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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.2. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen (Kto. 32)

Grundsätzliches

Laut VV-Kontenrahmen bezeichnen Verbindlichkeiten aus Krediten die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. In Kontogruppe 32 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dienen. Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung durch Begebung von Wertpapieren oder direkt mittels Darlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben. Hierzu zählen auch Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z. B. KfW ). Das gilt auch dann, wenn die Zinslasten von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen werden (z.B. KfW Programme).

Eröffnungsbilanz

Bei der Umstellung auf die Doppik sind hinsichtlich der Übertragung von Kreditermächtigung (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO-Kameral) in der Eröffnungsbilanz die Ermächtigung nicht anzusetzen. Im Finanzplan erfolgt eine Anpassung im Rahmen eines Nachtragshaushalts; wird ein Nachtragshaushalt nicht erstellt, finden die Ist-Auswirkungen in jedem Fall im Jahresabschluss Berücksichtigung.

FAQ

Hinweise

In den §3, §5, §41, §48, §51 und §54 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

(juris)

(juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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