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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ergebnisrechnung >> Unterhaltung der Grundstücke, baulichen Anlagen und des sonstigen unbeweglichen Vermögens

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Unterhaltung der Grundstücke, baulichen Anlagen und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Kto. 521 & Kto. 522)

Hierunter fallen alle Erhaltungsaufwendungen, die in der Regel durch die gewöhnliche Nutzung veranlasst werden und dazu dienen, den Vermögensgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Beispielhaft sind Reparaturen und Wartungsarbeiten zu nennen. Abzugrenzen sind die Unterhaltungsaufwendungen von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten, siehe hierzu Hinweis auf FAQ.

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