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Thema : Ukraine aktuell

Häufig gestellte Fragen (Deutsch)


Hier finden Sie häufig gestellte Fragen für Betroffene der Ukraine-Krise in deutscher Sprache.


FAQ Urkaine Deutsch

Welche Regelungen gelten für die Einreise aus der Ukraine nach Deutschland?

Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:

Biometrischer Reisepass vorhanden

Ukrainische Staatsangehörige, die im Be­sitz eines biometrischen Rei­sepasses oder ukrainischen Passersatzes (siehe nachfolgenden Absatz) sind, sind für Kurzaufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit.

Für Personen, die über eine ukrainische ID-Karte verfügen, ist die ukrainische ID-Karte, sofern sie im Modell 2015 vorliegt, als Passersatz – aktuell – zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2026 anerkannt. Die Allgemeinverfügung über die Anerkennung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.03.2022 B12), zuletzt verlängert am 27.01.2025 (BAnz AT 18.02.2025 B1) und ist mit Wirkung zum 24. Februar 2022 wirksam geworden.

Reisepass ohne biometrische Funktion vorhanden

Ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, bedürfen für Kurzaufenthalte eines sogenannten Schengen-Visums. Liegt kein Visum vor, wird bei Einreise die Identität durch die Bundespolizei erkennungsdienstlich festgestellt.

Reisepass oder anerkanntes Passersatzpapier ist nicht vorhanden

In diesen Fällen ist eine Einreise in das Hoheitsgebiet der EU und damit auch nach Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Dem Vernehmen nach können unter diesen Personenkreis vielfach Kinder fallen, für die noch keine ei­genen Pässe oder eine Eintragung in den Pass der Mutter beantragt wurden. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch Angehörige die­ses Personenkreises (nicht nur Kinder) infolge der Kriegshandlungen aus der Ukraine ausgereist sind.

Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März 2022 einen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser wurde am 4. März 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am gleichen Tage in Kraft getreten.

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine zuletzt verlängert bis zum 04. März 2026, da die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach wie vor bestehen.

Das Bundesinnenministerium hatte mit Verordnung vom 7. März 2022 festgelegt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die sich am 24. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und nach Deutschland eingereist sind, rückwirkend vom 24. Februar bis zunächst zum 23. Mai 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde in der Folge mehrfach verlängert; mit der sechsten Verlängerung wurde die Geltungsdauer zuletzt bis zum 04. März 2026 verlängert.

Damit sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 04. Dezember 2025 in das Bundesgebiet einreisen, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Gleichzeitig wird diesen Personen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht.

Ihr Aufenthalt ist also – auch ohne Visum – bis dahin erlaubt.

Dies gilt seit Mitte 2024 jedoch nicht für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine ohne internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz bzw. ohne eine nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht aufgehalten haben.

Das Bundesinnenministerium hat auf seiner Homepage zu den derzeitigen wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen Informationen veröffentlicht:

BMI: Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2025 verlängert

Hilfeportal germany4ukraine

Weitere Informationen

Änderungen für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige


Schleswig-Holstein hat die Regelungen zu Einreise und Aufenthalt der aus Ukraine Vertriebenen veröffentlicht:

Ukraine
Hier: Neufassung der Erlassregelungen zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine infolge der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 04.03.2026 gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836, der Sechsten und Siebten Verordnung des BMI zur Änderung der Ukraine-AufenthaltsÜbergangsverordnung und der 1. Änderung der Ukraine- Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Sind visafreie Aufenthalte sowie Aufenthalte mit Schengen-Visa im Bundesge­biet verlängerbar?

Visafreie Aufenthalte

Angehörige dieses Personenkreises, deren visumfreier Aufenthalt sich dem Ende zuneigt, können noch während ihres rechtmäßigen Aufent­haltes im Bundesgebiet die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantra­gen. Zuständig hierfür sind die Zuwanderungs- bzw. Ausländerbehörden der Kreise und kreis­freien Städte.

Aufenthalte mit Schengen-Visa

In diesen Fällen kann sowohl die Gültigkeitsdauer als auch die Aufenthaltsdauer eines Schengen-Visums gebührenfrei ver­längert werden, wenn der Visuminhaber aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitglied­staaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen. Durch die aktuelle kriegerische Auseinandersetzung auf dem offenbar gesamten ukrainischen Staatsgebiet steht der Annahme des Vorliegens höherer Gewalt nichts entgegen.

