Allgemeines
Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres. Bewerbungsstichtag ist der 1. Oktober bzw. 1. April vor dem jeweiligen Einstellungstermin. In das Auswahlverfahren werden vorrangig Bewerbungen einbezogen, die zum Stichtag vollständig hochgeladen wurden.
Werden Bewerbungen oder notwendige Bewerbungsunterlagen (z. B. das Zeugnis über die 1. Staatsprüfung bzw. Masterprüfung) erst nach dem oben genannten Termin hochgeladen, wird die Bewerbung erst in der dritten Stufe des Vergabeverfahrens berücksichtigt. Das bedeutet, dass diese Bewerberinnen und Bewerber erst dann einen Ausbildungsplatz erhalten können, wenn keine zeitgerecht hochgeladenen, vollständigen Bewerbungen mehr vorhanden sind (Restplatzvergabe). Sollte die rechtzeitige Vorlage des Zeugnisses nur deshalb nicht möglich sein, weil das Zeugnis noch nicht ausgestellt, das Studium aber bereits erfolgreich abgeschlossen wurde, so können Sie zur Fristwahrung auch eine vom Prüfungsamt unterschriebene Bescheinigung hochladen. Hieraus müssen die Endnote, die Fächer oder Fachrichtungen sowie beim Master die Höhe der Creditpoints ersichtlich sein. Statt einer Bescheinigung kann auch das Transcript of Records, das mit Stempel und Unterschrift des Prüfungsamtes versehen sein muss, hochgeladen werden.
Auch Unterlagen
- zur Beurteilung eines Härtefalles (z. B. Alleinerziehende und Schwerbehinderte)
- zum Nachweis von Vertretungstätigkeiten
- zum Nachweis von erworbenen Zusatzqualifikationen (z. B. Zertifikat DaZ, Dänisch etc.)
- zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Fächern oder Zeugnissen
müssen rechtzeitig zum Bewerbungsstichtag (1. April oder 1. Oktober) in der online-Bewerbungsmappe vorliegen und können somit nicht rückwirkend als Kriterium bei der Vergabe berücksichtigt werden.
Vertretungsverträge werden nur berücksichtigt, wenn der Vertrag mindestens einen vollen Monat umfasst und die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden nicht unterschreitet.
Zertifikate müssen einen Zeitraum von mindestens zwei Semestern und mindestens 15 Punkten umfassen.
Die für eine Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend des Lehramtes Ausbildungsschulen in ganz Schleswig-Holstein zugeteilt. Wünsche für den Einsatzort werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglichst berücksichtigt. Vorrangige Merkmale für die regionale Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber sind soziale Gesichtspunkte (Kinderbetreuung, Pflege von Familienangehörigen, Berufstätigkeit der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners). Der Wunsch nach einem ortsnahen Einsatz ist daher im Einzelnen zu begründen. Die grundsätzliche Bereitschaft einer Ausbildungsschule, einen bestimmten Bewerber bzw. eine bestimmte Bewerberin auszubilden, muss daher keineswegs zu einer entsprechenden Zuordnung führen.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach der Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (KapVO-LK) in der jeweils gültigen Fassung. mehr lesen
Die Zulassung zum Auswahlverfahren ist auch von den studierten Unterrichtsfächern / Fachrichtungen abhängig.
Gymnasien: Es können nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Fächerkombination studiert haben, die Sie aus der Übersicht "Fächerkombinationen Sek. II" entnehmen können.
Kombinierte Studiengänge
Bewerberinnen und Bewerber, die über ein Studium verfügen, das sie für mehrere Lehrämter befähigt (z. B. Primar- und Sekundarstufenlehramt oder Ähnliches) müssen sich für ein Lehramt entscheiden. Eine kombinierte Ausbildung ist in Schleswig-Holstein nicht möglich. Hilfsweise kann ein zweiter verkürzter Vorbereitungsdienst (Dauer ein Jahr) im anderen Lehramt angeschlossen werden. mehr lesen
Dauer
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und darf maximal zweimal um ein halbes Jahr verlängert werden (z. B. wegen Krankheit, Wiederholungsprüfung). Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt zwölf Monate.
Anrechnung
Bei der Anrechnung werden drei Fälle unterschieden:
- erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst eines anderen Lehramtes
Diese Zeiten werden mit sechs Monaten angerechnet. Eines Antrages bedarf es nicht. Es besteht aber die Möglichkeit, schriftlich auf die Anrechnung zu verzichten. Eine Berücksichtigung der bewerteten Hausarbeit kann schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Schulaufsicht im für Bildung zuständigen Ministerium. - bereits abgeleistete Zeiten in einem Vorbereitungsdienst desselben Lehramtes
Diese Zeiten werden nur ausnahmsweise auf Antrag mit sechs Monaten angerechnet. Die Bewertung der Hausarbeit kann auf Antrag ebenfalls berücksichtigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Schulaufsicht im für Bildung zuständigen Ministerium. - für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeiten
Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Beschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst, an einer Auslandsschule oder einer anerkannten Schule in freier Trägerschaft in einem Umfang von sechs Monaten angerechnet werden, wenn durch Zeugnis oder dienstliche Beurteilung die erfolgreiche Erteilung von eigenverantwortlichem Unterricht im Umfang von mindestens sechs Monaten und mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nachgewiesen wird. Zudem ist eine befürwortende Stellungnahme der Ausbildungsschule erforderlich. Gleiches gilt für Zeiten einer anderen mindestens sechsmonatigen für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit.
