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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Aktivierte Eigenleistung

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.24 Aktivierte Eigenleistung

Frage: Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Buchen von aktivierten Eigenleistungen? Unter welchen praktischen Voraussetzungen bucht man aktivierte Eigenleistungen bzw. was muss man machen, um die Eigenleistung zu aktivieren? Wie setzt man die aktivierte Eigenleistung in der Verwaltung um?

Stellt eine Gemeinde mit eigenem Personal Vermögensgegenstände des Anlagevermögens her, so werden diese in der Bilanz aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Im Wert der hergestellten Vermögensgegenstände befinden sich Aufwendungen aus der Herstellung (z. B. anteilige Personalkosten), die schon in der Ergebnisrechnung abgebildet werden.

Durch die Abschreibungen dieser Vermögensgegenstände käme es ohne aktivierte Eigenleistung über die Nutzungsdauer zu einem doppelten Aufwand. Um diese Doppelbelastung auszuschließen, wird der Vermögensgegenstand nach Fertigstellung in Höhe der Herstellungskosten aktiviert, die Gegenposition ist das Ertragskonto „aktivierte Eigenleistungen“. Dieser quasi „Verkauf an sich selbst“ entlastet die Ergebnisrechnung.

Damit ist auch die Frage“ Was muss man machen, um die Eigenleistung zu aktivieren?“ zu beantworten: Die Aktivierung erfolgt über die Herstellungskosten. Darin wird nicht differenziert zwischen Eigen- und Fremdleistung.

Um die aktivierten Eigenleistungen buchen zu können, sind zuvor die Herstellungskosten exakt zu ermitteln. In § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO-Doppik sind die Einzelkomponenten aufgelistet.

Zum Nachweis der Personaleinzelkosten (=Fertigungskosten) müssten beispielsweise die Bauhofmitarbeiter die für die Herstellung von Spielzeuggeräten für Spielplätze städtischer Kindergärten verbrauchte Arbeitszeit aufzeichnen.

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