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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.35 Kontierung eines Kredits zur Ablösung von Kassenkrediten

Frage: Die Gemeinde X möchte aufgrund des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetzes ein Darlehen zur Ablösung von Kassenkrediten aufnehmen. Es stellt sich jetzt für mich die Frage, welchem Konto lt. Kontorahmen diese Kreditaufnahme zugeordnet werden muss. Da es sich um keinen Kredit für eine Investition handelt, würde ich diesen dem Konto 331 - Verbindlichkeiten aus Kassenkreditaufnahme zuordnen.

Ist meine Annahme richtig oder wurde hierfür ein neues Konto geschaffen?

Gemäß dem Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz vom 30.12.2011 dürfen Gemeinden abweichend zu §§ 85 oder 95 g GO, die für die Jahre 2009 oder 2010 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkonten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31.12. 2011 aufnehmen. Die Laufzeit der Kredite darf den 31.12.2021 nicht überschreiten.

Im Haushaltserlass 2012 konkretisiert das Innenministerium unter 8.1.3 „Weitere Änderung des Gesetzentwurfes“, dass die Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten wie Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsplan behandelt werden. D.h. es wird eine Umbuchung bzw. ein Ausweis der langfristigen Kredite in der Kontengruppe 321 „Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für Investitionen“ statt 331 „Verbindlichkeiten aus Kassenkreditaufnahme“ gefordert. Aus Transparenzgründen empfiehlt sich im Finanzplan, wie auch in den Schuldenübersichten und im Vorbericht, den Anstieg der Investitionskredite aus der Ablösung der Kassenkredite zu erläutern. Gleiches gilt für den Lagebericht bzw. Anhang und Anlagen des Jahresabschlusses.

Die Ablösung der Kassenkredite bedarf keiner kommunalaufsichtlichen Genehmigung, da sich die Gesamtverschuldung der Kommune durch diese Umschuldung nicht erhöht.

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