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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.47 Abschreibung von Kunstgegenständen

Frage: Abschreibung von Kunstgegenständen Kontengruppe 06

Im Steuerrecht gibt es den Begriff Gebrauchskunst. Dieses sind Kunstgegenstände, die nicht "als Kunstgegenstände anerkannt sind" und der regulären Abschreibung unterliegen.

Sind solche Bilderz.B. ein einfacher Kunstdruck für 500,00 Brutto oder ein Ölbild für 1.800,-- als GWG oder höherwertiges Wirtschaftsgut abzuschreiben? Wie lautet bei dem HWG die Abschreibungsdauer?

Wer entscheidet dem Text des Bräse/Hase/Leder (... anerkannt sind) über die Anerkennung?

Auch für Kunstgegenstände gilt der §43 GemHVO Doppik S-H.

Gem. §43 (1) GemHVO Doppik S-H sind Vermögensgegenstände, deren Lebensdauer zeitlich begrenzt sind, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Grundlage für die Abschreibung bildet die VV Abschreibung (§ 43 (4)).

Bei Kunstgegenständen ist allerdings in sog. „Gebrauchskunst“ von geringer Bedeutung und bedeutsamer „kulturhistorische Kunst“ zu unterscheiden. Erstere unterliegt einer Abschreibung aufgrund des stattfindenden Wertverlusts aufgrund von Abnutzung bzw. Änderung des Zeitgeschmacks während die sog. kulturhistorische Kunst auf Dauer keinen Wertverlust erfährt sofern keine Abnutzung durch „Gebrauchsverschleiß“ (z. B. Aussetzen der Witterung o. ä.) stattfindet. Zu letzterer gehören z. B. Werke anerkannter Künstler.

Unter Gebrauchskunst sind daher Kunstgegenstände zu erfassen von geringerer Bedeutung, die sich in einem geringeren Wert widerspiegelt. Als Wertgrenze empfiehlt sich, die Regelungen der Finanzverwaltung zu übernehmen, die davon ausgeht, dass ab einem Kaufpreis von über 5.112 EUR von einem bedeutenden, anerkannten Werk zu sprechen ist. Als Abschreibungsdauer für sog. Gebrauchskunst sieht die VV-Abschreibungen des Landes S-H 5 Jahre vor.

Somit ist z. B. o. g. Ölgemälde als unbedeutendes (Gebrauchs-) Kunstwerk zu werten und über 5 Jahre abzuschreiben.

Eine Ausnahme davon bilden Kunstgegenstände in einem Museum, einer kulturhistorischen Sammlung o. ä., da diese Kunstgegenstände nicht einer Abnutzung unterliegen und nicht marktmäßig gehandelt werden. Daher sind diese nicht abzuschreiben.

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