2.2.4. Sonstige privatrechtliche Forderungen (Kto. 179)
Grundsätzliches
Der Kontenrahmen des Innenministeriums SH (siehe Rechtliches / Weitere Informationen) unterscheidet Forderungen in öffentlich-rechtliche (Kto. 16) und privatrechtliche Forderungen (Kto. 17). Beide Kontengruppen werden darüber hinaus nach Dienstleistungen (Kto. 161 und 171) und nach Sonstigem (Kto. 169 und 179) unterteilt.
Eine privatrechtliche Forderung resultiert aus Leistungen der Gemeinde, Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen von Gesetzesvorschriften gegenüber Dritten oder Verträgen mit Dritten aus dem privaten Bereich, d.h. eine klare Abgrenzung zum öffentlichen Bereich bzw. öffentlich rechtlichen Forderungen.
Für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichen Forderungen aus Dienstleistungen und sonstigen Forderungen sind im Kontenrahmen SH einige Beispiele aufgeführt. Den privatrechtlichen Forderungen aus Dienstleistungen (Kto. 171) sind aufgelaufene Gebäudemieten, Zahlungsrückstände auf Waren und Dienstleistungen sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen, Forderungen im Zusammenhang mit Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht oder nur zum Teil bezahlt wurden zuzuordnen. Den sonstigen privatrechtlichen Forderungen (Kto. 179) dagegen Pachten, Dividenden und Zinsen.
In den Jahresabschlüssen der Folgejahre ist das Bilanzkonto "Sonstige privatrechtliche Forderungen" das Gegenkonto zu einem Ertragskonto z.B. "Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte" (Kto. 446). Das heißt, das Forderungen aus diesem Ertragskonto wie Ersatzleistungen für Schadensfälle, Erträge für Beratungen aus Werksverträgen, aus Regressansprüchen, Ablieferungen aus Nebentätigkeiten, Tantiemen aus der Ausübung einer Aufsichtsratstätigkeit, Ersatz für die Benutzung von Anstaltseinrichtungen, wie Anteile der Gemeinden an den Liquiditätserlösen der Krankenhausärzte und Belegärzte und die private Nutzung öffentlicher Fernsprecheinheiten bilanziell im Konto 179 als Forderungen ausgewiesen werden.
Im Rahmen des Jahresabschlusses ist der gebuchte Forderungsbestand mit den Debitorenkonten (Personenkonten) abzustimmen (§ 25 Abs. 4 GemHVO-Doppik). Für jeden Schuldner wird ein eigenes, persönliches Konto geführt, dass dessen gesamte Zahlungsvorgänge und die Umsätze abbildet. Die Kontenstruktur der Forderungen (siehe Verwaltungsvorschrift "Kontenrahmen des Innenministeriums SH
") muss die Erstellung eines Forderungsspiegels gemäß Ausführungsanweisung des Innenministeriums SH, Muster Nr. 25 (AA GemHVO-Doppik mit Anlagen 1 bis 32) im Anhang zur Bilanz (§ 51 Abs. 3 GemHVO-Doppik) ermöglichen und abstimmbar sein.
Die Forderungen sind gemäß § 37 Abs. GemHVO-Doppik mit ihrem Nominalwert auszuweisen und im Rahmen des Jahresabschlusses bezüglich ihrer Werthaltigkeit zu überprüfen (§ 43 Abs. 8 GemHVO). Uneinbringliche Forderungen werden über die Wertberichtigungskonten der Ergebnisrechnung (z. B. Konto 547 "Abschreibung auf das Umlaufvermögen") aufwandswirksam gebucht. Das Gegenkonto ist das jeweils nach Forderungsart zugeordnete Forderungskonto (z. B. Konto 179 "Sonstige privatrechtliche Forderungen") der Bilanz, das dadurch um den jeweiligen Betrag gemindert wird.
Zweifelhaft gewordene Forderungen werden ebenfalls aufwandswirksam in der Ergebnisrechnung gebucht, die Gegenbuchung erfolgt jedoch im Konto 2111 "Wertberichtigungen zu Forderungen" auf einem passiven Bestandskonto der Bilanz. Eine Berichtigung des Forderungsbestandes erfolgt in diesem Fall nicht. Wird in einer späteren Abrechnungsperiode die zweifelhaften Forderungen wieder werthaltig oder eingezahlt ist das Wertberichtigungskonto gegen einen periodenfremden Ertrag in der Ergebnisrechnung ertragswirksam zu korrigieren. Werden die zweifelhaften Forderungen uneinbringlich, erfolgt eine Umbuchung der Wertberichtigung zu Forderungen auf das Forderungskonto der Bilanz, so dass sich das Forderungskonto verringert. Eine ergebniswirksame Buchung erfolgt nicht, da diese bereits mit der Bilanzierung der Wertberichtigung in einer Vorperiode realisiert wurde (siehe "Wertberichtigungen zu Forderungen" im Internet oder FAQ 1.12 und 1.48).
Die Bilanzposition „Sonstige privatrechtliche Forderungen“ wird zusätzlich durch die antizipatorische Rechnungsabgrenzung bebucht. Für Aufwendungen und Erträge, die vor dem Abschlussstichtag entstehen und erst in der Folgeperiode zahlungswirksam werden, sind entsprechende Verbindlichkeiten bzw. Forderungen in der Bilanz zum Abschlussstichtag anzusetzen. Die Verbuchung von Forderungen erfolgt je nach Art über das Konto 1691 "Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen") oder über das Konto 1791 ("Sonstige privatrechtliche Forderungen"). Weitere Informationen zu den Rechnungsabgrenzungsposten siehe FAQ 1.7
Eröffnungsbilanz
Gemäß § 37 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, zu Beginn des ersten Haushaltsjahres auch ihre öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen im Rahmen einer Inventur zu erfassen, gegebenenfalls auch Forderungen die kameral bisher nicht erfasst wurden. Eine Saldierung von Forderungen mit Verbindlichkeiten nach § 40 Abs. 3 GemHVO-Doppik ist nicht zulässig, zumal der Wert der Vermögensgegenstände und Schulden einzeln anzugeben ist (§ 37 Abs.1 GemHVO-Doppik). Forderungen sind gemäß § 39 Abs. 1 GemHVO-Doppik mit ihrem Nominalwert zu bewerten und auf Werthaltigkeit (§ 43 Abs. 8 GemHVO-Doppik) zu überprüfen.
FAQ
Hinweise
In den §25, §37, §40, §43, und §51 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
(juris)
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