2.2.3. Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen (Kto. 171)
Grundsätzliches
Eine Privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern. Das Schuldverhältnis ergibt sich aus einem Vertrag oder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Gesetzesvorschrift.
Unter den Forderungen aus Dienstleistungen sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Lieferungs-, Werks- oder Dienstleistungsverträge) auszuweisen, die von der Gemeinde durch Lieferung oder Leistung bereits erfüllt sind, deren Erfüllung durch den Schuldner (z. B. Zahlung der Miete) jedoch noch aussteht (vgl. Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, § 266 TZ.120).
Da die Bilanzierung schwebender Geschäfte unzulässig ist, dürfen auch Forderungen erst aktiviert werden, wenn die Kommune die Verpflichtungen aus dem zunächst schwebenden Vertrag vereinbarungsgemäß erfüllt hat (Realisationsprinzip).
Für den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ist nicht erheblich, wenn am Bilanzstichtag die Rechnung noch nicht gestellt wurde (BFH
12.5.1993 BStBl II, 786;
BFH
3.8.2005 BStBl II 2006, 20;
BFH
29.11.2007 BStBl II 2008, 557). Die gilt auch, wenn die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (
BFH
6.10.2009 BStBl II 232).
Eröffnungsbilanz
Bei der Erstellung einer Eröffnungsbilanz sind im Rahmen einer Inventur nach § 37 GemHVO-Doppik auch die Forderungen der Kommune zu erfassen. Hierbei ist aufgrund des Vorsichtsprinzips aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik jede Forderung hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu prüfen. Forderungen, die nicht mehr realisierbar sind und somit nicht werthaltig, sind nicht zu bilanzieren.
FAQ
Hinweise
Im §39 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
(juris)
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