Alle vier bis sechs Jahre werden im Rahmen der Agrarstrukturerhebung im totalen Erhebungsteil Angaben zur Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben erfragt. Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 141 Abgabenordnung, Stand: 20.11.2015) sind landwirtschaftliche Betriebe buchführungspflichtig, wenn eine der nachstehenden Grenzen überschritten wird:
Gewinn über 60.000 Euro im Kalenderjahr;
Umsatz über 600.000 Euro im Kalenderjahr;
Wirtschaftswert über 25.000 Euro;
Gewinn aus Gewerbebetrieb über 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
Der Wirtschaftswert ist für die Steuerbehörden auf Grund dort vorliegender Informationen das sicherste Kriterium für die Feststellung der Buchführungspflicht. 2016 hatten 77 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe in Schleswig-Holstein eine Buchführung aufgrund steuergesetzlicher Vorschriften, im Bundesdurchschnitt waren es auf Grund der dort geringeren Betriebsgröße nur 58 Prozent.
Landwirtschaftliche Betriebe mit Buchführung [Anklicken zum Vergrößern - öffnet in einem neuen Fenster]
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