Unternehmen, die Arbeitsplätze für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten möchten, sollten sich an den Arbeitgeberservice (AGS) der Bundesagentur für Arbeit wenden. Er ist über die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 oder auch per E-Mail zu erreichen.
Grundsätzlich sind die Möglichkeiten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland durch das geltende Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht sehr vielschichtig und individuell geregelt. Die Möglichkeiten sind abhängig vom jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status. Aufenthaltstiteln oder Fiktionsbescheinigungen lässt sich entnehmen, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Erwerbsfähige Personen mit Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben einen Arbeitsmarktzugang. Eine Arbeitsbedingungen- oder Vorrangprüfung erfolgt nicht, sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (Umsetzung der sog. Massenzustrom-Richtlinie) vorliegt. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Regelungen für die Erwerbstätigkeit von Geflüchteten
Personen, die sich im Rahmen der Visumfreiheit oder im Besitz eines Schengen-Visums im Bundesgebiet aufhalten, ist die Erwerbstätigkeit generell nicht erlaubt.
Bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung mit Arbeitsmarktzugang befindet sich der Inhaber bzw. die Inhaberin in einem Asylverfahren. Dann müssen Unternehmen bzw. die zu Beschäftigenden die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde vor Einstellung erhalten. Diese muss in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Auch für diesen Personenkreis gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Sollten Unternehmen direkt von Geflüchteten oder betreuenden Personen auf die Aufnahme einer Beschäftigung angesprochen werden, so ist zu berücksichtigen, dass Geflüchtete dazu wie oben dargelegt zwingend einen Aufenthaltstitel benötigen, der einen Arbeitsmarktzugang (ggf. auf den beabsichtigten Arbeitsplatz) erlaubt. Das ist nicht bei allen ukrainischen Staatsbürgern, die sich in Schleswig-Holstein aufhalten, der Fall. Für Saisonarbeitskräfte gelten besondere Regelungen. Bei Fragen dazu wie auch zu einer etwa erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde (s.o.) sollte ggf. der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder die für den Wohnort des Geflüchteten zuständige Ausländerbehörde kontaktiert werden.
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