis gemacht werden.
Alle projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben sind im Kosten- und Finanzierungsplan aufzulisten.
Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln darf nur beantragt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden. Eine Abrufung von Teilbeträgen ist möglich.
Die Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels muss sichergestellt werden.
Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Aufträge vergeben, müssen Sie die Vergabevorschriften (unter anderem das Vergabegesetz Schleswig-Holstein, die Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung und die Unterschwellenvergabeordnung) beachten.
Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Gegenstände kaufen oder herstellen, deren Wert mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) beträgt, müssen Sie diese inventarisieren.
Sie sind verpflichtet, uns umgehend mitzuteilen,
wenn Sie nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans an anderer Stelle Fördermittel beantragen oder erhalten.
wenn der Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
wenn der Zuwendungszweck/das Projektziel nicht mehr zu erreichen ist.
wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet werden können.
wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
wenn ein Insolvenzverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird.
Im Zuwendungsbescheid ist die Frist, bis wann der Verwendungsnachweis nach dem Projekt erbracht werden muss, genannt. Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Auflistung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Rechnungen und sonstige Belege müssen beim vereinfachten Verwendungsnachweis nicht eingereicht werden, sind aber für eventuelle Nachfragen aufzubewahren.
Bis wann kann ich mich bewerben?
Anträge für Projekte können bis zum 31. Januar für das laufende Jahr eingereicht werden.
Wo kann ich mich bewerben?
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 40
Postfach 71 24
24171 Kiel
Kunstpreis Schleswig-Holstein - Kunst aus dem Norden für den Norden
Der Kunstpreis des Landes wird seit 1950 alle zwei Jahre an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die in Schleswig-Holstein geboren sind, im Lande wirken oder für das Land eine besondere Bedeutung haben.
Im Jahr 2024 wurde der bildende Künstler Hans Peter Kuhn mit dem Kunstpreis ausgezeichnet, den Förderpreis erhielt die Filmemacherin und Medienkünstlerin Eugenia Bakurin aus Kiel. Mehr Informationen
Zu den weiteren Preisträgern gehören unter anderem die Schrifstellerin Dörte Hansen, der Regisseur Lars Jessen, der Maler und Grafiker Klaus Fußmann, die Klarinettistin Sabine Meyer, der Tenor Klaus Florian Vogt, die bildende Künstlerin Elsbeth Arlt und der Schriftsteller Günter Kunert.
Der Wettbewerb im Detail
Gründungsjahr: Der Wettbewerb wurde erstmals 1950 ausgelobt.
Stifter/Träger: Das Land Schleswig-Holstein ist der Stifter des Preises.
Vergabeturnus: Der Kunstpreis wird alle zwei Jahre vergeben, zuletzt 2022.
Vergabeform: Der Hauptpreis ist mit 20.000 Euro dotiert und ist teilbar. Der Förderpreis ist mit 5.000 Euro dotiert.
Vergabegremium: Der Kunstpreis des Landes Schleswig-Holstein wird auf Empfehlung des Künstlerischen Beirates verliehen.
Informationen zur Bewerbung
Wer kann sich bewerben? Der Preis wird an Künstlerinnen und Künstler verliehen werden, die im Lande Schleswig-Holstein geboren sind und deren Zentrum des künstlerischen Schaffens in Schleswig-Holstein verankert ist oder deren künstlerisches Schaffen die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft maßgeblich geprägt hat.
Dürfen Sie sich selber auf den Preis bewerben? Eine Eigenbewerbung ist grundsätzlich möglich. Empfohlen wird, sich vorschlagen zu lassen.
Bis wann und wo können Sie sich bewerben oder einen Vorschlag einreichen? Bitte richten Sie Ihre Bewerbung oder einen Vorschlag bis zum 31. Dezember des Jahres vor der nächsten Verleihung an das für Kultur zuständige Ministerium.
Was ist der Bewerbung oder dem Vorschlag beizufügen? Bitte fügen Sie der Bewerbung oder dem begründeten Vorschlag einen Lebenslauf der auszuzeichnenden Person und Unterlagen zum künstlerischen Werk bei.
