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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Kernsanierung (Anlage Grundstück Zeile 9)

Letzte Aktualisierung: 23.06.2022

Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und beispielsweise der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese Gebäudeteile können dann instand gesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung

  • der Dacheindeckung,
  • der Fassade,
  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
  • der Fußböden,
  • der Fenster,
  • der Innen- und Außentüren sowie
  • sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde.

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