Müssen bereits in Deutschland aufhältige ukrainische Staatsangehörige vor Erteilung eines Aufenthaltstitels ggf. ein nationales Visumverfahren durchfüh­ren?

In Deutschland bereits aufhältigen ukrainischen Staatsangehörigen ist es auf­grund der besonderen Umstände in der Ukraine gegenwärtig und bis auf wei­teres nicht zumutbar, vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein formell erfor­derliches Visumverfahren durchzuführen.

Mit dem Beschluss des Europäischen Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 in Verbindung mit der Ukraine-Aufenhalts-Übergangsverordnung in der jeweils gültigen Version sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich am 24. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und nach Deutschland eingereist sind, rückwirkend vom 24. Februar bis - nach aktueller 6. Verlängerung der Ukraine-Aufenhalts-Übergangsverordnung - zum 04. März 2026 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Sie müssen folglich auch kein Visumverfahren durchführen. 

Ergänzend wird auf die Regelungen der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der jeweils gültigen Version) hingewiesen.

Kann in den Fällen ukrainischer Staatsangehöriger § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufent­haltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) angewendet werden?

Mit Beschluss des Europäischen Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ist § 24 Aufenthaltsgesetz unmittelbar anwendbar.

Unter welchen Umständen ist ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland eine Arbeitsaufnahme möglich? 

Personen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG sind, ist seit einer Gesetzesänderung zum 01. Juni 2022 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich gesetzlich uneingeschränkt erlaubt (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Damit sind sowohl die unselbständige Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit voraussetzungslos zu erlauben. Der Aufenthaltstitel ist dementsprechend bei Erteilung deklaratorisch mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen.

Nach § 24 begünstigte Personen, die ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis online an die Zuwanderungs-/Ausländerbehörde übermittelt haben, erhalten direkt nach dem Absenden ihres Antrags in Form einer druckbaren Antragszusammenfassung die Information, dass ihnen ab Antragstellung die Ausübung einer nichtreglementierten Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Weitere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland

Werden Ukrainerinnen und Ukrainer in Aufnahmeeinrichtungen/Landesunterkünften wohnen (müssen)?

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel verfügen oder sich visumfrei in Deutschland aufhalten, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.

Die Verpflichtung, sich in einer Aufnahmeeinrichtung zu melden und dort zu wohnen, besteht regelmäßig, wenn ein Asylgesuch geäußert wird. Dann gelten die allgemeinen asylrechtlichen Regelungen zur Aufnahme und (bundesweiten) Verteilung.

Weitere Regelungen auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Rates werden gegenwärtig durch den Bund erarbeitet.

Weitere Informationen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ablauf eines Asylverfahrens

Freiwillige Ausreisen und Abschiebungen

Werden freiwillige Ausreisen in die Ukraine erwartet?

Freiwillige Ausreisen mit dem Ziel Ukraine sind möglich und finden auch vereinzelt statt. Auch die Förderung freiwilliger Ausreisen in die Ukraine mit dem REAG/GARP 2.0 Programm ist möglich.

Wird in die Ukraine abgeschoben?

Abschiebungen sind derzeit faktisch unmöglich. Die aktuelle Sicherheitslage in der Ukraine sowie der Sperrung des Luftraums der Ukraine für den zivilen Luftverkehr, macht das Überschreiten der ukrainischen Grenzen in beide Richtungen nur eingeschränkt ermöglicht. 

Von einer Abschiebung bedroht sind vor allem Drittstaatler/innen, die aus der Ukraine geflohen sind und keinen ukrainischen Pass besitzen. Diese Personen verlieren in der Regel ihren Schutzstatus und könnten aufgefordert werden, Deutschland zu verlassen. Dazu gehören Studierende, Fachkräfte und anerkannte Flüchtlinge, die in der Ukraine gelebt haben. 

Aufnahme von Geflüchteten

Wie viele Ukrainerinnen und Ukrainer werden aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Schleswig-Holstein kommen?

Derzeit ist nicht abzusehen, wie viele Ukrainerinnen und Ukrainer aus ihrem Heimatland fliehen oder vertrieben und in das Bundesgebiet einreisen werden. Die Aufnahmequoten der Länder für Menschen, die um Asyl nachsuchen oder bei denen der Europäische Rat den sogenannten "Massenzustrom" festgestellt hat, richtet sich nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel". Für Schleswig-Holstein bedeutet dies eine Aufnahmequote von 3,4 Prozent.

Sind die Kommunen zur Aufnahme von Ukrainerinnen und Ukrainer verpflichtet und wie erfolgt die Unterbringung?

