1.2.5. Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler (Kto. 06)
Grundsätzliches
Zu den Kunstgegenständen gehören Gegenstände (Gemälde, Skulpturen usw.), die als Kunstwerke anerkannt sind.
Bei Kunstgegenständen handelt es sich um Sachanlagen, die nicht an einen bestimmten praktischen Nutzen oder Zweck gebunden sind. In der Regel sind Kunstgegenstände im kommunalen Besitz für die Ausstattung von Galerien, Museen oder für die Gestaltung öffentlicher Gebäude, Straßen, Wege oder Plätze vorgesehen. Auch Archivarien im gemeindlichen Archiv können unter die Kunstgegenstände fallen.
Kulturdenkmäler sind Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören und Bodendenkmäler (z. B. Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe, Säulen)
Kunst am Bau, die mit dem Gebäude verbunden ist, wird nicht gesondert bewertet. Hingegen sind Kunstgegenstände, die als eigenständige Vermögensgegenstände zu betrachten sind und nicht mit dem Gebäude verbunden sind, gesondert zu erfassen und zu bewerten.
Bei Kunstgegenständen ist in sogenannte „Gebrauchskunst“ von geringer Bedeutung und bedeutsame „kulturhistorische Kunst“ zu unterscheiden.
Gegenstände der Gebrauchskunst unterliegen einer planmäßigen Abschreibung aufgrund des stattfindenden Wertverlusts aufgrund von Abnutzung bzw. Änderung des Zeitgeschmacks.
Die sogenannte kulturhistorische Kunst erfährt auf Dauer keinen Wertverlust, sofern keine Abnutzung durch „Gebrauchsverschleiß“ (z. B. Aussetzen der Witterung oder ähnlichem) stattfindet. Zu letzterer gehören z. B. Werke anerkannter Künstler. Daher unterliegen die Gegenstände der kulturhistorischen Kunst keiner planmäßigen Abschreibung.
Unter Gebrauchskunst sind Kunstgegenstände von geringerer Bedeutung zu erfassen, die sich in einem geringeren Wert widerspiegelt. Als Wertgrenze empfiehlt sich, die Regelungen der Finanzverwaltung zu übernehmen, die davon ausgeht, dass ab einem Kaufpreis von über 5.112 EUR von einem bedeutenden, anerkannten Werk zu sprechen ist. Als Abschreibungsdauer für sogenannte Gebrauchskunst sieht die VV-Abschreibungen des Landes SH 5 Jahre vor.
Eröffnungsbilanz
Grundsätzlich sind die Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Je nach Art der Kunstgegenstände sind Abschreibungen zu berücksichtigen.
Falls die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht zuverlässig bekannt sind oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln wären, sind Bewertungsalternativen (§ 55 Abs. 2) heranzuziehen.
z. B. Erfahrungswerte aus dem An- und Verkauf oder von Katalogpreisen vergleichbarer Gegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Gegenstandes und einer evtl. erforderlichen Rückindizierung. Eine Bewertung auf der Grundlage eines Versicherungswertes ist ebenfalls möglich. Bei besonderen Gegenständen wäre gegebenenfalls auch die Erstellung eines Wertgutachtens angebracht. Eine derartige Bewertung kommt nur in Betracht, sofern die Gegenstände sich im Eigentum bzw. im wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde befinden.
FAQ
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