Feridun Zaimoglu und Jochen Missfeldt (Schriftsteller)
2004
Sabine Meyer (Musikerin)
2002
Hans-Jürgen Heise (Schriftsteller)
2000
Detlev Buck (Filmschaffender)
1998
Doris Runge (Schriftstellerin)
1996
Gudrun Wassermann (Bildende Künstlerin)
Förderpreis
Jahr
Preisträger/Preisträgerinnen
2024
Eugenia Bakurin (Filmschaffende)
2022
Zara Zerbe (Autorin)
2020
Mona Harry (Slam-Poetin)
2018
Katja Benrath (Filmregisseurin)
2016
Lena Kaapke (Keramikkünstlerin)
2014
Maxine Kazis (Musikerin)
2012
LandesJugendEnsemble Neue Musik
2010
Preis ausgesetzt
2008
Agnes Richter (Schauspielerin)
2006
Anna Lena Straube (Malerin)
2004
Antje Hubert (Filmschaffende)
2002
Daniel Richter (Maler)
2000
Martin Wind (Musiker)
1998
Lars Büchel (Filmschaffender)
1996
Artemis Quartett (Musiker)
Soziokultur
Gefördert werden die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur sowie Projekte in der Soziokultur.
Wer/Was kann gefördert werden?
Soziokultur fasst nicht gewinnorientierte kulturell-künstlerische Angebote sämtlicher Sparten mit niedrigschwelligem Charakter an der Schnittstelle zwischen Kultur-, Kinder- und Jugend-, Bildungs- und Sozialarbeit zusammen. Gefördert werden die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur sowie Projekte in der Soziokultur, unter anderem das „Kindertheater des Monats“ und Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung und Strukturentwicklung in soziokulturellen Einrichtungen in privater oder öffentlicher Trägerschaft.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung müssen erfüllt sein.
Gefördert werden Projekte der soziokulturellen Arbeit, die folgende Ziele haben:
Förderung der aktiven künstlerischen und kreativen Eigentätigkeit , der kulturellen Bildung und kulturellen Kompetenz von Besucherinnen und Besuchern der soziokulturellen Zentren und Initiativen.
Förderung der sozialen Partizipation und kulturellen Teilhabe aller Schichten, Generationen und Bevölkerungsgruppen.
Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.
Der Antrag muss die Beschreibung des geplanten Projekts und einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.
Die Projektbeschreibung sollte auf folgende Punkte eingehen:
Beschreibung der selbstgesetzten Ziele (Was soll im Laufe des Projektzeitraums konkret erreicht werden?)
Benennung der geplanten Aktivitäten und Maßnahmen und eine kurze Erläuterung, inwieweit sie zum Erreichen der Ziele beitragen.
Der Kostenplan (Welche Kosten entstehen wofür?) und ein aussagekräftiger Finanzierungsplan (Wie werden die Kosten finanziert, z. B. über Eigenanteil, öffentliche und private Zuschüsse, Sponsoren etc.) sind in dem Formular darzustellen.
Wann endet die Antragsfrist?
Projektanträge sind grundsätzlich zum 31. Januar oder 1. Juni einzureichen.
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Sonja Börensen
Referat III 41
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: sonja.boerensen@bimi.landsh.de
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5841
Strukturförderung für soziokulturelle Zentren und Initiativen
Die Landesregierung versteht soziokulturelle Zentren und Initiativen als festen Bestandteil der Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins. Mit dem neuen Strukturförderungsprogramm erhalten soziokulturelle Zentren und Initiativen die Möglichkeit, ihre Organisation weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Auf diese Weise soll – ganz im Sinne einer Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse – ein niedrigschwelliges Kulturangebot in der Fläche gesichert und weiter ausgebaut werden. Der Einstieg der jeweiligen Gemeinde und/oder des Kreises in eine Basisförderung wird dabei als wesentliches Ziel angesehen.
In den ergänzenden Informationen finden Sie den Link mit den weiteren Erläuterungen zur Strukturförderung sowie die Anlagen des Antragformulars und der Förderkriterien.
Arbeits- und Reisestipendien des Landes Schleswig-Holstein
Die Kulturstiftung des Landes und das Land Schleswig-Holstein vergeben Arbeits- und Reisestipendien. Künstlerinnen und Künstler können sich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien außerdem um verschiedene Bundesstipendien im Ausland bewerben.
Arbeitsstipendien werden jährlich für einen frei wählbaren Ort für höchstens sechs Monate über maximal 6.000 Euro an professionelle Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler der Sparten Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater vergeben. Maßgeblich für die Vergabe der Stipendien sind die Qualität des bisherigen künstlerischen Wirkens und das beabsichtigte Projekt.
