1.2.3. Infrastrukturvermögen (Kto. 04)
Grundsätzliches
Zum Infrastrukturvermögen im engeren Sinne zählen alle öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich nach ihrer Bauweise und Funktion der örtlichen Infrastruktur dienen. Es umfasst somit neben dem jeweiligen Grund und Boden die darauf befindlichen Bauten wie Kanalisation, Straßenaufbauten mit ihren Verkehrsleitanlagen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen wie Kläranlagen, Leitungen etc. In Abgrenzung hierzu sind die übrigen öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Bildungsinstitutionen, Kultur- und Sozialeinrichtungen (Infrastrukturvermögen im weiteren Sinne) in der Regel dem Bilanzbereich bebaute Grundstücke zuzuordnen (vgl. Erläuterungen zu § 48 GemHVO-Doppik). Hierzu zählen auch etwaige Parkplätze, die diesen Liegenschaften zuzuordnen sind und somit zu den jeweiligen Außenanlagen gehören.
Grundsätzlich ist das gesamte Infrastrukturvermögen gem. § 41 GemHVO-Doppik zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gem. § 43 GemHVO-Doppik, zu bewerten. Sofern im Zuge der Eröffnungsbilanzerstellung keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Infrastrukturvermögen, das vor dem Eröffnungsbilanztermin hergestellt oder erworben wurde, ermittelbar sind, darf eine Ersatzbewertung vorgenommen werden, die bei den einzelnen Unterkonten unter dem Punkt Eröffnungsbilanz dargestellt wird. Weiterhin ist eine Bilanzierung nur zulässig, wenn die Kommune wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dieses ist immer dann der Fall, wenn sie auch Straßenbaulastträger ist (vgl. § 11 StrWG).
Eine Unterteilung der Straßen in einzelne Abschnitte macht Sinn vor dem Hintergrund von Teil- bzw. Ersatzinvestitionen im Rahmen einzelner Bauabschnitte, auch für zukünftig geplante Maßnahmen. Innergemeindlich ist eine Unterteilung zwischen Kreuzungspunkten ratsam.
Unterkonten
Eröffnungsbilanz
Falls im bisherigen Rechnungswesen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt wurden, so können diese gem. § 55 Abs. 5 GemHVO-Doppik übernommen werden.
Sofern Ersatzbewertungen vorgenommen werden, weil die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellkosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, sind diese gem. § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik zurückzuindizieren. Ebenso ist eine Nutzungsdauerverlängerung durch zwischenzeitlich erfolgte bauliche Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen, vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO-Doppik. Nutzungsdauerverlängerungen sind jedoch nur zulässig sofern die baulichen Maßnahmen zu einer Erweiterung bzw. zu einer Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus führen. Das heißt die baulichen Maßnahmen müssen über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen. Diese Nutzungsdauerverlängerung darf maximal 50% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen (vgl. § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
Eröffnungsbilanz-Unterkonten
FAQ
Hinweise
In den §43 und §55 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
Handreichung Landesrechnungshof – Eröffnungsbilanzen
(PDF, 569KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Prüfungsmitteilung Landesrechnungshof – Vermögenserfassung
(PDF, 511KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage Leitfaden Ermittlung Katalogpreise
(doc, 109KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage Bewertung Gehwege / Plätze
(xls, 139KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage Bewertung Straßen
(xls, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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