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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Allgemeine Fragen zur Grundsteuer

Was ist die Grundsteuer und was ist die Grundsteuer A, B und C?

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie fällt jährlich an und ist von den Eigentümer:innen von Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) zu zahlen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Diese setzen die Grundsteuer in der Regel zum Jahresanfang fest. Die auf den neuen Werten basierende Grundsteuer wird zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auch als "Grundsteuer A" (Merkhilfe: agrarische oder landwirtschaftliche Nutzung) bezeichnet. Die Grundsteuer für Grundstücke nennt man auch "Grundsteuer B".

Grundsteuer C

Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden aus städtebaulichen Gründen bestimmte Grundstücke durch einen gesonderten Hebesatz höher besteuern. Das gilt ab 2025 für unbebaute, aber baureife Grundstücke.

Wohin zahlt man die Grundsteuer?

Die Grundsteuer zahlen Sie an die Stadt bzw. Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt. Sie ist in der Regel in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Weitere Informationen finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid bzw. Abgabenbescheid Ihrer Kommune.

Wie hoch ist die Grundsteuer?

Das Finanzamt setzt anhand der Angaben in Ihrer Steuererklärung den Grundsteuermessbetrag fest. Der Messbetrag wird Ihnen in einem Bescheid bekannt gegeben und der zuständigen Stadt oder Gemeinde mitgeteilt. 

Die Stadt oder Gemeinde, in der der Grundbesitz liegt, ermittelt auf der Basis dieses Messbetrags mit dem von der Stadt oder Gemeinde festgelegten Hebesatz die Grundsteuer. Den Grundsteuerbescheid über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer erhalten Sie von der Stadt oder Gemeinde.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dem das jeweilige Grundstück liegt.

Hier können Sie die Kontaktdaten Ihres zuständigen Finanzamts ermitteln. Geben Sie einfach die Gemeinde oder die Postleitzahl ein, in der Ihr Grundstück liegt:

Muss ich Grundsteuer für jedes Grundstück zahlen?

Ja, die Grundsteuer ist für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu zahlen, es sei denn, der gesamte Grundbesitz wird zu einem steuerbefreiten Zweck verwendet.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern erhobenen Daten. Daher erhalten Sie sowohl vom Finanzamt als auch von der Stadt oder Gemeinde einen Bescheid. Schleswig-Holstein wendet das Bundesmodell an. Beim Bundesmodell bleibt das bisherige Verfahren erhalten. Es besteht aus drei Stufen:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Stufe 1: Grundsteuerwert vom Finanzamt

Auf Grundlage der Daten, die die Eigentümer:innen übermitteln, berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert. Der Grundsteuerwert wird durch den Grundsteuerwertbescheid festgestellt. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

Stufe 2: Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Der neu ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert.

  • Für die Grundsteuer A wird mit der Steuermesszahl 0,55 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,55 = Grundsteuermessbetrag).
  • Für die Grundsteuer B wird mit der Steuermesszahl 0,31 v. T. bzw. 0,34 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,31 = Grundsteuermessbetrag). Handelt es sich um Wohnbebauung, ist die Messzahl 0,31 v. T., 0,34 v. T. gilt für sonstige z. B. unbebaute Grundstücke und Geschäftsgrundstücke.

Der Grundsteuermessbetrag wird jeweils der Eigentümer:in des Grundstücks bzw. der Inhaber:in des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Auch die Kommune, in welcher das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt, wird informiert.

Hinweis: In der Regel erhalten Sie nur ein Schreiben vom Finanzamt, das den Wert- und den Messbescheid der Grundsteuer enthält.

Stufe 3: Grundsteuerbescheid von der Kommune

Die Kommune erhebt die Grundsteuer für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die in ihrem Gemeindegebiet liegen. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die Höhe der Grundsteuer zu ermitteln und den Grundsteuerbescheid zu erlassen.

Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, die Kommunen werden nach der Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

Was ist der Hebesatz?

Der Hebesatz ist ein Steuersatz, mit dem eine Gemeinde den Grundsteuermessbetrag multipliziert. Er wird für die Ermittlung der Grundsteuer benötigt. Städte und Gemeinden legen Hebesätze zur Grundsteuer eigenständig fest für: 

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  • Grundstücke des Grundvermögens, z. B. Wohngrundstücke (Grundsteuer B)
  • Baureife, aber unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C), soweit die Gemeinde hiervon Gebrauch macht.

Der Hebesatz für die neue Rechtslage ab 2025 wird von Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.

Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert stellt den Wert des Grundstücks nach den Wertverhältnissen auf den 01.01.1935 (neue Länder) und 01.01.1964 (alte Länder) dar. Er dient nur noch bis zum 31.12.2024 als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer.

Was ist die Steuermesszahl?

Die Steuermesszahl wird zur Berechnung der Grundsteuer benötigt und ist gesetzlich festgelegt.

  • Für die Grundsteuer A wird mit der Steuermesszahl 0,55 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,55 = Grundsteuermessbetrag).
  • Für die Grundsteuer B wird mit der Steuermesszahl 0,31 v.T. 0,34 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,34 = Grundsteuermessbetrag).

(0,31 v. T. für Wohnbebauung und 0,34 v. T. für sonstige z. B. unbebaute Grundstücke und Geschäftsgrundstücke.)

Was ist eine wirtschaftliche Einheit?

Ein Grundstück bildet eine zu bewertende wirtschaftliche Einheit. Dieses Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist.

Zwei oder mehrere Flurstücke, die verschiedenen Eigentümer:innen gehören, können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, es sei denn, es handelt sich um Eheleute oder Lebenspartner:innen.

Kann ich die Grundsteuer auf meine Mieterin oder meinen Mieter umlegen?

Ja, Vermieter:innen können die Grundsteuer auf die Mieter:innen umlegen.

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