Reisestipendien werden an professionelle Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler der Sparten Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater für Aufenthalte im In- und Ausland oder für die Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Symposien, Meisterkursen und ähnlichen Veranstaltungen vergeben. Die Höchstfördersumme liegt bei 10.000 Euro (inklusive Reisekosten). Maßgeblich für die Vergabe der Stipendien ist die Qualität des bisherigen künstlerischen Wirkens. Das Reisestipendium soll vorrangig der künstlerischen Weiterentwicklung dienen.
Voraussetzungen
Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler, die besonderes Potenzial erwarten lassen. Eine feste Altersgrenze gibt es für die Stipendien nicht. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch noch am Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung stehen.
Wohnsitz und Arbeitsmittelpunkt in Schleswig-Holstein
für Bildende Kunst, Musik und Theater: erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums im jeweiligen Bereich
für Schriftstellerinnen und Schriftsteller: bereits veröffentlichte literarische Werke
für Übersetzerinnen und Übersetzer: Nachweis bereits erfolgreicher Übersetzungstätigkeit
Bewerbung
Es ist eine Eigenbewerbung erforderlich.
Der Bewerbung sind eine Projektbeschreibung und Arbeitsproben sowie bei Reisestipendien auch eine Kostenkalkulation und eine Einladung der Veranstalter bzw. Vorlage des Veranstaltungsprogramms hinzuzufügen.
Abgabetermin
jährlich 28. Februar
Vergabe
Über die Vergabe der Stipendien entscheiden der Vorstand der Kulturstiftung und das Land Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Stipendienkommission. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens schriftlich informiert.
Kontakt:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Besucheradresse: Jensendamm 5, 24103 Kiel
Postanschrift: Postfach 7124, 24171 Kiel
Bundesstipendien im Ausland
Auslandstipendien der Bundesrepublik Deutschland
Die Kulturstaatsministerin und die Länder bieten Künstlerinnen und Künstlern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland leben, die Möglichkeit, sich um ein Auslandsstipendium in Italien und Frankreich zu bewerben.
Hochbegabte Künstlerinnen und Künstler der Sparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Musik (Komposition) können durch Studienaufenthalte in der Deutschen Akademie Villa Massimo in Rom, der Casa Baldi in Olevano Romana und dem Deutschen Studienzentrum in Venedig gefördert werden.
Künstlerinnen und Künstler bewerben sich online bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Diese Stipendien stellen die höchste Auszeichnung im Bereich der Kulturförderung dar. Die Kosten für die Studienaufenthalte trägt die Bundesregierung.
Deutschen Akademie Villa Massimo in Rom
Förderung besonders begabter und geeigneter junger Künstlerinnen und Künstler in den Sparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Komposition durch einen elfmonatigen Studienaufenthalt in der Villa Massimo in Rom. Grundkenntnisse der italienischen Sprache sind erforderlich.
Casa Baldi in Rom
Die Casa Baldi ist angegliedert an die Villa Massimo. Das Arbeitsstipendium richtet sich an junge Künstlerinnen und Künstler mit Grundkenntnissen der italienischen Sprache.
Informationen über die Bundesstipendien und das Online-Bewerbungsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren wird betreut und organisiert durch die Kulturstiftung der Länder.
Theater und Freie Darstellende Künste
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die professionellen Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein und deren Angebote zu sichern und zu stärken. Professionelle freie Theater, Theatergruppen sowie Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler der Freien Darstellenden Künste können eine Förderung erhalten.
Institutionelle Landesförderung für private und freie Theater
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind professionelle Theater (Berufstheater mit sozialversicherten Ensemblemitgliedern) mit einem eigenen Ensemble, die regelmäßig Aufführungen und Neuinszenierungen anbieten. Bei Theatern mit fester Spielstätte wird zudem eine angemessene regelmäßige Förderung der jeweiligen Kommunen vorausgesetzt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Dem Antrag muss ein künstlerisches Konzept für den Förderzeitraum beigefügt werden. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sitz des Theaters ist Schleswig-Holstein
Spielbetrieb seit mindestens 4 Jahren
professionelles eigenes Ensemble (Nachweis über Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, keine Amateur- und Bespieltheater) oder als Produktionshaus Zusammenarbeit mit professionellen Künstlerinnen und Künstlern
eigene Spielstätte
jährlich mindestens 80 Aufführungen des eigenen Ensembles pro Jahr, überwiegend in Schleswig-Holstein, Nachweis auch für die letzten vier Jahre
in den vergangenen 4 Jahren mindestens 4 Neuinszenierungen
angemessene finanzielle Förderung der zuständigen Kommune
Tourneetheater
in den vergangenen 4 Jahren mindestens 30 Aufführungen des eigenen Ensembles pro Jahr, davon mindestens die Hälfte in Schleswig-Holstein
Wer trifft die Auswahl?