Über derartige Anträge wird bis zur Mitte des ersten Ausbildungshalbjahres nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. Im Zweifel sprechen Sie mit Ihrer Personalsachbearbeiterin / Ihrem Personalsachbearbeiter.
Auswahlverfahren
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden in einer Reihungsliste aufgeführt. Die Reihung erfolgt nach Punkten. Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält 450 Startpunkte von der die Master- bzw. Examensnote mal 100 in Abzug gebracht wird. Zu dieser Grundpunktzahl werden Punkte für Wartezeiten, das Studium eines oder mehrerer Mangelfächer, das Studium eines Drittfachs (Erweiterungsfach), Fremdsprachenassistenzen, Zertifikate (mindestens zwei Semester, mindestens 15 Leistungspunkte) in Deutsch als Zweitsprache, Dänisch, Friesisch, Niederdeutsch oder Mathematik für die Grundschule oder Vertretungstätigkeiten im Schuldienst hinzuaddiert. Sind mehr Bewerberinnen oder Bewerber mit gleicher Punktzahl vorhanden als noch Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, wird gelost.
Bezahlung
Die Ausbildung findet grundsätzlich im Beamtenverhältnis statt. Daher müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Die Bezahlung richtet sich nach dem Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein Da die Zahlungsaufnahme erst nach Vorlage der Ihnen im Rahmen der Einstellung ausgehändigten Unterlagen erfolgen kann, ist die umgehende Rücksendung der ausgefüllten Unterlagen erforderlich.
Krankenversicherung
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Zu den tatsächlichen Kosten der Arztbehandlung oder für Medikamente erhalten Sie eine Beihilfe in Höhe von mindestens 50 % der erstattungsfähigen Kosten. Für den darüber hinaus gehenden Anteil ist der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung üblich.
Sprachkenntnisse
Wir begrüßen es, wenn sich Menschen mit Migrationshintergrund bei uns bewerben.
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um den Beruf der Lehrkraft ausüben zu können. Dies geschieht durch Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms / C2 Diploms. mehr lesen
Sofern ausreichend Interessentinnen und Interessenten vorhanden sind, kann ersatzweise an einem vom Land Schleswig-Holstein angebotenen Sprachtest teilgenommen werden. Hierbei werden in verkürzter Form die Sprachkenntnisse in einer eintägigen Veranstaltung überprüft, deren Inhalte sich überwiegend am Schulalltag orientieren. Vom Ergebnis des Tests ist die Zulassung zum Auswahlverfahren abhängig.
Angebote / Absagen
Die Angebote werden in der Regel per E-Mail versandt. Daher ist eine aktuelle E-Mail-Adresse unabdingbar. Da die ersten Angebote etwa sechs Wochen nach dem Bewerbungsstichtag versandt werden, wird gebeten, telefonische Anfragen zum Sachstand erst nach diesem Zeitpunkt zu stellen. Die Absagen werden versandt, wenn im Verlauf des Auswahlverfahrens absehbar ist, dass für bestimmte Bewerbergruppen eine Einstellung ausgeschlossen ist.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Im Falle der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder der Pflege von Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist und diese Person tatsächlich von der Bewerberin oder vom Bewerber betreut oder gepflegt wird, kann der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden (mindestens 50 %). Der Vorbereitungsdienst verlängert sich und die Anwärterbezüge verringern sich hierdurch entsprechend.
Vorbereitungsdienst im Beschäftigungsverhältnis
Auf Antrag kann der Vorbereitungsdienst statt im Beamten- im Beschäftigtenverhältnis mit Ausbildungsvertrag absolviert werden. Der Antrag ist zu begründen. In Frage kommt diese Möglichkeit insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen ihres Lebensalters nach dem Vorbereitungsdienst nicht verbeamtet werden können (z. B. 50. Lebensjahr im Laufe des Vorbereitungsdienstes vollendet). Auch diejenigen, die ihre Krankenversicherung nicht ohne Nachteile wechseln können, haben diese Möglichkeit.
Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst
Sofern nicht ausreichend Bewerbungen von Lehramtsabsolvent:innen für die Besetzung der Ausbildungsplätze in einem Lehramt vorliegen, kann der Quereinstieg in festgelegten Fächern / Fachrichtungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geöffnet werden. Dafür können sich auch Personen bewerben, die ein anderes Lehramt studiert haben.
Anwärtersonderzuschlag
Im Lehramt an Grundschulen und im Lehramt für Sonderpädagogik kann es zu einzelnen Einstellungsterminen die Möglichkeit geben, an bestimmten Schulen einen Anwärtersonderzuschlag zusätzlich zu den Anwärterbezügen zu erhalten. Ob es diese Möglichkeit gibt und für welche Schulen sie gilt, wird auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.
Masernschutzpflicht
Seit dem 1. März 2020 müssen alle neu eingestellten Lehrkräfte nachweisen, dass ein aktueller Masernschutz besteht (gilt nicht für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen). Der Nachweis muss den Bewerbungsunterlagen beigefügt werden bzw. spätestens zu Ausbildungsbeginn (1. Februar oder 1. August) vorliegen. mehr lesen
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
- Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen)
- ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
- ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
- ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben)