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Thema : Wohnen

Das Programm "Neue Perspektive Wohnen"

Das Sonderprogramm bietet Anreize, potentielle Grundstücke zur Baureife zu entwickeln. Hier finden Kommunen, Bauträgerinnen und Bauträger sowie Investorinnen und Investoren konkrete Informationen zum Programm.

Letzte Aktualisierung: 01.05.2025

Das Logo zum Förderprogramm
Das Sonderprogramm bietet Anreize, potentielle Grundstücke zur Baureife zu entwickeln.

Mit dem Programm "Neue Perspektive Wohnen" fördert das Land Schleswig-Holstein Kommunen und deren Partnerinnen und Partner, die als Trägerinnen bzw. Träger der Maßnahmen oder als Investierende ein solches Vorhaben umsetzen, mit einem Zuschuss von bis zu 50.000 bzw. 70.000 Euro. Gefördert wird der gesamte planerische und rechtliche Aufwand zur Herrichtung eines Baugebietes mit einem Gesamtkonzept für ein gemischtes Quartier mit unterschiedlichem Mietwohnungsbau und Wohneigentum.

Zum 1. Mai 2025 ist eine Neufassung der Richtlinie in Kraft getreten. Neu ist unter anderem, dass für ergänzende, qualitätssteigernde Leistungen der Zuschuss noch um 20.000 Euro auf dann insgesamt 70.000 Euro aufgestockt werden kann.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen Sie für eine Förderung erfüllen:

Geeignete Fläche

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss über eine geeignete und konkrete Fläche verfügen, die eine zügige Bebauung zulässt.

Geeignet sind zum Beispiel:

  • innerörtliche Lagen und Baugebiete, die zur städtebaulichen Aufwertung dezentraler Zentren beitragen,
  • Bauflächen im ländlichen Raum, die sich zur Funktionsstärkung dörflicher Ortskernbereiche eignen und sich im Anschluss oder direkt in verdichteten Ortslagen befinden,
  • Baumaßnahmen als Flächenkonversion und/oder Nachverdichtung in Aufwertung und Umwidmung funktionsentleerter Flächen, die dem städtebaulichen Siedlungszusammenhang dienen,
  • Bauflächen, die den Siedlungsbestand qualifiziert weiterentwickeln.

Förderantrag und Absicht

Voraussetzung ist, dass sich das angestrebte Vorhaben an den im Kriterienkatalog (Anlage 1 der Richtlinie) beschriebenen Punkten orientiert und diesen im Kern entsprechen. Dies ist im Antrag in Form eines ortsangepassten, leitbildbasierten, umfassenden Konzeptes mit Aussagen zu den baulichen und städtebaulichen Qualitäten sowie zu den Nutzungsqualitäten, die erreicht werden sollen, darzustellen.

Die Bewertung der Vorhaben wird durch den Landesbeirat vorgenommen. Ein positives Votum des Landesbeirates ist Fördervoraussetzung.

Fristen

Die Anträge sind jeweils zum ersten eines Quartals einzureichen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags. Später eingehende Anträge werden zum nächsten Termin berücksichtigt.

Die Beiratssitzungen finden in der Regel sechs Wochen nach der jeweiligen Frist statt.

Förderung im Detail

Nach der Förderrichtlinie kann der Aufwand gefördert werden, der einer Gemeinde oder einer Vorhabenträgerin bzw. einem Vorhabenträger nach § 12 BauGB für planerische und rechtliche Maßnahmen zur Herrichtung eines Baugebietes mit einem Gesamtkonzept für ein gemischtes Quartier, das zur Umsetzung geeignet und bestimmt ist, entsteht.

Dazu gehören die Vorbereitung und Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- oder Erschließungsplanes oder auf sonstige Weise verbindlichen Bebauungskonzeptes, der bzw. das die in der Anlage 1 genannten Qualitätskriterien berücksichtigt. Zudem können durch die Förderung Maßnahmen unterstützt werden, die dazu dienen, das Bebauungskonzept entsprechend der Qualitätskriterien weiterzuentwickeln.

Zuwendungsfähige Ausgaben können sein:

  • die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten;
  • Kosten für notwendige Voruntersuchungen des Baugebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungskonzepts unerlässlich sind;
  • Personal- und Sachausgaben für Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird;
  • Kosten für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Durchführung kooperativer Verfahren;
  • Kosten für die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs sowie weiterer informeller Planungen als Maßnahmen zur weiteren städtebaulichen Qualifizierung des Quartiers;
  • Kosten für die Beratung durch ein unabhängiges Gremium von Expertinnen und Experten wie z. B. dem mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH;

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb, investive Maßnahmen sowie sonstiges kommunales Personal.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

Investitionsbank Schleswig-Holstein: Neue Perspektive Wohnen – Wohnquartiere

Investitionsbank Schleswig-Holstein

Zur Helling 5-6, 24143 Kiel

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