Die Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen trifft eine Fachjury, die von der Kulturministerin berufen wird.
Die Jury setzt sich aktuell ausfolgenden Mitgliedern zusammen:
Ruth Bender, Feuilleton Kieler Nachrichten
Hannah Jacob, freie Dramaturgin
Prof. Dr. Tania Meyer, Dozentin für Darstellendes Spiel, Theater und Performance an der Europa-Universität Flensburg
Inken Kautter, Theaterwissenschaftlerin und Dramaturgin / Leiterin des Fachbereichs Kultur der Stadt Göttingen
Knut Winkmann, Leiter Abteilung Jung plus X Theater Lübeck
Wie kann man sich bewerben? Als Bewerbungsunterlagen sind Nachweise zur Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen und ein künstlerisches Konzept mit den künstlerischen Planungen und Zielen für einen Zeitraum von drei Jahren vorzulegen. Einzureichen sind ferner aussagekräftige Aufführungs- bzw. Probenmitschnitte. Gerne kann auch auf bereits online verfügbares Material verwiesen werden.
Bitte beachten Sie die Förderrichtlinie, die Sie auf dieser Seite herunterladen können.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Fördermodalitäten in der auf die Bewerbung folgenden Förderperiode gegenüber denen der geltenden Förderrichtlinie verändern können.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Dammann gern auch telefonisch zur Verfügung unter 0431 988-5748.
Wann endet die Bewerbungsfrist? Die Bewerbungsfrist für die neue Förderperiode ab 2025 endete am 15. Januar 2024.
Für die Institutionelle Förderung 2025 bis 2027 vorgesehene Theater:
Theater Combinale
Theater Die Komödianten
Theaterwerkstatt Pilkentafel
Taschenoper Lübeck
KOBALT Figurentheater Lübeck
Marc Schnittger Figurentheater
Theater DeichArt
Figurentheater Wolkenschieber
Besteht ein Anspruch auf Förderung? Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung einer Fachjury nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Förderung von Projekten der Freien Darstellenden Kunst
Die Landesregierung unterstützt die professionellen Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein über die institutionelle Förderung hinaus auch durch die Förderung von Projekten.
Was kann gefördert werden? Gefördert werden können Theaterproduktionen, Tanzproduktionen, oder Figurentheaterproduktionen, aber auch Festivals, Stipendienprogramme und Workshops.
Wer kann gefördert werden? Gefördert werden können professionelle freie Theater, professionelle Künstlerinnen und Künstler der Freien Darstellenden Künste sowie nicht auf Gewinnorientierung ausgerichtete Veranstalter von professionellen Festivals der Freien Darstellenden Künste.
Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss einen Projektvorschlag im Bereich der Freien Darstellenden Künste mit den künstlerischen Planungen und Zielen sowie einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular. Bitte beachten Sie die Förderrichtlinie, die Sie hier einsehen können.
Die Landesregierung fördert nachhaltige Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugunsten des schriftlichen Kulturgutes.
Seit 2024 beträgt die Förderquote 75 Prozent. Der Zuwendungsempfänger hat danach in der Regel für die geförderten Projektmaßnahmen einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent zu erbringen.
Wer kann gefördert werden?
Träger von öffentlichen Bibliotheken und Archiven in Schleswig-Holstein können Zuwendungen erhalten, wenn ihre Bestände grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Werkes besteht. Wissenschaftliche Bibliotheken in schleswig-holsteinischen Hochschulen sind hiervon ausgeschlossen.
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Schäden des schriftlichen Kulturgutes in Archiven und Bibliotheken zu erfassen, es dauerhaft vor Zerstörung zu bewahren und bereits vorhandene Schäden zu beheben.
