8 Schritte
Schritt 1: Entscheidung für die Entwicklung eines gemischten Quartiers
Eine Gemeinde entscheidet sich dafür, auf einer geeigneten Fläche ein gemischtes Wohngebiet zu bauen. Gemischt heißt: Größere und kleinere Gebäude, Mietwohnungen und Eigenheime. Quartier heißt: Ein gestaltetes städtebauliches Ensemble aus mindestens 30 Wohneinheiten, das als verdichtetes Quartier oder als flächensparsame Siedlung wahrgenommen werden kann und sich dabei gut in den Ort einbindet. Es kann sogar heißen: Bestandsgebäude werden integriert. Oder: Auch Räume oder Gebäude für soziale Zwecke, für kleinteiliges Gewerbe, für wohnungsnahes Arbeiten, für nachbarschaftliche Begegnung oder Flächen und Räume, die der Infrastruktur des Quartiers dienen, werden – in Masse und Menge untergeordnet – einbezogen.
Schritt 2: Ausrichtung an den Zielen des Programms
Die Entscheidungsgremien der Kommune beschließen, das geplante Quartier an den Zielen des Programms "Neue Perspektive Wohnen" auszurichten. Beschlüsse sind wichtig, um die Verbindlichkeit zu festigen und mögliche Konfliktlinien zu vermeiden.
Schritt 3: Prüfung der Grundlagen, Rahmenbedingungen und Voraussetzungen
Die kommunale Verwaltung oder deren Beauftragte bzw. Beauftragter prüft die planungsrechtlichen und weiteren rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung der vorgesehenen Fläche. Folgendes ist zu klären:
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ob die Fläche im Flächennutzungsplan dargestellt ist und ob sie nach § 34 BauGB oder § 30 BauGB bebaubar wäre,
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ob für das geplante Bebauungs- und Nutzungskonzept die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans erforderlich ist,
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ob und – wenn ja – welche Entwicklungsperspektiven für diese Fläche bereits vorliegen und welche Gültigkeit diese haben, bzw. wie auf dem bestehenden Sachstand eine neue oder differenziertere Planung aufsetzen kann,
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die Eigentumsverhältnisse,
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ob die Fläche geeignet ist und das Potenzial dafür hat, die Mindestkriterien zu erfüllen:
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in Bezug auf die Größe,
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in Bezug auf die Gebietskategorie,
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in Bezug auf die Möglichkeiten, ein gut abgesichertes Gestaltungskonzept auch tatsächlich zu realisieren.
Zur Klärung dieser Fragen können Sie Hilfe und Auskünfte einholen beim Kreisbauamt, bei der beteiligten Stadtplanung vor Ort, beim mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein (AIK SH), der zur Unterstützung des Antragsverfahrens beauftragt werden kann, sowie bei den zuständigen Referaten der Abteilung Bauen und Wohnen des schleswig-holsteinischen Innenministeriums.
Kontakt
Schritt 4: Den Förderantrag stellen
Ob und in welchem Verfahren ein Antrag gestellt werden soll, muss ggf. durch einen Ratsbeschluss geklärt und legitimiert werden. Alternativ wird der ausformulierte Antrag zugunsten eines Beschlusses vorgelegt oder das Vorgehen ist schon vorab beschlossen. Zugleich muss geklärt werden, ob Fachexpertise für das Antragsverfahren gebraucht wird (siehe Schritt 3).
Es muss festgestellt werden, welche zuwendungsfähigen Leistungen für welche Umsetzungsschritte gebraucht werden. Wichtig: Mit den Leistungen, die Gegenstand der Förderung werden sollen, darf vorher noch nicht begonnen worden sein.
Dazu muss überlegt werden, welche planungsrechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen (z. B. Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um ein leitbildbasiertes, umfassendes und aussagekräftiges Bebauungskonzept zu erstellen und alsbald umzusetzen. Alternativ ist es auch möglich, auf der Basis bestehenden Planungsrechts ein leitbildbasiertes Bebauungskonzept mit Hilfe von vertraglichen Regelungen zu verankern.
Das Antragsformular kann anschließend bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) heruntergeladen oder abgefordert werden.
zum Antrag bei der IB.SH
Grundlage der Zuwendung ist ein formeller Förderantrag und eine formlose Projektskizze, die die Ausgangslage und die Zielsetzungen, die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks und die vorgesehenen planerischen und rechtlichen Maßnahmen darlegt und erläutert. In der Skizze ist darzustellen, wie der Konzeptansatz den Qualitätskriterien Rechnung trägt und damit aus Sicht der Antragstellerin bzw. des Antragstellers die inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Die IB.SH berät Sie gern bei der Antragsstellung und nimmt den Antrag anschließend entgegen.
Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen umfassen
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Angaben zum Grundstück, zu der rechtlichen und planungsrechtlichen Ausgangslage;
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Aussagen zu den Qualitätskriterien: Wie sollen diese erfüllt werden?
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Angaben dazu, wie Planungsrecht bzw. der notwendige Rechtsrahmen geschaffen wird;
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Aussagen zu weiteren Zielsetzungen – auch zeitlich für die Umsetzung, eventuell besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens;
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Aussagen zum geplanten Verfahren (z. B. Beteiligung, Wettbewerb, Voruntersuchungen).
Planungsskizzen oder Illustrationen, die die Planungsziele verdeutlichen, können enthalten sein.
Schritt 5: Formale Prüfung und Bewertung
Die IB.SH prüft formal und der Landesbeirat bewertet den Antrag. Der Landesbeirat tagt in regelmäßigen Abständen und entscheidet über die Anträge, die innerhalb einer Frist eingegangen sind. Dabei kann der Landesbeirat auch Empfehlungen oder Maßgaben aussprechen, die ggf. eine Überarbeitung des Antrags erfordern.
Die Vor- und Nachbereitung übernimmt geschäftsführend die ARGE//SH.
Kontakt Landesbeirat
Schritt 6: Förderzusage
Nach einem positiven Votum bzw. einer Förderempfehlung durch den Landesbeirat übernimmt die IB.SH das Förderverfahren und stellt eine Förderzusage aus.
Schritt 7: Auszahlung des Zuschusses
Wann die Fördermittel ausgezahlt werden sollen, kann mit der IB.SH abgesprochen werden.
Schritt 8: Bau und Fertigstellung
Die wichtigen Umsetzungsschritte werden mit dem Fördergeber zugunsten von Presseterminen, Dokumentationen auf dieser Website oder Erfahrungsaustausch kommuniziert.
Kontakt
Investitionsbank Schleswig-Holstein: Neue Perspektive Wohnen – Wohnquartiere