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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.2. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kto. 782)

Grundsätzliches

Das Konto 7821 wird angesprochen, wenn unbewegliche Vermögensgegenstände erworben werden. Dies betrifft insbesondere solche, die in der kommunalen Bilanz unter 1.2.1. Unbebaute Grundstücke (Kto. 02), 1.2.2. Bebaute Grundstücke (Kto. 03), 1.2.3. Infrastrukturvermögen (Kto. 04) oder 1.2.4. Bauten auf fremden Grund und Boden (Kto. 05) geführt werden.

In diesen Fällen sind die vollen Anschaffungskosten, also der volle Zahlungseingang (einschließlich aller Auszahlungen für nachträgliche Anschaffungskosten) als Auszahlung für den Erwerb von Grundstücken und Gebäude zu werten. Das Saldierungsverbot nach § 40 Abs. 3 GemHVO-Doppik ist zu beachten.

Dies gilt nicht, sofern die Gemeinde aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben vorsteuerabzugsberechtigt ist (Vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen und Betriebe). In diesen Fällen ist ausschließlich der Netto-Betrag unter Konto 7821 zu buchen. Die gezogene Vorsteuer ist gesondert zu erfassen und auf dem zugehörigen Bilanzkoto auszuweisen (vgl. VV-Kontenrahmen Ziffer 5.1).

Neben den reinen Kaufpreiszahlungen sind ausweislich der VV-Kontenrahmen auch folgende Geschäftsvorfälle über das Finanzrechnungskonto 7821 abzubilden

  • Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Auszahlungen für Vermessung, Grundstücksschätzungen, Notarkosten, Kosten der Grundbucheintragung, Auflassung, Planung, Grunderwerbsteuer, Erschließungsbeiträge etc.
  • Abfindungen und Renten für die Abtretung von Grundstücke durch Dritte an die Gemeinde
  • Abfindungen aufgrund von Gebietsänderungen der Gemeinde bzw. des Kreises (Ein- und Ausgemeindung),

Des Weiteren wird zur weiteren Bestimmung der Anschaffungskosten auf die Ausführungen unter "" verwiesen.

Rechtliches - Informationen

(Abs.2) (juris)
(juris)

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