Dies betrifft insbesondere
in den Archiven:
Schäden an Urkunden, Amtsbüchern, Akten, Karten und Plänen, Plakatsammlungen und Foto- oder Glasplattensammlungen
in den Bibliotheken:
Handschriften, Autografen, Nachlässe von hohem kulturhistorischem Wert, Inkunabeln, Drucke der Jahre zwischen 1500 und 1850 und ab 1850: regionale und lokal bedeutende Literatur (Slesvico-Holsatica), Literatur, die auf dem Territorium des heutigen Schleswig-Holstein erschienen ist, Sondersammelgebiete, wertvolle geschlossene (historische) Sammlungen und Spezialbestände, wertvolle Einzelstücke, Unica, Rara, historische Karten, historische Noten sowie Literatur, die für die Absicherung der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte und Verwaltung langfristig unverzichtbar ist.
Zuwendungsfähig sind außerdem Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken betroffener Institutionen, geeignete Schulungen und Fachtagungen und begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Außerdem stellt das Land auf Antrag jedem Kreis zentral Materialien zur Notfallversorgung zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Voraussetzungen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes in den Archiven und Bibliotheken in Schleswig-Holstein, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften müssen erfüllt sein.
Wie muss der Antrag gestellt werden?
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.
Wann endet die Antragsfrist?
Anträge auf Förderung sind bis spätestens 28. Februar (Poststempel) eines jeden Jahres zu stellen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Ulrike Knott
Referat III 42
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: ulrike.knott@bimi.landsh.de
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5865
Welche Fristen sind zu beachten?
Mit der Bewilligung werden Termine für den Mittelabruf abgefragt. Das Formular ist entsprechend auszufüllen und rechtzeitig einzureichen. Darüber hinaus wird eine Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises der geförderten Maßnahme festgelegt. Diese ist zu beachten.
Wer trifft die Auswahl?
Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet das Fachreferat „Kulturelles Erbe“ auf Vorschlag des Beirates zur Bestandserhaltung.
Sie wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller postalisch mitgeteilt.
Leben und arbeiten im ländlichen Raum ist weiterhin für viele Menschen attraktiv. Der ländliche Raum in Schleswig-Holstein bietet nicht nur eine einzigartige Kultur-, Erholungs- und Naturlandschaft, sondern vereint vor allem Lebensqualität und Wirtschaftskraft.
Das schleswig-holsteinische Landesprogramm ländlicher Raum 2014-2022 unterstützt langfristig die Entwicklung des ländlichen Raums mit den Zielsetzungen:
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft
Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz
Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.
Schwierige und langanhaltende Beratungen über den EU-Haushalt und Abstimmungen der europäischen Rechtsverordnungen für die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2021 haben dazu geführt, dass der ursprüngliche Förderzeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums von 2014-2020 um weitere zwei Jahre bis einschließlich 2022 verlängert wurde. Das Landesprogramm ländlicher Raum Schleswig-Holstein bleibt damit bis Ende 2022 die Grundlage für die ELER-Förderung in Schleswig-Holstein.
Menschen und Umwelt profitieren von den vielfältigen positiven Umweltauswirkungen des Ökolandbaus. Die Landesregierung hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, den Anteil ökologisch wirtschaftender Betriebe zu verdoppeln. Die Förderung ökologischer Anbauverfahren soll dies unterstützen.
Begünstigte sind Landwirtinnen und Landwirte, die aktive Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberinnen gemäß § 8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) sind. Dies können natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen sein, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben.
Antragstellung
Im Frühjahr jeden Jahres können Anträge zur Förderung des ökologischen Landbaus gemeinsam mit dem elektronischen Sammelantrag gestellt werden.Sämtliche Anträge sind bis zum 15. Mai des Jahres zu stellen.
Förderfähig ist die landwirtschaftliche Produktionsfläche gemäß § 11 und § 12 GAPDZV, auf der eine Kultur entsprechend der Anlage 1 der Richtlinien für die Förderung des ökologischen Landbaus angebaut wird.
Einführung 1. und 2. Jahr
ab dem 3. Jahr
Acker
423 Euro pro ha
280 Euro pro ha
Dauergrünland
473 Euro pro ha
260 Euro pro ha
Gemüse
485 Euro pro ha 1)
485 Euro pro ha 1)
Dauerkulturen
1.584 Euro pro ha
987 Euro pro ha
1) Für Gemüse wird bundesweit keine erhöhte Prämie für die Umstellungsjahre gewährt, weil in der Praxis i.d.R. Flächen für den Gemüseanbau genutzt werden, die den Umstellungszeitraum bereits durchlaufen haben.