Ukrainerinnen und Ukrainer, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, können direkt eingereist sein, oder wurden kurz im Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge aufgenommen. Sie können – im Rahmen ihrer Wohnsitzauflage – bei Verwandten oder Bekannten unterkommen, sich selbst um Wohnraum bemühen oder sie werden bei Bedarf von den Kommunen untergebracht. Diese sind nach dem Landesaufnahmegesetz zur vorläufigen Unterbringung verpflichtet, wenn das Landesamt eine Zuweisung ausspricht. Die Ausländerbehörden müssen dazu die Personen, die nicht über das Landesamt eingetroffen sind, melden.

Je nach den örtlichen Begebenheiten erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Wohnung. Wenn diese bei großem Zustrom nicht zur Verfügung stehen, kann es sein, dass die Kommunen Notnterkünfte zur Verfügung stellen müssen.

Welche Regelungen gelten für ukrainische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet einreisen?

Minderjährige gelten dann als unbegleitet, wenn sie ohne personensorge- oder erziehungsberechtigte Personen einreisen; sie sind dann sogenannte "unbegleitete minderjährige Ausländerinnen oder Ausländer".

Personensorgeberechtigte sind in der Regel die Eltern. Erziehungsberechtigte sind volljährige Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen die Personensorge wahrnehmen. Diese Vereinbarung muss nicht schriftlich abgeschlossen sein. Ob im Einzelfall eine Erziehungsberechtigung vorliegt, prüft das örtliche Jugendamt.

Wenn die unbegleitete Einreise eines Kindes oder Jugendlichen festgestellt wird, hat das örtlich zuständige Jugendamt das Kind bzw. den Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen. Die vorläufige Inobhutnahme erfolgt in einer Jugendhilfeeinrichtung, in einer sonstigen Wohnform oder auch bei einer geeigneten Person. Geeignete Personen können Pflegeeltern sein oder auch andere Personen, zu denen das Kind oder die bzw. der Jugendliche z. B. auf der Flucht eine gute Beziehung aufgebaut hat.

Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme prüft das Jugendamt, ob das Kind bzw. der Jugendliche zur regulären Inobhutnahme weiterverteilt werden oder an Ort und Stelle bleiben soll, weil z. B. eine Zusammenführung mit Verwandten möglich ist.

Das für die reguläre Inobhutnahme zuständige Jugendamt veranlasst die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers und entscheidet, in welcher Hilfeform das Kind oder der Jugendliche untergebracht und versorgt werden soll.

Weitere Informationen finden Sie hier: Ankommen in Schleswig-Holstein - Unbegleitete Minderjährige

Falls Sie Minderjährige ohne Begleitung vermuten oder Interesse haben, Kinder oder Jugendliche aus der Ukraine aufzunehmen, wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Kreises bzw. Ihrer Stadt. 

Müssen sich Ukrainerinnen und Ukrainer bei der Meldebehörde anmelden?

Grundsätzlich müssen sich ukrainische Staatsangehörige unverzüglich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei der Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt die Anmeldung in der Meldebehörde durch die Aufnahmeeinrichtung. Nach der Verteilung auf die Kommunen ist eine persönliche Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erforderlich. Hierzu bringen Sie bitte folgende Dokumente mit: Dokumente zur Identitätsfeststellung (z.B. biometrischer Pass, Ersatzausweis des Generalkonsulats, sonstiges Identitätsdokument), gegebenenfalls sonstige Urkunden mit amtlicher Übersetzung (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, sonstige Urkunden). Liegt kein Identitätsdokument vor, sind die Originale der Urkunden mit einer Apostille der zuständigen Heimatbehörde zu versehen.

Migrationsspezifische Beratungsangebote in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein steht landesweit ein vielfältiges Netz von Beratungsstellen zur Verfügung. Es gibt für Zugewanderte über 27 Jahren Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zugewanderte (MBE) sowie die Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH). Sie unterstützen ab dem ersten Tag in vielen für sie wichtigen Fragen, z.B. zu Themen wie

  • Deutsch lernen,
  • Kita, Schule und Beruf,
  • Wohnen,
  • Gesundheit,
  • Familie

und leiten an die zuständigen Stellen weiter.

Jugendmigrationsdienste stehen für junge Geflüchtete und Vertriebene im Alter von 12 bis 27 Jahren mit ihren Familien bereit, die nach Deutschland kommen, und unterstützen sie über Beratung, Bildungs- und Freizeitangebote.

