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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Einzelwertberichtigung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

Definition Einzelwertberichtigung

Grundsätzliches

Aus dem in § 39 Abs. Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik enthaltenen Vorsichtsprinzip resultiert die Notwendigkeit, die Forderungen der Kommune laufend auf ihre Werthaltigkeit bzw. ihr Ausfallrisiko hin zu überprüfen.

Sofern im Rahmen der Inventur nach § 37 GemHVO-Doppik oder unterjährig festgestellt wird, dass bilanzierte Ansprüche nicht mehr realisierbar sind, sind diese gem. § 43 Abs. 8 GemHVO-Doppik abzuschreiben.

Eine solche Wertberichtigung kann im Wege einer Einzel- oder Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik) darf allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Einzelwertberichtigung verzichtet werden.

Im Wege der Einzelwertberichtigung wird jede einzelne Forderung gesondert abgeschrieben. Grundlage ist in der Regel eine personenbezogene Entscheidung, die durch die Kommune im Wege von Niederschlagung oder Erlass gem. § 31 GemHVO-Doppik getroffen wird.

Dauerhaft niedergeschlagene und erlassene Forderungen sind direkt abzuschreiben und werden als Forderungen nicht mehr in der Bilanz geführt.

Befristet niedergeschlagene Forderungen sind ebenfalls im Wege der Einzelwertberichtigung zu korrigieren, sie werden aber über indirekte Abschreibungen bereinigt. Hierbei wird die Berichtigung über das passive Bestandskonto 2111 gebucht, das allerdings nicht in der Bilanz ausgewiesen wird. In gleicher Höhe wird der berichtigte Forderungsbestand auf der Aktivseite der Bilanz reduziert.

Die Niederschlagung von Forderungen verschlechtert durch die Abschreibung zwar das Jahresergebnis, die betroffenen Ansprüche erlöschen hierdurch aber nicht. Stattdessen wird die Verfolgung nur ausgesetzt. Sofern sich Anhaltspunkte für einen Einziehungserfolg ergeben, sind die niedergeschlagenen Forderungen weiter zu verfolgen. Daher sollten diese Forderungen in einer gesonderten Liste einer laufenden Überwachung unterliegen.

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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