Die Ökolandbau-Förderung kann entsprechend der Tabelle „Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen“ auf derselben Fläche mit Öko-Regelungen kombiniert werden. Dabei gelten folgende Abzüge je Hektar und Jahr:
Abzug
bei Kombination
mit Öko-Regelung 4:
Extensive Nutzung des
gesamten DGL des
Betriebes
Abzug
bei Kombination
mit Öko-Regelung 6:
Verzicht auf PSM auf
bestimmten Einzelflächen
Acker
150
Grünfutter auf Acker
50
Dauergrünland
50
Gemüse
150
Dauerkulturen
150
Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen
Bei Ackerflächen, Grünlandflächen sowie Gemüse, Blumen und Zierpflanzenanbauflächen
Ackerflächen
Grünland-flächen
Gemüse, Blumen, Zierpflanzenanbauflächen
ÖR 1a
Nein
Nein
ÖR 1b
Nein
Nein
ÖR 1c
D
ÖR 1d
Ja
ÖR 2
Ja
Ja
ÖR 3
Ja
Ja
Ja
ÖR 4
A
ÖR 5
Ja
ÖR 6
C
C
ÖR 7
Ja
Ja
Ja
Legende
ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich
A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert
B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen
C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten
D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich
E = Kombination ist fachlich nur bei den nachfolgenden NCs möglich: 766, 821, 825, 827, 829, 833, 835, 838, 839, 843, 850, 851 und 860
Kurz-Beschreibung der Öko-Regelungen (ÖR)
ÖR 1a – Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Brachen auf Ackerland)
ÖR 5 – extensive Bewirtschaftung Einzelflächen Dauergrünland mit Kennarten
ÖR 6 – Verzicht PSM auf Ackerland und in Dauerkultur
ÖR 7 – Natura 2000
Bei Dauer- und Baumschulkulturen, AGZ Grünland mit Tierhaltung sowie AGZ Ackerland (Marktfruchtanbau)
Dauer- und Baumschulkulturen
AGZ Grünland mit Tierhaltung
AGZ Ackerland (Marktfruchtanbau)
ÖR 1a
ÖR 1b
ÖR 1c
Ja
E
ÖR 1d
Ja
ÖR 2
Ja
ÖR 3
Ja
Ja
ÖR 4
Ja
ÖR 5
Ja
ÖR 6
C
B
Ja
ÖR 7
Ja
Ja
Ja
Legende
ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich
A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert
B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen
C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten
D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich
E = Kombination ist fachlich nur bei den nachfolgenden NCs möglich: 766, 821, 825, 827, 829, 833, 835, 838, 839, 843, 850, 851 und 860
Kurz-Beschreibung der Öko-Regelungen (ÖR)
ÖR 1a – Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Brachen auf Ackerland)
Der Vertragsnaturschutz löst Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen des Landes.
Betreuungsvereine sind ein wesentliches Element des örtlichen Betreuungswesens.
Betreuungsvereine haben die Aufgabe, interessierte Personen als ehrenamtliche Betreuer*innen zu gewinnen. Sie sollen Betreuer*innen aus dem Kreis der Angehörigen sowie freiwillig sozial Engagierte bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beraten und begleiten. Zudem sollen sie die Öffentlichkeit über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren sowie bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten unterstützen.
Ziel der Richtlinie ist die Aufrechterhaltung und weitere Steigerung der Qualität der vorstehend beschriebenen Querschnittsarbeit, die von den Betreuungsvereinen in Schleswig-Holstein geleistet wird.
Antragsberechtigt sind die gemäß § 2 Landesbetreuungsgesetz anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Förderprogramme zur Altlastenbearbeitung, Flächenrecycling und Flächenrevitalisierung
Zur finanziellen Unterstützung der Kreise, kreisfreien Städte sowie Städten, Ämter und (amtsfreien) Gemeinden für die Durchführung von Vorhaben der Altlastenuntersuchung und -sanierung sowie für Vorhaben des Flächenrecyclings (Nachnutzung der Fläche für Wohnen und/oder Gewerbe) und der Flächenrevitalisierung (höherwertige ökologische bzw. "grüne" Nachnutzung der Fläche) hat das Land Schleswig-Holstein zwei Förderrichtlinien erlassen:
Die Förderung für Vorhaben zur Altlastensanierung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten oder (teil-)versiegelter, mindergenutzter bzw. brachliegender Flächen in den Flächenwirtschafts- (Flächenrecycling) und Naturkreislauf (Flächenvitalisierung) können zudem über die beiden Förderrichtlinien auch Vorhaben gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere Nachnutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen. Damit kann ein Beitrag zur Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme bzw. dem nachhaltigen Flächenmanagement sowie der nachhaltigen und klimaangepassten Stadtentwicklung geleistet und somit zum Schutz von Boden- und Flächenressourcen beigetragen werden.