Alle Angebote sind für Ukrainerinnen und Ukrainer geöffnet und kostenfrei. Unter Umständen müssen Sie sich jedoch auf Wartezeit bis zum Termin einrichten.

Im BAMF-NAvI können Sie sehen, wo Migrationsberatungsstellen zur Verfügung stehen.

Haben Ukrainerinnen und Ukrainer Zugang zu Sprachkursen?

Vorrangig können Ukrainerinnen und Ukrainer an Integrationskursen teilnehmen. Integrationskurse dauern im Regelfall 600 Stunden und vermitteln ausreichende mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse. Dazu gehört auch ein Orientierungskurs mit nochmal 100 Unterrichtseinheiten. Integrationskurse werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Sie können dabei ein sogenanntes B1-Zertifikat erwerben. Der Orientierungskurs wird mit dem Test „Leben in Deutschland“ abgeschlossen.

Ausführliche Informationen zu den Integrationskursen

Im BAMF-NAvI können Sie sehen, wo Integrationskurse angeboten werden. Für die Teilnahme müssen Sie einen Antrag auf Zulassung bei der Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 24539 Neumünster, Brachenfelder Straße 45 stellen. Dabei kann Ihnen auch die Migrationsberatung oder der Träger Ihres Sprachkurses helfen.

Außerdem können Ukrainerinnen und Ukrainer auch
    • Erstorientierungskurse,
    • STAFF-Kurse,
    • „MiA“-Kurse (ein Angebot nur für Frauen) und 
    • Berufssprachkurse besuchen.
Informationen zu all diesen Sprachkursangeboten finden Sie hier: Wie und wo kann man Deutsch lernen?

Wichtiges:

Ukrainerinnen und Ukrainer haben Zugang zu allen vorgenannten Sprachkursangeboten. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Eine Fiktionsbescheinigung sollte auf die künftige Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis hinweisen, damit Sie zeitnah an einem Kurs teilnehmen können.

Die Teilnahme an den Kursen ist kostenlos. Auch Fahrtkosten können erstattet werden. Bei einem Integrationskurs werden Sie bei der Zulassung automatisch von der Kostenbeitragspflicht befreit. Nachweise sind nicht erforderlich.

Bitte rechnen Sie dennoch mit Wartezeiten zu den Kursen, da der Andrang sehr groß ist. Viele Stellen bieten auch ehrenamtlich Kurse an, damit Sie auch ohne Aufenthaltsnachweis Deutsch lernen können.

Bei einigen Integrationskursen, Erstorientierungskursen oder STAFF-Kursen ist es möglich, dass Ihre Kinder beaufsichtigt werden, solange Sie den Sprachkurs besuchen. Sollten Sie eine Kinderbeaufsichtigung während Ihres Kursbesuchs benötigen, informieren Sie sich vorab bei Ihrem Sprachkursträger, ob eine Kinderbeaufsichtigung vorhanden ist. Der Träger hilft Ihnen dabei, ein passendes Angebot zu finden, sodass Sie Deutsch lernen können, auch wenn Sie Kinder haben, die Sie betreuen müssen.

Außerdem werden einige Sprachkurse auch online angeboten. Sollten Sie einen Online-Kurs besuchen wollen, sprechen Sie mit Ihrem Träger, ob es ein passendes Angebot für Sie gibt. Es gibt auch die Möglichkeit, hierfür Geräte (Tablets) auszuleihen, wenn Sie kein eigenes geeignetes Gerät besitzen.

Werden Kinder und Jugendliche beim Deutschlernen unterstützt?

Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache erhalten eine umfangreiche Sprachbildung (Deutsch als Zweitsprache/DaZ). In diesem Unterricht lernen sie, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Die jeweilige Schule stellt für jedes Kind fest, ob es DaZ-Unterricht erhalten soll.

Weitere Informationen zu DaZ

Ab wann und wo können ukrainische Kinder eine Schule besuchen?

Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein grundsätzlich alle Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahre. Aus der Ukraine vertriebene oder geflohene schulpflichtige Kinder und Jugendliche sollen möglichst schnell wieder eine Schule besuchen. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an die Schule, auf die das Kind aufgenommen werden soll. Wenn Sie unsicher sind, welche Schule für das Kind geeignet ist, wenden Sie sich bitte an das Schulamt im jeweiligen Kreis.

Liste der Schulrätinnen und Schulräte in Schleswig-Holstein

Wo erhalte ich Informationen für Menschen, die bei Grenzübertritt Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel zu werden?

