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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Wo finde ich diese Angabe?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Es ist für jedes Flurstück anzugeben, zu welchem Anteil das Flurstück dem erklärten Grundstück zuzuordnen ist.

Sind zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartner je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Flurstücks, müssen diese in der gemeinsamen Erklärung im Zähler eine 1,0000 und im Nenner eine 1 eintragen (1/1). Gleiches müssen auch Alleineigentümer eintragen.

Gehört jedoch zum Grundstück (zur wirtschaftlichen Einheit) ein Flurstück, dass auch anderen Beteiligten außer dem oder den Erklärenden gehört (Miteigentum), so ist hier der Miteigentumsanteil des oder der Erklärenden einzutragen. Beträgt der Miteigentumsanteil z. B. 33/100, so ist im Zähler eine 33,0000 und im Nenner eine 100 einzutragen.

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Grundsteuerreform