Was wird gefördert und wie hoch ist die Förderung?
Altlasten-Förderrichtlinie:
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
Förderung von: Historische Erkundung, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung
Förderquote: bis max. 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sanierung von Altlasten
Förderung von: Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung, Sanierung einschließlich der Planungsleistungen, Überwachungsmaßnahmen
Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Flächenrecycling (mit Ziel der Wiedernutzbarmachung der Fläche zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken)
Förderung von: Planungs- und Untersuchungsleistungen zur Feststellung und Bewertung potenzieller Gefahren bzw. Belastungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, oberirdischer sowie unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entnahme und Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme
Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch stehen nur im begrenzten Umfang Fördermittel zur Verfügung; Anmerkung: Bei Einnahmen schaffenden Projekten müssen potentielle Einnahmen (zum Beispiel durch Verkauf oder Verpachtung) im Rahmen der Antragsprüfung berücksichtigt werden.
Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln finanziert.
Flächenvitalisierungs-Förderrichtlinie:
Altlastensanierung (mit positivem Klimabeitrag bzw. Beitrag zur Klimaanpassung) Förderung von: Sanierung (Beseitigung bzw. Reduzierung) einer Umweltgefahr im Boden und/oder Grundwasser im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme nach § 2 Abs. 7 und 8 Bundes-Bodenschutzgesetz sowie § 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Förderquote: bis max. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Altlastensanierung in Verbindung mit der Wiedernutzbarmachung ungenutzter/ mindergenutzter (teil-)versiegelter Flächen zur wohnlichen/gewerblichen Nachnutzung (bei anteiliger Begrünung der Fläche) Förderung von: Untersuchungs- und Planungsleistungen, Altlastensanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten (auch unterhalb der Gefahrenschwelle), die zur Vorbereitung der Wiedernutzbarmachung der vorgentutzen Fläche zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken führt (oberirdischer und unterirdischer Anlagen-/Gebäuderückbau sowie Entsiegelung der Fläche können Fördergegenstand sein)
Förderquote: bis max. 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Flächenrevitalisierung (teil-)versiegelter, ungenutzter/mindergenutzter Flächen zur anschließenden höherwertigen ökologischen Nachnutzung (z.B. als Grün-/ Parkanlage, städtisches Grün)
Förderung von: Untersuchungs- und Planungsleistungen, Sanierungsmaßnahmen (Dekontamination oder Sicherung) sofern diese für die Nachnutzung der Fläche erforderlich sind, Beseitigung von Bodenverunreinigungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, ober- und unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme)
Förderquote: bis max. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Informationen zu den Förderprogrammen im Bereich der Wasserwirtschaft
list
Förderprogramm: Naturnahe Gewässerentwicklung
Zweck und Ziel der Förderung:
Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Durchgängigkeit der Gewässer, durch z.B. die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung / Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren
Rechtsgrundlage:
Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)
Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.
Was wird gefördert?
Eine detaillierte Beschreibung der Fördergegenstände ist in der Anlage zur o.g. Richtlinie aufgeführt.
Wo wird gefördert?
Land Schleswig-Holstein
Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.
Art und Höhe der Förderung:
Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Förderhöhe kann der o.g. Richtlinie entnommen werden.
Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?
Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.
Ansprechpartner:
Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Michael Ahne
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7071
Telefax: 0431/988-7156
E-Mail: michael.ahne@melund.landsh.de
Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.
Was wird gefördert?
Maßnahmen zum Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser, die Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes und mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert worden sind wie der Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen und die Rückverlegung und Rückbau von Deichen.
Wo wird gefördert?
Land Schleswig-Holstein
Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Weitere Einzelheiten können der o.g. Richtlinie entnommen werden.
Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?
Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.
Ansprechpartner:
Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Alexander Bach
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-4921
Telefax: 0431/988-615-4921
E-Mail: alexander.bach@mekun.landsh.de
Vertragsnaturschutz
Der Vertragsnaturschutz löst Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen des Landes.