Benötigen Menschen in Schleswig-Holstein Informationen oder Hilfe zum Thema Menschenhandel, können sie sich an die Fachstelle contra wenden: www.contra-sh.de
Bei Unsicherheiten, ob Menschenhandel vorliegt, ist Beratung in deutscher und ukrainischer Sprache möglich. 

Internationale Organisation für Migration: Informationen für Menschen, die aus der Ukraine fliehen

Was ist bei mitgebrachten Haustieren zu beachten?

Bei der Ukraine handelt es sich um ein nicht gelistetes Drittland, in dem auch Tollwutfälle bei Haustieren auftreten. Informationen zur Einreise mit Haustieren finden Sie auf den Internetseiten des Bundeslandwirtschaftsministeriums.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Einreise mit Heimtieren

Finanzielle und gesundheitliche Unterstützung von Geflüchteten

Welche Transferleistungen können Ukrainerinnen und Ukrainer erhalten?

Ukrainische Staatsangehörige, die durch die Aufnahme in einer Landesunterkunft vorübergehend Schutz erhalten, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 
Wenn Sie erwerbsfähig sind, können Sie für sich und Ihre Familie Bürgergeld vom Jobcenter erhalten. Wenn Sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, können Sie Geld vom Sozialamt (Sozialhilfe) erhalten.
Voraussetzung für Bürgergeld und Sozialhilfe ist u.a., dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine entsprechende „Fiktionsbescheinigung“ von der Ausländerbehörde erhalten. Die örtlichen Jobcenter oder das örtliche Sozialamt beraten Sie dazu.

Ukrainerinnen und Ukrainer, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, haben auch einen Anspruch auf bestimmte medizinische Leistungen. Diese beinhalten die Gewährung von u.a.:

  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt,

  • sonstigen Leistungen zur Sicherung der Gesundheit,

  • erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfen im Einzelfall.

Die Anmeldung der leistungsberechtigten Personen bei der örtlich zuständigen Krankenkasse erfolgt unverzüglich nach Zuweisung und Ankunft in der Kommune. durch die örtliche Leistungsbehörde.

Für ukrainische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel beantragt haben (z.B. bei einer visumsfreien Einreise), besteht während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ein allgemeiner Leistungsausschluss. In diesen Fällen sind medizinische Leistungen auf die Versorgung von Notfällen beschränkt. Sie sind beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.

Informationen zu Impfungen gegen Covid-19 und weitere Erkrankungen

Robert-Koch-Institut: Flucht und Impfen

Robert-Koch-Institut: Häufig gestellte Fragen zu Flucht und Gesundheit

Informationen zum Schulbesuch in Schleswig-Holstein

Alle Informationen zum Schulbesuch geflüchteter Kinder und Jugendlicher finden Sie auf der Website des Bildungsministeriums.

Häufig gestellte Fragen zum Schulbesuch in Schleswig-Holstein

Informationen zur Kinderbetreuung

Wenn wir länger hierbleiben müssen, wo kann mein Kind in den Kindergarten gehen?

Eltern in Schleswig-Holstein haben grundsätzlich das Recht, ein Betreuungsangebot für ihr Kind frei auszuwählen. Sie können an jedem Standort ihrer Wahl nach einem Betreuungsangebot in einer Kindertageseinrichtung (Abkürzung: "Kita") oder Kindertagespflegestelle suchen. Nicht immer ist eine Aufnahme aufgrund der vorhandenen Platzzahl möglich, insbesondere dann, wenn ein Kind spontan angemeldet wird. Die Anmeldung und alle Informationen zu den Betreuungsangeboten finden Sie auf dem KitaPortal Schleswig-Holstein. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise unter "Wo muss ich mich melden?" (siehe unten)

Sollte eine Betreuung in einer Kita oder einer Kindertagespflegestelle zunächst nicht möglich sein, gibt es vielerorts weitere Angebote der Kinderbetreuung. So werden zum Beispiel Spielkreise, Eltern-Kind-Gruppen, informative Eltern-Cafés mit Kinderbetreuung oder Betreuung im Rahmen von Sprachkursen angeboten. Viele dieser Angebote werden von Familienzentren und Familienbildungsstätten organisiert, die es überall in Schleswig-Holstein gibt. Bitte informieren Sie sich über diese ergänzenden Angebote in Ihrer Wohnortgemeinde.

Wer bezahlt das?

