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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Forderungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Definition Forderungen

Grundsätzliches

Die Forderung ist ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch gegen einen Forderungsschuldner, der sich rechtlich aus einem abgeschlossenen Vertrag (§ 241 BGB) oder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer Gesetzesvorschrift ergibt. In der kommunalen Bilanz wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.

Die Forderungen sind gemäß § 37 Abs. GemHVO-Doppik mit ihrem Nominalwert auszuweisen und im Rahmen des Jahresabschlusses bezüglich ihrer Werthaltigkeit zu überprüfen (§ 43 Abs. 8 GemHVO-Doppik) und gegebenenfalls abzuschreiben. Eine solche Wertberichtigung kann im Wege einer Einzelwertberichtigung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik) oder Pauschalwertberichtigung erfolgen. Uneinbringliche Forderungen werden über Abschreibungen auf Umlaufvermögen (Kto.573) der Ergebnisrechnung aufwandswirksam gebucht und damit der Bilanzwert der Forderungen korrigiert. Zweifelhaft gewordene Forderungen werden ebenfalls aufwandswirksam in der Ergebnisrechnung gebucht, die Gegenbuchung erfolgt jedoch im Konto 2111 "Wertberichtigungen zu Forderungen" auf einem passiven Bestandskonto der Bilanz.

Im Rahmen des Jahresabschlusses ist der gebuchte Forderungsbestand mit den Debitorenkonten (Personenkonten) abzustimmen (§ 25 Abs. 4 GemHVO-Doppik). Die Kontenstruktur der Forderungen muss die Erstellung eines Forderungsspiegels gemäß Ausführungsanweisung des Innenministeriums-SH, Muster Nr. 25 (AA GemHVO-Doppik mit Anlagen 1 bis 32) im Anhang zur Bilanz (§ 51 Abs. 3 GemHVO-Doppik) ermöglichen und abstimmbar sein.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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