Der Wald ist ein wichtiger Wirtschaftsraum, in dem ein umweltfreundlicher Rohstoff produziert wird. Er ist zudem ein wertvoller ökologischer Ausgleichsraum und hat große Bedeutung für Erholung und Tourismus. Angesichts weltweit steigender Umweltbelastungen gilt es, unsere heimischen Wälder als unverzichtbare Lebensgrundlage zu erhalten, zu mehren und nachhaltig zu bewirtschaften.
Eine nachhaltige Bewirtschaftung soll einen Gleichklang zwischen Ökonomie und Ökologie und den sozialen Funktionen der Wälder herbeiführen. Hierzu ist es erforderlich, die privaten und kommunalen Waldbesitzer fachlich und finanziell zu unterstützen. Mit dem Landesprogramm ländlicher Raum 2014-2020 (LPLR) beteiligt sich auch die Europäische Union an der naturnahen Waldentwicklung sowie an der Erhöhung des Waldanteiles in Schleswig-Holstein.
Was wird gefördert?
Gefördert wird
die Waldvermehrung durch Aufforstung sowie
die naturnahe Forstwirtschaft durch Überführung von Nadelbaum-Reinbeständen und Umbau von nicht standortgerechten Beständen in standortgerechte und stabile Mischbestände.
Landesprogramm ländlicher Raum
für den Programmplanungszeitraum 2014-2022 mit den EU-kofinanzierten forstlichen Fördermaßnahmen mehr lesen
Richtlinien für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit den national finanzierten forstlichen Fördermaßnahmen
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Forstwirtschaft
Hamburger Str. 115
23795 Bad Segeberg
Förderprogramm: Naturnahe Gewässerentwicklung
Zweck und Ziel der Förderung:
Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Durchgängigkeit der Gewässer, durch z.B. die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung / Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren
Rechtsgrundlage:
Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 6613.23)
Dieses Merkblatt dient ausschließlich als Kurzinformation. Weitere bzw. detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Richtlinie, die unter der u.g. Adresse erhältlich ist.
Was wird gefördert?
Eine detaillierte Beschreibung der Fördergegenstände ist in der Anlage zur o.g. Richtlinie aufgeführt.
Wo wird gefördert?
Land Schleswig-Holstein
Wer wird gefördert?/ Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; in Ausnahmefällen mit Zustimmung des MELUND weitere Träger
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Die Fördervoraussetzungen können der o.g. Richtlinie entnommen werden.
Art und Höhe der Förderung:
Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Förderhöhe kann der o.g. Richtlinie entnommen werden.
Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?
Für das Antragsverfahren gelten die in der o.g. Richtlinie genannten Bestimmungen.
Ansprechpartner:
Formulare, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Michael Ahne
Anschrift: Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7071
Telefax: 0431/988-7156
E-Mail: michael.ahne@melund.landsh.de
Die Unterstützung des Schiffbaus hat weltweit eine jahrzehntelange Tradition. Viele Regierungen wählten den Schiffbau als Schlüsselindustrie zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Länder aus.
Die Landesregierung ist engagierter Partner und Motor der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein, die im Oktober 2012 gemeinsam mit Wirtschaftsverbänden, Kammern, Bundesagentur für Arbeit, Gewerkschaften, Hochschulen und den kommunalen Spitzenverbänden gestartet wurde.
Wohnen geht auf vielfältige Weise, zur Miete oder im Eigentum. Wer erhält beim Kauf von Eigentum eine Förderung und wer bekommt überhaupt einen Wohnberechtigungsschein oder hat Anspruch auf Wohngeld? Wir haben Infos und Tipps für Sie zusammengestellt.
Wohnraum in Städten und Gemeinden sorgt für Lebensqualität und fördert die Gemeinschaft. Kommunen können Wohnraum schaffen oder für die entsprechenden Bedingungen für Bauherrinnen und Bauherren sorgen. Welche Möglichkeiten es gibt und wie Kommunen dabei vorgehen, das erfahren Sie hier.
Gestiegene Zinsen und Baukosten sowie offene Fragen zur Heiz- und Energietechnik sind große Herausforderungen für die Wohnungs- und Bauwirtschaft. Der Bedarf an Wohnraum bleibt ungebrochen hoch. Schleswig-Holstein unterstützt daher das bezahlbare, energieeffiziente Wohnen in sozial stabilen Quartieren.
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