Die Kindertagesbetreuung ist für die Eltern generell kostenpflichtig. Die zu zahlenden Beiträge hängen vom Umfang der Betreuungsleistung ab. Die Beiträge sind gedeckelt.

Empfänger von Sozialleistungen, auch bestimmter Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, sind vollständig von den Gebühren befreit. Hierzu können auch Personen zählen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen.

Für einkommensschwache Haushalte greift eine soziale Ermäßigung. Danach müssen Familien nur 50 Prozent des Betrags, der über einer bundesgesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegt, für die Kinderbetreuung aufwenden. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie ihrem Wohnort und wird auf dieser Grundlage durch die Kommunen berechnet. Familien mit einem Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenze werden vollständig befreit. Davon profitieren auch Familien, die keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus gibt es eine gesetzliche, für alle Familien gleich gestaltete Geschwisterermäßigung.

Wo muss ich mich melden?

Die Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz für Ihr Kind sowie die Voranmeldung des Kindes in der Kita oder bei einer Kindertagespflegestelle erfolgt über das KitaPortal Schleswig-Holstein. Hilfreich ist, wenn Sie sich und Ihr Kind zuvor bereits bei einer Meldebehörde angemeldet haben. Dies ist aber keine Voraussetzung.

WICHTIG: Geben Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes über das KitaPortal unbedingt Ihre neue Adresse in Schleswig-Holstein an. Im Anschluss sollten Sie sich zeitnah bei den ausgewählten Einrichtungen persönlich vorstellen.

Hilfe für die Anmeldung finden Sie in den FAQ oder auf https://www.kitaportal-sh.de/kitathek/. Die dort hinterlegten Texte oder Dokumente finden Sie auch auf Englisch oder Sie können sie z.B. mit Hilfe von google-translate übersetzen. Eine Übersetzung des Kita-Portals in die Sprachen Ukrainisch und Russisch ist angedacht. Sollten Sie Hilfe bei der Anmeldung auf dem Portal benötigen, können Sie sich nach Hilfsangeboten vor Ort erkundigen. Informationen hierzu gibt Ihnen Ihre Wohnortgemeinde.

Sie können sich bezüglich eines Betreuungsplatzes auch direkt an Ihre Wohngemeinde wenden. Diese hat die Möglichkeit, den Bedarf einzuschätzen und gegebenenfalls mehr Plätze einzurichten.

In allen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestellen können die Eltern in den ersten Tagen bei ihrem Kind bleiben und mit ihm gemeinsam den Kita-Alltag kennen lernen. Das erleichtert dem Kind die Eingewöhnung, damit es sich sicher und geborgen fühlt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte, welche Unterlagen für eine Anmeldung benötigt werden, geben Ihnen die jeweiligen Einrichtungen.

Informationen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer

Ich möchte unterstützen und Wohnraum zur Verfügung stellen. An wen kann ich mich wenden?

Ukrainerinnen und Ukrainer werden nach ihrem Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen/ Landesunterkünften auf die Kommunen verteilt. Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner, die privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung stellen wollen, sollten sich daher zunächst bei ihrer Gemeinde- oder Amtsverwaltung melden.

Ich möchte unterstützen und mich ehrenamtlich in der Betreuung ukrainischer Flüchtlinge engagieren. An wen kann ich mich wenden?

Ukrainerinnen und Ukrainer werden nach ihrem Aufenthalt in der Landesunterkunft auf die Kommunen verteilt. Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner, die sich ehrenamtlich engagieren wollen, sollten sich daher zunächst bei Hilfsorganisationen in ihrer Gemeinde oder ihrem Amt erkundigen.

Weitere Informationen

Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen Schleswig-Holstein

Ich möchte unterstützen und an Hilfsorganisationen für ihren Einsatz vor Ort spenden. Wo finde ich Spendenkonten?

Spendenkonten sind auf den Seiten gemeinnütziger Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden veröffentlicht.

Weitere Informationen

Schleswig-Holstein hilft

Was regelt die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) in der aktuellen Fassung?

Die Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.

Die Verordnung gilt bis zum 4. März 2026 und enthält Voraussetzungen, Auflagen und Nebenbestimmungen.

Die Aufenthaltstitel der von der Verordnung begünstigten Personen gelten automatisch bis zum 04. März 2026 fort, ohne dass eine Verlängerung im Einzelfall erfolgen muss. 

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV)

Ich habe Fragen im Zusammenhang mit Flucht aus der Ukraine, die bisher nicht aufgeführt sind. An wen kann ich mich wenden?

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